Pflicht des Arztes zur Aufklärung

Ein Arzt hat grundsätzlich vor jedem medizinischen Eingriff eine umfangreiche Aufklärung der Patienten vorzunehmen. Erfolgt diese Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig, kann dies Schadensersatzansprüche der Patienten gegen den Arzt, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung auslösen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 198/09 bestätigt, dass auch über lediglich theoretische Risiken aufzuklären ist, wenn der Eintritt des Risikos in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall ging es um eine konkrete Behandlung, welche PRT genannt wird, bei welcher das Risiko einer Querschnittslähmung eintreten kann. Diese Aufklärung war unterblieben, da aus Sicht des Arztes in der Vergangenheit noch nicht über die Verwirklichung dieses Risikos berichtet wurde.

Sollte der Arzt, der Zahnarzt oder das Krankenhaus die Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen verweigern, kann dies über einen Rechtsanwalt – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden. In der Regel lassen es die Ärzte jedoch hierauf nicht ankommen.

Der Patient kann zu jeder Zeit von seinem Arzt oder Zahnarzt oder Krankenhaus eine Kopie der vollständigen Patientenunterlagen verlangen. Diese müssen nach Verlangen unverzüglich herausgegeben werden, wobei der Patient die Kosten für die Kopien zu tragen hat. In den Patientenunterlagen müssen sich auch alle Unterlagen zur Aufklärung befinden. In der Regel erhält der Patient unmmittelbar nach der Aufklärung eine Kopie des Aufklärungsbogens, in welchen alle wesentlichen Fragen und Antworten enthalten sein müssen, über welche aufgeklärt wurde.

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Ab Juli 2012 soll die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft treten. Ziel des Bundesgesundheitsministeriums ist es insbesondere, vermehrt Ärzte für eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu gewinnen, welche sich später als Hausärzte niederlassen sollen. Die Allgmeinmedizin soll in der ärztlichen Ausbildung weiter gestärkt werden. Das Bundesgesundheitsministerium will die Anteile im klinischen Studienabschnitt und im Praktischen Jahr erhöhen. Das Staatsexamen am Ende der Studienzeit wird entzerrt. Der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird vor das Praktische Jahr gelegt. Das Praktische Jahr soll auch in Teilzeit absolviert werden können, um eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, bzw. Familie und Studium zu ermöglichen. Auch die Gemeinden und Landkreis mit ihren kommunalen Abgeordneten und ihren Verwaltungen müssen sich bewusst sein, dass die Rahmenbedingungen für die Niederlassung von Ärzten stimmen müssen.

Ob diese Änderungen der Approbationsordnung der Ärzte tatsächlich zu einer Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten führt, darf bezweifelt werden. Es muss zu einer umfassenden Verbesserung der Rahmenbedingungen für niedergelassene Ärzte kommen, wenn tatsächlich ein Anreiz für jünge Ärzte geschaffen werden soll, sich als Arzt niederzulassen. Auch bei dem jetzigen Vergütungssystem, der Arbeitsbelastung, Bürokratie und den erheblichen Risiken mit zunehmenden Klagefreudigkeit von Patienten und damit hohen Versicherungsbeiträgen muss der Gesetzgeber zeitnah handeln, wenn auch im ländlichen Bereich die medizinischen Versorgung gewährleistet werden soll.

Zahnärzte und Ärzte vor dem Bundessozialgericht

Am 13.10.2010 musste sich das Bundessozialgericht mit insgesamt sieben Klagen von Zahnärzten und Ärzten auseinandersetzen. Diese Urteile sind nicht nur für die Zahnärzte und Ärzte selbst von Bedeutung, sondern betreffen u. a. den abrechenbaren Umfang von Behandlungen und Verschreibungen der Zahnärzte und Ärzte zu ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten. Mehrere Entscheidungen betreffen die Punktmengengrenzen (die erst in der Quartalsabrechnung in Geld umgerechnet werden), welche nach dem Gericht mit Ausnahme der Kieferorthopäden auch für oralchirurgische Zahnärzte und die MKG-Chirurgen gelten. Weitere Entscheidungen betrafen Regresse der Zahnärzte wegen Verordnungen von Megestat und Dronabinol. In diesen Fällen sind die Ärzte in Regress genommen worden, weil diese Medikamente für die erfolgten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arzt die Notwendigkeit der Verordnung gesehen hat oder die Behandlung mit den Medikamenten erfolgreich war. Gesetzlich Versicherte sind grundsätzlich auf die jeweils zugelassenen Medikamente beschränkt, selbst wenn andere Medikamente besser wirken oder weniger Nebenwirkungen haben.

Das Bundessozialgericht ist diesbezüglich an die Gesetze gebunden, welche von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages erlassen werden. Wenn die gesetzlich Versicherten auch von den neuen Entwicklungen der Medizin, Behandlungstechnik, Pharmzie und so weiter frühzeitig profitieren sollen, dann müssen diese sich mit ihren regionalen Bundestagsabgeordneten auseinandersetzen, dass sich diese für eine entsprechende Änderung der Gesetze einsetzen. Andernfalls verbleibt es in diesem Bereich bei der Zweiklassenmedizin.

Arzthaftung – Schlichtung

Bei Fragen zur Arzthaftung kann zunächst eine Schlichtung angestrebt werden. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern und Zahnärztekammern sind zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung zu Grunde liegen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa vier Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt. Das Gutachten wird den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von einem Monat möglich.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens dient der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Diese sind in der Regel sehr langwierig und für alle Parteien belastend. Selbst wenn im Ergebnis des Schlichtungsverfahrens keine gütliche Einigung zwischen Patient und Arzt möglich ist, kann anschließend noch immer das gerichtliche Klageverfahren betrieben werden. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

Strafverfahren bei Einstellung verschweigen?

Kann ein Arbeitnehmer bei der Einstellung ein gegen ihn laufendes Strafverfahren verschweigen? Hierüber müssen sich hin und wieder Arbeitsgerichte auseinander setzen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen darf ein Chefarzt bei seiner Einstellung weder Vorstrafen noch laufende Ermittlungsverfahren verschweigen. Erfährt der Arbeitsgeber hiervon später, ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies entschied das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.12.2011 zum Aktenzeichen 7 SA 524/11.

Ein habilitierter Facharzt hatte mit einem Krankenaus einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach er als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe eingestellt wurde. Bei der Einstellung unterzeichnete der Facharzt eine Erklärung in welche er sich verpflichtete, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen gegen ihn zu melden und erklärte, dass gegen ihn keine Straf- und Ermittlungsverfahren laufen.

Nach der Anstellung wurde der Facharzt wegen fahrlässiger Tötung eine Neugeborenen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er bei seinem alten Arbeitgeber einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet hatte.

Der neue Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Facharzt fristlos. Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage blieb bis zum Landesarbeitsgericht erfolglos.

Daher ist in Zweifelsfällen den Arbeitnehmer zu raten, lieber die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren offen anzusprechen. Dies bringt gegenüber dem neuen Arbeitgeber zudem zum Ausdruck, dass man auch mit problematischen Themen gegenüber dem neuen Arbeitgeber offen und vertraulich umgeht und zeugt von Ehrlichkeit.

Risikoaufklärung des Patienten

Risikoaufklärung bedeutet, dass Patienten vor einem ärztlichen Eingriff immer über das Risiko des Eingriffs aufgeklärt werden müssen. Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Aufklärung kann der Patient Schadensersatz vom Arzt oder Krankenhaus verlangen, insbesondere wenn sich ein Risiko des Eingriffs bei ihm verwirklicht hat. Bei den Gerichten wird häufig über den Umfang dieser Aufklärung gestritten. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Patient dabei „im Großen und Ganzen“ über alle relevanten Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Es reicht grundsätzlich aus, wenn dem Patienten konkret mitgeteilt wird, dass der Eingriffe trotz Beachtung aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann, dass auch neue Leiden hinzukommen können, Ausfälle und Beschwerden sich nicht bessern oder gar verschlimmern können. Diese müssen möglichst konkret benannt werden. Wenn der Patient darüber hinaus beispielsweise statistische Wahrscheinlichkeiten wissen mochte, gehen Gerichte häufig davon aus, dass der Patient diese hinterfragen muss. Erst wenn bei einer Hinterfragung durch den Patienten nicht vollständige oder falsche Aufklärung erfolgt, greift dann wieder die Haftung wegen Aufklärungsfehlern.

Der Patient sollte sich immer unmittelbar nach der Aufklärung ein Exemplar des Aufklärungsbogens geben lassen, aus welchen hervorgeht, über was konkret aufgeklärt wurde, einschließlich ob die vollständige Risikoaufklärung erfolgt ist. Sollte es versäumt worden sein, sich den Aufklärungsbogen aushändigen zu lassen, kann der Patient jederzeit Akteneinsicht in seine vollständigen Patientenunterlagen verlangen und hat den Anspruch, eine vollständige Kopie zu erhalten. Die Kopierkosten muss der Patient allerdings selbst bezahlen.

Aufklärung durch den Arzt

Die Ärzte in den Praxen und Krankenhäusern haben die Pflicht zur umfangreichen Aufklärung gegenüber den Patienten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können sich umfangreiche Schadensersatzzahlungen an die Patienten ergeben, welche grundsätzlich über die Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen werden.

Das Oberlandgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2010 zum Aktenzeichen 12 U 148/08 bestätigt, dass das Aufklärungsgespräch eine originäre ärztliche Aufgabe ist, welche nicht in weiten Teilen auf das nichtärztliche Personal übertragen werden darf. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufklärung zumindest zu einem Teil durch einen Stationspfleger. Dies hatte Folgen für den Schadensersatzanspruch der Patientin. Das Gericht führte aus, diese Aufklärung sei „nicht ausreichend, denn dem Patienten muss auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt – und nicht mit einem Pfleger – gegeben werden.“

Daher ist den Ärzten in jedem Einzelfall zu raten, ein an dem Patienten orientierte individuelle Aufklärung vorzunehmen und dieser Aufklärung gut zu dokumentieren. Auf der anderen Seite ist bei den umfangreichen Pflichten zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt nicht ganz unberechtigt zu fragen, wann der Arzt noch behandeln soll, wenn er seine Arbeitszeit für Aufklärung, Beratung, Dokumentation, Abrechnung usw. aufwenden muss. Daher muss auch im Sinne der Patienten das aktuelle System gründlich überdacht werden, dass die Ärzte mehr Zeit zur Behandlung haben, was auch den aktuellen und zukünftig noch größeren Mangel an Ärzten insbesondere in ländlichen Gebieten vorbeugen würde.

Arzthaftung

Was bedeutet Arzthaftung? Wenn sich ein Patient vom Arzt untersuchen und behandeln lassen möchte, schließt er mit dem Arzt in der Regel einen mündlichen Vertrag. Aus diesen erwachsen für Ärzte und Patienten Rechte und Pflichten. Für den Patienten sind es die Ansprüche auf fehlerfreie Beratung, Untersuchung und Behandlung und für den Arzt das Recht auf die Abrechnung seiner Vergütung. Der Arzt schuldet keinen Erfolg der Heilung, sondern ein fachkundiges Bemühen zur Besserung und Heilung des Patienten. Hierbei können auch Ärzten, wie jeden anderen Menschen,  Fehler unterlaufen, die mal folgenlos bleiben und im anderen Fall erhebliche Folgen haben können. Fehler können bereits in der Diagnose, Aufklärung und Dokumentation oder direkt bei der Behandlungen passieren. Der Patient will in einen solchen Fall seinen Schaden ersetzt haben, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, zusätzliche Kosten, Eigenbeteiligungen usw.

Für beide Seiten ist es in einem solchen Fall von erheblichen Vorteil, wenn sie auf fachkundige rechtliche Beratung und Vertretung zählen können. Bei der Schadensabwicklung sind wiederum juristische Fehler zu vermeiden, da sich diese insbesondere finanziell erheblich auswirken können. In der Regel muss der Patient sowohl den Schaden und auch den Zusammenhang vom ärztlichen Fehlverhalten zum Schadenseintritt beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler muss jedoch der Arzt grundsätzlich beweisen, dass der Schaden mit seinem Fehler nicht im Zusammenhang steht. Bereits an dieser Stelle sind Erfahrungen und juristische Kenntnisse gefragt.

Arbeitgeber übernimmt Unfallschaden

Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Unfallschaden des Arbeitsnehmers zu übernehmen, dass heißt den Arbeitnehmer die mit dem Unfall verbundenen Schäden zu ersetzen. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und verunglückt, hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf den Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Bemessung des Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers richtet sich nach den Regeln des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.06.2011 zum Aktenzeichen B 8 AZR 102/10 entschieden.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit selbst zu tragen, auch wenn hierbei Schäden an seinem Fahrzeug entstehen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber während seiner Rufbereitschaft aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und der Arbeitnehmer die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte. Vorliegend wurde ein Oberarzt zur Rufbereitschaft eingeteilt und während dieser vom Arbeitgeber in das Klinikum gerufen. Auf der Fahrt verunglückte der Oberarzt bei Straßenglätte und an seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden, welche er einklagte und erst vor dem Bundesarbeitsgericht Recht erhielt.

Im Zweifel sollte der Unfallschaden beim Arbeitgeber rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht doppelt von Arbeitgeber und zugleich von der Versicherung den Schaden ersetzt bekommen. Auf den Arbeitgeber geht in dem Umfang der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versicherung oder den Unfallgegner über, wie er für diesen aufgekommen ist.

Fehler bei Befunderhebung

Eine Haftung des Arztes kommt auch in Betracht, wenn bei der Befunderhebung Fehler gemacht wurden. Dies kann die Unterlassung der Erhebung von Befunden sein, die Erhebung falscher oder auch unvollständiger Befunde. Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass der Befunderhebungsfehler zu den eingetretenen Gesundheitsschaden geführt hat. Dieser Beweis ist häufig schwierig zu erbringen. Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.06.2011 zum Aktenzeichen VI ZR 87/10 entschieden, dass auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr führen kann. Dann muss der Arzt nachweisen, dass der Befunderhebungsfehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden ist, was ebenso schwierig sein kann. Daher ist es immer von großer Bedeutung, wer die Beweislast bei Arzthaftungsverfahren hat. Dieser trägt das erheblich größere Risiko, den Prozess zu verlieren.

Vorliegend ging es darum, ob bei der Klägerin mit einer MRT-Untersuchung der Schlaganfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt werden musste und die Verkennung eines solchen Befundes oder Nichtreaktion auf einen solchen Befund sich als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

Die Folgeschäden aus einen Befunderhebungsfehler können neben dem Schmerzensgeld insbesondere der Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten usw. sein.

Bei der Auseinandersetzung wegen möglichen Befunderhebungsfehlern empfiehlt es sich, die Hilfe eines auf das Arzthaftungsrecht spezialiserten Rechtsanwwalts in Anspruch zu nehmen, wei Beispielsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Grundsätzlich muss der Patient nachweisen, dass ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Nur im Falle des groben Behandlungsfehlers verlagert sich side Beweislast auf den Arzt.