Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zuzusprechen ist. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch gegen die Rentenversicherung auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die tägliche Grenze drei Stunden. Grundsätzlich ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter und nicht die Rentenversicherung sind zuständig für die Leistungserbringung wegen Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit. Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung muss die Rentenversicherung jedoch eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, welche der Versicherte noch ausüben kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen ist. Es kommt auf den Einzelfall an, „insbesondere … von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso umgehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger … die Entscheidung zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer scheren spezifischen Leistungsbehinderungen begründen.“ Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011 – B 11 R 78/09 R