Verdienstausfall bei Arzthaftung

Auf Grund eines geburtshilflichen Behandlungsfehler muss ein Gynäkologe einem 1977 geborenen Kläger auch den Verdienstausfall erstatten. Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 186/08 das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 bestätigt. In Folge des Behandlungsfehlers litt der Kläger an einem Hörschaden. Schwierig ist in solchen Fällen, wie die Höhe des Verdienstausfalls zu berechnen ist. Hierbei ist eine Prognose zur beruflichen Entwicklung zu stellen, wobei auf die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern berücksichtigt werden müssen. Wenn sich auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Schädigungszeitpunkt und den Zeitpunkt der Schadensermittlung weitere Anhaltspunkte für die Fähigkeiten und Begabungen und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne Schadensfall ergeben, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen. Vorliegend musste der verklagte Gynäkologe als Schaden 80 % der Differenz des aktuellen Verdienstes des Klägers zu dem Verdienst ersetzen, welchen der Kläger ohne diesen geburtshilflichen Behandlungsfehler im Prognoseberuf erzielt hätte.

Gerade Schäden in der Folge von Fehlern bei der Geburt führen häufig zu lebenslangen gesundheitlichen Einschränkungen. Diese wiederum führen zu lebenslangen und zugleich wiederkehrenden finanziellen Schäden, wie notwendige spezielle Bildungsangebote, der Ausfall des Verdienstes, die notwendige Betreuung und Pflege, die Führung des Haushaltes, bauliche Veränderungen zur Anpassung an die Behinderung, Ausgaben für Arztbesuche, Behandlungen, Fahrtkosten usw. Die Berechnung und der Nachweis der einzelnen Schäden kann schwierig werden, dass es sich empfiehlt, einen auf das Recht der Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Die ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Parallel sind Auseinandersetzungen mit den Sozialkassen, wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder Sozialamt erforderlich, dass der Rechsanwalt sich zugleich auf das Sozialrecht spezialiert haben sollte, wie ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Fixierung von Heimbewohnern

Eine Fixierung von Heimbewohnern ist nur in Ausnahmefällen zulässig und Bedarf in der Regel einer gerichtlichen Genehmigung. Mit der Fixierung wird die Bewegungsfreiheit der Betroffenen durch Bettgitter oder Gurte eingeschränkt. Sofern Heimbewohner noch selbst entscheiden können, ist für eine Fixierung deren Zustimmung erforderlich. Können Heimbewohner nicht mehr selbst entscheiden, reicht für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2012 zum Aktenzeichen XII ZB 24/12 entschieden, dass die Zustimmung des Betreuers für eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht ausreicht.

Obwohl es bei der Betroffenen mehrfach zu Stürzen aus dem Bett gekommen ist, wobei diese einen Kiefernbruch erlitten hatte, durfte trotz der Zustimmung des Betreuers die Fixierung mittels Beckengurt nicht ohne gerichtliche Genehmigung vorgenommen werden. Ansonsten kann eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung vorliegen.

Das Gericht stellte klar, dass auch eine notarielle Vorsorgevollmacht für die Zustimmung des Betreuers nicht ausreichend ist. Daher ist für Betroffene zu überlegen, ob diese zu einem Zeitpunkt, in welchen sie noch selbst entscheiden können, eine Patientenverfügung erstellen. In dieser können sie auch regeln, ob für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers ausreichend sein soll oder diese immer von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll. Patientenverfügungen können zum Beispiel mit einem Fachanwalt für Medizinrecht Ihrer Wahl erstellt werden.

Pflicht der Ärzte zur Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte sind nach ihrer Berufsordnung verpflichtet, in dem Umfange beruflich an einer Fortbildung teilzunehmen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Wegen der Nichteinhaltung dieser Weiterbildungspflicht wurde ein Arzt vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 1450/11 zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schmerzensgeld an die Patientin verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts müssen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift des Facharztgebietes des Arztes veröffentlicht werden, zeitnah im Berufsalltag umgesetzt werden. Das Gericht ging somit nicht nur von der Fortbildungspflicht aus, sondern auch von der Verpflichtung der Umsetzung der Erkenntnisse aus der Fortbildung. Das Schmerzensgeld wurde der Patientin zugestanden, weil sie nach der Operation drei Tage an einer vermeidbaren und zugleich heftigen Übelkeit litt.

Wie dieses Beispiel zeigt, unterliegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Vielzahl von beruflichen Pflichten zum Schutz der Patienten. Die Pflicht zur Fortbildung ist hierbei nur eine von vielen Verpflichtungen. Darüber hinaus sind die Ärzte u.a. auch verpflichtet, den Patienten vor jeder Behandlung umfangreich aufzuklären, während der Behandlung die Aufklärung gegebenfalls zu erweitern. Eine weitere Pflicht ist die Dokumentationspflicht. Aus den Patientenunterlagen müssen alle wesentlichen Schritte der Behandlung vom Erstgespräch, Erstuntersuchung über die Behandlung bis zum Ende der Behandlung aufgenommen werden, wie auch die Verschreibung von Medikamenten und das Auftreten von Komplikationen.

Pflicht des Arztes zur Aufklärung

Ein Arzt hat grundsätzlich vor jedem medizinischen Eingriff eine umfangreiche Aufklärung der Patienten vorzunehmen. Erfolgt diese Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig, kann dies Schadensersatzansprüche der Patienten gegen den Arzt, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung auslösen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 198/09 bestätigt, dass auch über lediglich theoretische Risiken aufzuklären ist, wenn der Eintritt des Risikos in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall ging es um eine konkrete Behandlung, welche PRT genannt wird, bei welcher das Risiko einer Querschnittslähmung eintreten kann. Diese Aufklärung war unterblieben, da aus Sicht des Arztes in der Vergangenheit noch nicht über die Verwirklichung dieses Risikos berichtet wurde.

Sollte der Arzt, der Zahnarzt oder das Krankenhaus die Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen verweigern, kann dies über einen Rechtsanwalt – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden. In der Regel lassen es die Ärzte jedoch hierauf nicht ankommen.

Der Patient kann zu jeder Zeit von seinem Arzt oder Zahnarzt oder Krankenhaus eine Kopie der vollständigen Patientenunterlagen verlangen. Diese müssen nach Verlangen unverzüglich herausgegeben werden, wobei der Patient die Kosten für die Kopien zu tragen hat. In den Patientenunterlagen müssen sich auch alle Unterlagen zur Aufklärung befinden. In der Regel erhält der Patient unmmittelbar nach der Aufklärung eine Kopie des Aufklärungsbogens, in welchen alle wesentlichen Fragen und Antworten enthalten sein müssen, über welche aufgeklärt wurde.

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Ab Juli 2012 soll die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft treten. Ziel des Bundesgesundheitsministeriums ist es insbesondere, vermehrt Ärzte für eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu gewinnen, welche sich später als Hausärzte niederlassen sollen. Die Allgmeinmedizin soll in der ärztlichen Ausbildung weiter gestärkt werden. Das Bundesgesundheitsministerium will die Anteile im klinischen Studienabschnitt und im Praktischen Jahr erhöhen. Das Staatsexamen am Ende der Studienzeit wird entzerrt. Der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird vor das Praktische Jahr gelegt. Das Praktische Jahr soll auch in Teilzeit absolviert werden können, um eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, bzw. Familie und Studium zu ermöglichen. Auch die Gemeinden und Landkreis mit ihren kommunalen Abgeordneten und ihren Verwaltungen müssen sich bewusst sein, dass die Rahmenbedingungen für die Niederlassung von Ärzten stimmen müssen.

Ob diese Änderungen der Approbationsordnung der Ärzte tatsächlich zu einer Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten führt, darf bezweifelt werden. Es muss zu einer umfassenden Verbesserung der Rahmenbedingungen für niedergelassene Ärzte kommen, wenn tatsächlich ein Anreiz für jünge Ärzte geschaffen werden soll, sich als Arzt niederzulassen. Auch bei dem jetzigen Vergütungssystem, der Arbeitsbelastung, Bürokratie und den erheblichen Risiken mit zunehmenden Klagefreudigkeit von Patienten und damit hohen Versicherungsbeiträgen muss der Gesetzgeber zeitnah handeln, wenn auch im ländlichen Bereich die medizinischen Versorgung gewährleistet werden soll.

Zahnärzte und Ärzte vor dem Bundessozialgericht

Am 13.10.2010 musste sich das Bundessozialgericht mit insgesamt sieben Klagen von Zahnärzten und Ärzten auseinandersetzen. Diese Urteile sind nicht nur für die Zahnärzte und Ärzte selbst von Bedeutung, sondern betreffen u. a. den abrechenbaren Umfang von Behandlungen und Verschreibungen der Zahnärzte und Ärzte zu ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten. Mehrere Entscheidungen betreffen die Punktmengengrenzen (die erst in der Quartalsabrechnung in Geld umgerechnet werden), welche nach dem Gericht mit Ausnahme der Kieferorthopäden auch für oralchirurgische Zahnärzte und die MKG-Chirurgen gelten. Weitere Entscheidungen betrafen Regresse der Zahnärzte wegen Verordnungen von Megestat und Dronabinol. In diesen Fällen sind die Ärzte in Regress genommen worden, weil diese Medikamente für die erfolgten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arzt die Notwendigkeit der Verordnung gesehen hat oder die Behandlung mit den Medikamenten erfolgreich war. Gesetzlich Versicherte sind grundsätzlich auf die jeweils zugelassenen Medikamente beschränkt, selbst wenn andere Medikamente besser wirken oder weniger Nebenwirkungen haben.

Das Bundessozialgericht ist diesbezüglich an die Gesetze gebunden, welche von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages erlassen werden. Wenn die gesetzlich Versicherten auch von den neuen Entwicklungen der Medizin, Behandlungstechnik, Pharmzie und so weiter frühzeitig profitieren sollen, dann müssen diese sich mit ihren regionalen Bundestagsabgeordneten auseinandersetzen, dass sich diese für eine entsprechende Änderung der Gesetze einsetzen. Andernfalls verbleibt es in diesem Bereich bei der Zweiklassenmedizin.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung sind von denjenigen zu erbringen, welche nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind. Bei der Beitragszahlung kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende Geld hat, um die Beiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn der Betroffene die Beiträge nicht erbringen kann, kann er einen Antrag beim Grundsicherungsamt nach dem SGB II, auch Jobcenter genannt, oder beim Grundsicherungsamt nach dem SGB XII (für dauerhaft Erwerbsunfähige und Altersrenter) stellen, dass die Beiträge übernommen werden. Bereits dann, wenn man allein wegen der Beiträge sozialbedürftig wird, sind die Beiträge zu übernehmen. Besteht soziale Bedürftigkeit, sind die Beiträge zusätzlich zu den Sozialleistungen zu übernehmen. Die SGB II – Behörden müssen den vollen Beitrag für die private Krankenversicherung übernehmen, da seit dem 01.01.2009 für SGB II – Bezieher die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Andernfalls würde eine Deckungslücke entstehen, die zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. (LSG Nieders.-Bremen, L 15 AS 1048/09 B, Beschluss vom 03.12.2009 und LSG Saarland, L 9 AS 15/09, Urteil vom 13.04.2010)

Die Betroffenen sollten sich jedoch davor hüten, sich in die so genannte Basisversicherung zwingen zu lassen. Diese erbringt maximal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und bezahlt den Ärzten erheblich weniger Vergütung, als für die gleiche Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Darüber hinaus ist kein Arzt – außer in Notfällen – verpflichtet, Versicherte des Basistarifs zu behandeln, zumal jeder Behandlung eines im Basistarif Versicherten für den Arzt bedeuten, dass er einen erheblichen Umfang der Behandlungskosten aus der privaten Tasche des Arztes zahlen muss.

Diese Deckungslücke würde nach dem LSG Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstoßen.

Arzthaftung – Schlichtung

Bei Fragen zur Arzthaftung kann zunächst eine Schlichtung angestrebt werden. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern und Zahnärztekammern sind zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung zu Grunde liegen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa vier Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt. Das Gutachten wird den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von einem Monat möglich.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens dient der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Diese sind in der Regel sehr langwierig und für alle Parteien belastend. Selbst wenn im Ergebnis des Schlichtungsverfahrens keine gütliche Einigung zwischen Patient und Arzt möglich ist, kann anschließend noch immer das gerichtliche Klageverfahren betrieben werden. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

Strafverfahren bei Einstellung verschweigen?

Kann ein Arbeitnehmer bei der Einstellung ein gegen ihn laufendes Strafverfahren verschweigen? Hierüber müssen sich hin und wieder Arbeitsgerichte auseinander setzen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen darf ein Chefarzt bei seiner Einstellung weder Vorstrafen noch laufende Ermittlungsverfahren verschweigen. Erfährt der Arbeitsgeber hiervon später, ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies entschied das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.12.2011 zum Aktenzeichen 7 SA 524/11.

Ein habilitierter Facharzt hatte mit einem Krankenaus einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach er als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe eingestellt wurde. Bei der Einstellung unterzeichnete der Facharzt eine Erklärung in welche er sich verpflichtete, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen gegen ihn zu melden und erklärte, dass gegen ihn keine Straf- und Ermittlungsverfahren laufen.

Nach der Anstellung wurde der Facharzt wegen fahrlässiger Tötung eine Neugeborenen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er bei seinem alten Arbeitgeber einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet hatte.

Der neue Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Facharzt fristlos. Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage blieb bis zum Landesarbeitsgericht erfolglos.

Daher ist in Zweifelsfällen den Arbeitnehmer zu raten, lieber die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren offen anzusprechen. Dies bringt gegenüber dem neuen Arbeitgeber zudem zum Ausdruck, dass man auch mit problematischen Themen gegenüber dem neuen Arbeitgeber offen und vertraulich umgeht und zeugt von Ehrlichkeit.

Risikoaufklärung des Patienten

Risikoaufklärung bedeutet, dass Patienten vor einem ärztlichen Eingriff immer über das Risiko des Eingriffs aufgeklärt werden müssen. Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Aufklärung kann der Patient Schadensersatz vom Arzt oder Krankenhaus verlangen, insbesondere wenn sich ein Risiko des Eingriffs bei ihm verwirklicht hat. Bei den Gerichten wird häufig über den Umfang dieser Aufklärung gestritten. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Patient dabei „im Großen und Ganzen“ über alle relevanten Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Es reicht grundsätzlich aus, wenn dem Patienten konkret mitgeteilt wird, dass der Eingriffe trotz Beachtung aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann, dass auch neue Leiden hinzukommen können, Ausfälle und Beschwerden sich nicht bessern oder gar verschlimmern können. Diese müssen möglichst konkret benannt werden. Wenn der Patient darüber hinaus beispielsweise statistische Wahrscheinlichkeiten wissen mochte, gehen Gerichte häufig davon aus, dass der Patient diese hinterfragen muss. Erst wenn bei einer Hinterfragung durch den Patienten nicht vollständige oder falsche Aufklärung erfolgt, greift dann wieder die Haftung wegen Aufklärungsfehlern.

Der Patient sollte sich immer unmittelbar nach der Aufklärung ein Exemplar des Aufklärungsbogens geben lassen, aus welchen hervorgeht, über was konkret aufgeklärt wurde, einschließlich ob die vollständige Risikoaufklärung erfolgt ist. Sollte es versäumt worden sein, sich den Aufklärungsbogen aushändigen zu lassen, kann der Patient jederzeit Akteneinsicht in seine vollständigen Patientenunterlagen verlangen und hat den Anspruch, eine vollständige Kopie zu erhalten. Die Kopierkosten muss der Patient allerdings selbst bezahlen.