Höhere Unterkunftskosten
Empfänger von SGB II – Leistungen können höhere Unterkunftskosten geltend machen, wenn die regionalen Richtlinien der Jobcenter für Unterkunft und Heizung nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entsprechen, wie dies beispielsweise in Ostprignitz-Ruppin der Fall ist.
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung hierzu mit Urteil vom 22.03.2012 zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R fortgeführt und ausgeführt, wenn es auch dem Sozialgericht mangels erforderlicher Daten nicht gelingt ein schlüssiges Konzept zu erstellen, dann „wird es bei der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten die Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen haben.“ Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass ein Zuschlag von 10 % auf diese Tabellenwerte zu erfolgen hat und dies dann die Obergrenze darstellen wird. Hierbei erhöht ist ebenfalls die Anzahl der Haushaltsagehörigen von Bedeutung und dann in der entsprechenden Tabelle abzulesen und der Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Es kommt darauf an, dass das Produkt aus angemessener Quadratmeterzahl und angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter nicht überschritten wird, was auch Produkttheorie ganannt wird. Daher kann eine kleiner Wohnung mit einem höheren Quadratmeterpreis oder eine größere Wohnung mit einem geringern Quadratmeterpreis angemessen sein, solange man sich im Rahmen der Produkttheorie hält.
Sollten die Bescheide Kürzungen der Wohnkosten unter diese Beträge enthalten, ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Für Zeiten bis Januar 2011 rückwirkend können noch Überprüfungsanträge gestellt werden mit dem Ziel der Nachzahlung der angemessen Miete bis zu den genannten Höchstbeträgen.