Einsicht in Pflegedokumentation

Einsicht in Pflegedokumentation

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.02.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 359/11 entschieden:

„1. Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 410 Abs. 1 BGB analog, § 412 BGB auf den – aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten – Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die den Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gläubigerwechsel in der Regel nicht entgegen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn geführten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumindest sein vermutetes Einverständnis anzunehmen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen.

3. Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepersonals ermöglichen soll.“

Vorliegend hatte die Krankenkasse den beklagten Heimträger aus übergegangenem Recht einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin auf Herausgabe der Kopien der Pflegedokumentation in Anspruch genommen, da sich die Versicherte bei einem Sturz in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim erhebliche Verletzungen zuzog. Da die Krankenkasse die Behandlungskostengetragen hat, wollte sie auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche prüfen.

Nach den Ausführungen des BGH steht dem Heimbewohner grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende Pflegedokumentation als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag zu. Dieser Anspruch geht auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.

Chefarzt Kündigung

Außerordentliche Kündigung von Ärzten und Chefärzten

Die Arbeitsgerichte müssen sich immer wieder mit außerordentlichen Kündigungen von Ärzten und Chefärzten auseinandersetzen. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 17. April 2013 zum Aktenzeichen 2 Sa 179/12 die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen unzulässiger Privatliquidation für wirksam erklärt und eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten.

Die Arbeitgeberin hat die außerordentliche Kündigung darauf gestützt, dass der Chefarzt ärztliche Leistungen abgerechnet hat, zu deren Abrechnung er nach der § 4 Abs. 2 der GOÄ nicht berechtigt war. Dieser Abrechnungsbetrug ist an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszweckes dienen, kann an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, so das Landesarbeitsgericht. Das Verhalten des Chefarztes war geeignet, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden. Gerade ein Chefarzt in leitender Position ist verpflichtet, zur Förderung des Vertragszweckes sein Verhalten in der Weise einzurichten, dass er das Ansehen des Arbeitgebers nicht beschädigt.

Der Arzt kann gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Vorliegend hatte der Chefarzt jedoch weder die ärztlichen Leistungen selbst erbracht, noch unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung durchführen lassen. Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts muss der Chefarzt an der Leistungserbringung im Einzelfall mitwirken und die nach der jeweiligen Art der Leistung gebotene Aufsicht führen. „Der Chefarzt muss der Verantwortlichkeit für die Durchführung der delegierten Leistungen im Einzelfall tatsächlich und fachlich gerecht werden. Eine derartige Aufsicht setzt aber – wenn schon nicht Anwesenheit – dann jedenfalls die Möglichkeit, unverzüglich persönlich einwirken zu können, voraus. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Chefarzt die Behandlung nur supervisiert und fachlich begleitet.“

Das Landesarbeitsgericht stellte nochmals klar, dass es zur „Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag erforderlich ist, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätig werden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen. Kernleistungen hat er stets persönlich zu erbringen. Dabei ist bei jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu fragen, ob sie dem Wahlarzt nach herkömmlichem Verständnis zur eigenen Verantwortung zuzurechnen ist. Ist dies nicht gewährleistet, so handelt es sich nicht um eine zulässige gebührenrechtliche Delegation. Der Honoraranspruch des Chefarztes besteht nicht, weil es sich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht um eine eigene Leistung handelt.“

Ist wie vorliegend von einer vorhersehbaren Verhinderung des Klägers in den streitbefangenen Fällen auszugehen, die von einer Wahlarztvereinbarung nicht umfasst wird, darf auch keine entsprechende Liquidation von Wahlarztleistungen erfolgen. Der Chefarzt hatte mit den Patienten auch keine wirksame Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede getroffen.

In dem vorliegenden Fall hat somit der Chefarzt gegenüber den Patienten/Krankenkassen über das Vorliegen der Tatsachen getäuscht, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch begründet hätten. Diese Pflichtverletzung ist dem handelnden Chefarzt vorzuwerfen. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er gehindert war, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Darüber hinaus hat der Chefarzt keine durchgreifenden Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorgetragen.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht hat der Chefarzt „durch sein Verhalten seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, denn er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Ruf des Beklagten schädigen kann.“  Der Chefarzt „war gehalten, das Vertrauen Außenstehender – hier der Patienten – in die korrekte Abrechnung der medizinischen Leistungen nicht zu erschüttern und auf diese Weise den Ruf der Beklagten zu belasten. Unzulässige Abrechnungen fallen negativ auf die Beklagte zurück. Diese setzt sich damit dem Verdacht aus, aus ihrer Sphäre heraus, durch ihre Mitarbeiter, würden Patienten und Krankenkassen betrogen.“

Wegen dieser Schwere der Vertragsverletzungen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht einmal einer vorherigen Abmahnung. Angesichts des planvollen und zielgerichteten Handelns des Chefarztes und angesichts der Häufigkeit der falschen Abrechnungen liegt auch kein Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliger Ausrutscher vor.

Aufklärung Behandlungsfehler

Aufklärung zu Behandlungsfehlern

Nach dem neuen Patientenrechtegesetz hat der Behandelnde den Patienten darüber zu informieren, dass Umstände vorliegen, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, wenn der Patient danach fragt oder es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. Diese Regelung ist sehr stark umstritten, da auch Straftäter nicht die Pflicht zu Mitteilung an den Geschädigten bezüglich der Straftat haben, sondern selbst gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein Schweigerrecht haben. Soll nun der Arzt sich selbst bezichtigen müssen? Dies ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Auf der anderen Seite war es bereits vor dem Patientenrechtegesetz entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte selbstverständlich, dass der Arzt darüber aufklären muss, welche Maßnahmen erforderlich sind, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, auch dann wenn etwas „schief gelaufen“ ist. Hierbei musste der Behandler jedoch nicht von sich aus sagen, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste der Patient nunmehr nach jeder Behandlung fragen: „Was ist denn heute Schiefgelaufen?“ und der Behandler müsste auch dann über einen Behandlungsfehler informieren, wenn keine gesundheitlichen Gefahren abzuwenden sind. Wie auf dieser Basis ein vertrauensvolles Arzt-Patientenverhältnis geschaffen werden soll, ist kaum nachvollziehbar.

Wichtig bleibt jedoch, dass der Behandler von sich aus immer aufklären muss, wenn weitere Behandlungen erforderlich sind und welche Maßnahmen erforderlich, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, egal aufgrund welcher Ursache diese Maßnahmen oder Behandlungen erforderlich sind.

Haftung Pflegeheim

Haftung des Pflegeheims wegen Verbrennung durch heißen Tee

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 31.05.2013 zum Aktenzeichen 4 U 85/12 entschieden, dass ein Pflegeheim haftet, wenn vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit Pflegebedürftigen und Demenzkranken zurückgelassen wird. Bei der 73-jährigen im Rollstuhl sitzenden Heimbewohnerin war infolge der Verbrennung durch heißen Tee eine Hauttransplantation erforderlich. Sie musste über einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Die zuständige Krankenkasse wollte die Behandlungskosten von über 85.000,00 Euro von dem Heimbetreiber ersetzt haben. Das Oberlandesgericht Schleswig hat den Heimbetreiber gegenüber der Krankenkasse zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Gericht führte u.a. aus, dass es für das Pflegepersonal vorhersehbar sei, dass durch das unbeaufsichtigte Stehenlassen einer Thermoskanne zu erheblichen Verbrühungen kommen kann, egal ob bei dem sich Einschenkenden oder durch diesen bei anderen Heimbewohnern. Das Gericht stellte klar, dass das Pflegepersonal die Thermoskannen bei Verlassen des Raumes hätte mitnehmen müssen.

Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass der Betreiber gegenüber Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen hat und ihm eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben obliege.

Für Betreiber von Pflegeheimen ist daher wichtig, konkrete Arbeitsanweisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft nicht nur wegen dieser Entscheidung heißen Tee, sondern alle gefährlichen Flüssigkeiten, gefährlichen Gegenstände, Sturzquellen und insbesondere bezüglich der Aufbewahrung und Verabreichung von Medikamenten.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Nach § 630c Absatz 3 BGB muss der Behandelnde (Arzt, Therapeut, Pflegedienstleister, …) gegenüber dem Patienten eine wirtschaftliche Aufklärung vornehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Kassenpatienten betrifft dies alle Leistungen, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Bei den Leistungskürzungen des Gesetzgebers (Bundestagsabgeordnete) der letzten Jahre im System der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich der Patient im Vorfeld entscheiden können, ob er die früher im System der gesetzlichen Krankenkasse befindlichen Leistungen oder auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen will und somit auch selbst bezahlen will und muss.

Diese wirtschaftliche Aufklärung muss gegenüber dem Patienten vor Beginn der Behandlung erfolgen und der Behandelnde muss auch über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Dem behandelnden Arzt, Pflegedienstleister, … ist aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen, dass er sich diese schriftliche Aufklärung vom Patienten gegenzeichnen lässt. Andernfalls besteht das Risiko, der Behandelnde selbst für die Behandlungskosten aufkommen muss. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient bestreitet, dass er vor der Behandlung über die Behandlungskosten aufgeklärt wurde. Daher ist es nachvollziehbar, dass Patienten zunehmend Unterschriften zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Behandelnden leisten müssen.

Einwilligung des Patienten

Einwilligung des Patienten

Jeder Eingriff in den Körper stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Dies betrifft auch ärztliche Eingriffe zu wie zum Beispiel Medikamentengabe und Operationen. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen zu lassen, ist die vorherige Einwilligung des Patienten erforderlich. Daher regelt § 630d Absatz 1, dass der Behandelnde verpflichtet ist vor der Durchführung des Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hierbei ist die Einholung der Einwilligung immer erforderlich, wenn die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten erfordert.

Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Ansonsten darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

Wer selbst über sich und seinen Körper entscheiden will, sollte daher eine Patientenverfügung entsprechend seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen fertigen. Ergänzend sollte zudem eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, dass man selbst seinen späteren Betreuer auswählt. Der Betreuer hat die Interessen und den Willen des Betreuten auch gegenüber Ärzten durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur ältere oder kranke Menschen. Nicht selten kann man beispielsweise wegen einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder Autounfall auch als junger Mensch nicht mehr über sich selbst, seine finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden.

Verdienstausfall bei Arzthaftung

Auf Grund eines geburtshilflichen Behandlungsfehler muss ein Gynäkologe einem 1977 geborenen Kläger auch den Verdienstausfall erstatten. Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 186/08 das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 bestätigt. In Folge des Behandlungsfehlers litt der Kläger an einem Hörschaden. Schwierig ist in solchen Fällen, wie die Höhe des Verdienstausfalls zu berechnen ist. Hierbei ist eine Prognose zur beruflichen Entwicklung zu stellen, wobei auf die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern berücksichtigt werden müssen. Wenn sich auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Schädigungszeitpunkt und den Zeitpunkt der Schadensermittlung weitere Anhaltspunkte für die Fähigkeiten und Begabungen und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne Schadensfall ergeben, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen. Vorliegend musste der verklagte Gynäkologe als Schaden 80 % der Differenz des aktuellen Verdienstes des Klägers zu dem Verdienst ersetzen, welchen der Kläger ohne diesen geburtshilflichen Behandlungsfehler im Prognoseberuf erzielt hätte.

Gerade Schäden in der Folge von Fehlern bei der Geburt führen häufig zu lebenslangen gesundheitlichen Einschränkungen. Diese wiederum führen zu lebenslangen und zugleich wiederkehrenden finanziellen Schäden, wie notwendige spezielle Bildungsangebote, der Ausfall des Verdienstes, die notwendige Betreuung und Pflege, die Führung des Haushaltes, bauliche Veränderungen zur Anpassung an die Behinderung, Ausgaben für Arztbesuche, Behandlungen, Fahrtkosten usw. Die Berechnung und der Nachweis der einzelnen Schäden kann schwierig werden, dass es sich empfiehlt, einen auf das Recht der Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Die ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Parallel sind Auseinandersetzungen mit den Sozialkassen, wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder Sozialamt erforderlich, dass der Rechsanwalt sich zugleich auf das Sozialrecht spezialiert haben sollte, wie ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Fixierung von Heimbewohnern

Eine Fixierung von Heimbewohnern ist nur in Ausnahmefällen zulässig und Bedarf in der Regel einer gerichtlichen Genehmigung. Mit der Fixierung wird die Bewegungsfreiheit der Betroffenen durch Bettgitter oder Gurte eingeschränkt. Sofern Heimbewohner noch selbst entscheiden können, ist für eine Fixierung deren Zustimmung erforderlich. Können Heimbewohner nicht mehr selbst entscheiden, reicht für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2012 zum Aktenzeichen XII ZB 24/12 entschieden, dass die Zustimmung des Betreuers für eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht ausreicht.

Obwohl es bei der Betroffenen mehrfach zu Stürzen aus dem Bett gekommen ist, wobei diese einen Kiefernbruch erlitten hatte, durfte trotz der Zustimmung des Betreuers die Fixierung mittels Beckengurt nicht ohne gerichtliche Genehmigung vorgenommen werden. Ansonsten kann eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung vorliegen.

Das Gericht stellte klar, dass auch eine notarielle Vorsorgevollmacht für die Zustimmung des Betreuers nicht ausreichend ist. Daher ist für Betroffene zu überlegen, ob diese zu einem Zeitpunkt, in welchen sie noch selbst entscheiden können, eine Patientenverfügung erstellen. In dieser können sie auch regeln, ob für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers ausreichend sein soll oder diese immer von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll. Patientenverfügungen können zum Beispiel mit einem Fachanwalt für Medizinrecht Ihrer Wahl erstellt werden.

Risikoaufklärung des Patienten

Risikoaufklärung bedeutet, dass Patienten vor einem ärztlichen Eingriff immer über das Risiko des Eingriffs aufgeklärt werden müssen. Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Aufklärung kann der Patient Schadensersatz vom Arzt oder Krankenhaus verlangen, insbesondere wenn sich ein Risiko des Eingriffs bei ihm verwirklicht hat. Bei den Gerichten wird häufig über den Umfang dieser Aufklärung gestritten. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Patient dabei „im Großen und Ganzen“ über alle relevanten Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Es reicht grundsätzlich aus, wenn dem Patienten konkret mitgeteilt wird, dass der Eingriffe trotz Beachtung aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann, dass auch neue Leiden hinzukommen können, Ausfälle und Beschwerden sich nicht bessern oder gar verschlimmern können. Diese müssen möglichst konkret benannt werden. Wenn der Patient darüber hinaus beispielsweise statistische Wahrscheinlichkeiten wissen mochte, gehen Gerichte häufig davon aus, dass der Patient diese hinterfragen muss. Erst wenn bei einer Hinterfragung durch den Patienten nicht vollständige oder falsche Aufklärung erfolgt, greift dann wieder die Haftung wegen Aufklärungsfehlern.

Der Patient sollte sich immer unmittelbar nach der Aufklärung ein Exemplar des Aufklärungsbogens geben lassen, aus welchen hervorgeht, über was konkret aufgeklärt wurde, einschließlich ob die vollständige Risikoaufklärung erfolgt ist. Sollte es versäumt worden sein, sich den Aufklärungsbogen aushändigen zu lassen, kann der Patient jederzeit Akteneinsicht in seine vollständigen Patientenunterlagen verlangen und hat den Anspruch, eine vollständige Kopie zu erhalten. Die Kopierkosten muss der Patient allerdings selbst bezahlen.

Aufklärung durch den Arzt

Die Ärzte in den Praxen und Krankenhäusern haben die Pflicht zur umfangreichen Aufklärung gegenüber den Patienten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können sich umfangreiche Schadensersatzzahlungen an die Patienten ergeben, welche grundsätzlich über die Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen werden.

Das Oberlandgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2010 zum Aktenzeichen 12 U 148/08 bestätigt, dass das Aufklärungsgespräch eine originäre ärztliche Aufgabe ist, welche nicht in weiten Teilen auf das nichtärztliche Personal übertragen werden darf. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufklärung zumindest zu einem Teil durch einen Stationspfleger. Dies hatte Folgen für den Schadensersatzanspruch der Patientin. Das Gericht führte aus, diese Aufklärung sei „nicht ausreichend, denn dem Patienten muss auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt – und nicht mit einem Pfleger – gegeben werden.“

Daher ist den Ärzten in jedem Einzelfall zu raten, ein an dem Patienten orientierte individuelle Aufklärung vorzunehmen und dieser Aufklärung gut zu dokumentieren. Auf der anderen Seite ist bei den umfangreichen Pflichten zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt nicht ganz unberechtigt zu fragen, wann der Arzt noch behandeln soll, wenn er seine Arbeitszeit für Aufklärung, Beratung, Dokumentation, Abrechnung usw. aufwenden muss. Daher muss auch im Sinne der Patienten das aktuelle System gründlich überdacht werden, dass die Ärzte mehr Zeit zur Behandlung haben, was auch den aktuellen und zukünftig noch größeren Mangel an Ärzten insbesondere in ländlichen Gebieten vorbeugen würde.