Pfändungsschutzkonto

Ohne ein Pfändungsschutzkonto können auch Sozialleistungen vom Konto gepfändet werden. Bis zum 31.12.2011 galt ein gesetzlicher Pfändungsschutz, wonach für 14 Tage nach Geldeingang Sozialleistungen nicht gepfändet werden durften. Ab dem 01.01.2012 bietet das Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen auf das Konto einen Schutz. Ein bestehendes Konto kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein solches Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dieses bietet dann automatisch einen Schutz in Höhe des aktuellen Grundfreibetrages von 1.028,89 Euro. Unter Umständen können die persönlichen Freibeträge höher ausfallen. Insoweit muss sich der Kontoinhaber ebenfalls mit seinem kontoführenden Institut wie der Sparkasse verständigen. Ein höherer Schutz kommt zum Beispiel in Betracht, wenn auf dem Konto für mehrere Personen Leistungen der Grundsicherung oder andere Transferleistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen. Wandelt der Kontoinhaber sein Konto nicht um, besteht ab dem 01.01.2012 die Gefahr, dass eingegangene Sozialleistungen oder andere Leistungen gepfändet werden. Eine automatische Umwandlung des Kontos erfolgt nicht. Es ist ein Antrag beim kontoführenden Institut erforderlich, der rechtzeitig vor einer möglichen Pfändung erfolgen sollte.

Die kontoführende Bank ist zur Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verpflichtet und darf nach neuer Rechtsprechung dafür nicht mehr Gebühren wie für ein normales Girokonto verlangen. Sollte sich die Bank weigern, kann man sich an die entsprechenden Gremien zur Bankenaufsicht und Schlichtungsstellen wenden. Hilft dies auch nichts, ist im Notfall eine Klage gegen die Bank erforderlich.

Haushaltsführungsschaden

Bei einer Verletzung einer Person, wie bei Unfällen oder ärztlichen Kunstfehlern, muss der Schädiger, bzw. dessen Versicherung den Haushaltsführungsschaden ersetzen. Dieser Schadensersatz steht dem Geschädigten zusätzlich zum Schmerzensgeld, Verdienstausfall und anderen Schadenspositionen zu. Nicht selten übertrifft der Haushaltsführungsschaden den Umfang des Schmerzensgeldes. Infolge der Gesundheitsschädigung kann der Haushalt und Garten nicht mehr selbst bewirtschaftet werden oder es wird mehr Zeit als bisher benötigt. Die Hausarbeit – egal ob bei Mann, Frau oder Kind – lässt sich in Geld umrechnen. Im Umfang der Minderung der Erwerbstätigkeit bei der Haushaltsführung ist vom Schädiger Ersatz in Geld zu leisten. Zur Bestimmung des Haushaltsführungsschadens sind umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen und gegebenenfalls sogar Sachverständigengutachten erforderlich. Wegen der vielen rechtlichen Unwägbarkeiten empfiehlt es sich, hierbei anwaltliches Fachwissen in Anspruch zu nehmen. Die erforderlichen Rechtsanwaltskosten stellen in der Regel ebenfalls eine vom Schädiger zu ersetzende Schadensposition dar.

Zunächst wird festgestellt, welche Art von Haushalt besteht, wie kleine oder große Wohnung, mit oder ohne Garten, welche Haushaltsgeräte, welche Haus- und Gartenarbeiten anfallen. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, wer aus der Familie in welchen Umfang diese Hausarbeiten erledigte, insbesondere in welchem Umfang der Geschädigte vor dem zur Haushaltsführung beitrug. Anschießend ist festszustellen, welche Arbeiten durch den Geschädigten nicht mehr, bzw. mit einem erheblich höheren zeitlichen Aufwand erledigt werden können. Wird der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht, ist es nicht erforderlich, eine Haushaltshilfe einzustellen. Die Arbeit kann auch von anderen Familienmitgliedern übernommen werden.

Sperrzeit bei verhaltensbedingter Kündigung

In der Regel wird eine Sperrzeit verhängt bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Entgegen weit verbreiteter Ansicht bedarf es bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht immer zwangsläufig vorhergehender Abmahnungen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich ohne Abmahnung beispielsweise möglich bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen ein Alkoholverbot, bei einer hartnäckigen und uneinsichtigen Arbeitsverweigerung, schweren Beleidigungen oder gar sexuellen Belästigungen.  Auch bei Straftaten im Arbeitsverhältnis, der Androhung künftiger Erkrankungen oder dem Vortäuschen von Straftaten ist zumeist eine Abmahnung entbehrlich. Die verhaltensbedingte Kündigung führt beim Arbeitnehmer in der Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes oder einer Sanktion der SGB II – Leistungen. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeutet nicht nur, dass es die ersten drei Monate kein Arbeitslosengeld gibt, sondern verkürzt die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel. Wer bereits einen Arbeitslosengeldanspruch von mehr als zwölf Monaten hat, verliert somit auch am Ende der Bezugsdauer weitere Monate Arbeitslosengeld. Entsprechend werden Kündigungsschutzklagen nicht nur wegen der verhaltensbedingten Kündigung, sondern auch wegen dem Verlust von Sozialleistungen geführt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Bei der Verhängung einer Sperrzeit ist der Widerspruch gegen den Bescheid des Arbeitsamtes oder Jobcenters möglich. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides bei der Behörde eingegangen sein. Wird auch der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgelehnt ist die Klage beim Sozialgericht möglich, welche ebenfalls innerhalb eines Monats erhoben werden muss.

Therapiestuhl für Kindergarten

Mit Entscheidung vom 03.11.2011 hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, im Rahmen der Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen Therapiestuhl zu übernehmen, soweit dies zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist. Dieser Anspruch geht  bei Kindern und Jugendlichen weiter als bei erwachsenen Versicherten. „Hinsichtlich des Besuchs einer heilpädagogischen oder integrativen Kindertageseinrichtung ist bislang indes noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Der Senat hatte lediglich in einer Entscheidung zur häuslichen Krankenpflege die Pflicht zur versichertenfreundlichen Auslegung der leistungsrechtlichen Vorgaben des SGB V vor dem Hintergrund des § 2 Abs 1 SGB I als geboten angesehen, wozu bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen in einem Kindergarten bzw. einer Kindertagesstätte sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht gehört (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr 5).“

Das Bundessozialgericht sieht den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens an. „Noch nicht der Schulpflicht unterliegende gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können aber gleichwohl die Zweitausstattung mit einem weiteren Therapiestuhl auf Kosten der GKV verlangen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert wären.“

Zugleich stellt das Bundessozialgericht klar: „Zentrales Ziel der Kinderförderung ist nicht nur die Betreuung, sondern auch die Bildung und Erziehung der Kinder, wobei dem Bildungsauftrag nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung zukommt (vgl § 22 SGB VIII)… Deshalb hat die GKV auch schon in diesem vorschulischen Bereich ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines behinderten Kindes dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende und den möglichst reibungslosen Besuch von Kindertagesstätten zulassende Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt.“  (Aktenzeichen des Bundessozialgericht: B 3 KR 13/10 R-, B 3 KR 8/11 R und B 3 KR 7/11 R)

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um eine Kostenerstattung für den Therapiestuhl, da die Krankenkasse die Übernahme im Vorfeld abgelehnt hatte und die Betroffenen dieser erst mal aus der eigenen Tasche bezahlt haben.

Hartz IV und Entschädigung von Hausfrauen

Hausfrauen erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an Gerichtsterminen in Höhe von 12 Euro pro Stunde. Vorliegend war streitig, ob diese Entschädigung auch zusteht, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte mit Beschluss vom 18.11.2011 zum Aktenzeichen L4 P 18/09 zu entscheiden, ob einem Hartz-IV-Empfänger für die Teilnahme an einem Gerichtstermin die so genannte „Hausfrauenentschädigung“ in Höhe von 12 Euro pro Stunde und nicht nur die erheblich geringere Zeitaufwandsentschädigung zusteht.

Nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten Personen, welche vom Gericht herangezogen werden, wie zum Beispiel Zeugen, Sachverständige und Dritte, eine Entschädigung für Fahrtkosten und ihren Zeitaufwand. Dies ist auch der Fall, wenn das persönliche Erscheinen der Partei zum Gerichtstermin angeordnet wird. Hierbei werden grundsätzlich drei Euro pro Stunde zugrunde gelegt. Nach § 21 des Gesetzes erhalten Personen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, „eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.“

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass auch Hartz-IV-Empfänger diese höhere Entschädigung erhalten, wenn sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Das Gesetz mache keine Unterscheidung danach, ob jemand Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalte oder nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Kostenerstattung durch Krankenversicherung

Der gesetzlich Krankenversicherte hat gegen die Krankenversicherung „einen Kostenerstattungsanspruch, wenn ein Vertragsarzt den zu behandelnden Versicherten durch unzureichende Aufklärung in dem Glauben lässt, er erbringe eine zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehörende Behandlung.“ (Hessisches Landessozialgericht mit Urteil vom 28.04.2011 zum Aktenzeichen L 8 KR 313/08)

Vorliegend handelte es sich um eine neue Behandlungsform, welche nicht Bestandteil des Leistungsspektrums der Krankenversicherung war. Jedoch hatte sich die Patientin nicht bewusst außerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung begeben, sondern infolge eines Überweisungsscheins ihres Haus- und Vertragsarztes für eine von der Krankenversicherung zu übernehmenden Leistung. Der Arzt der Institutsambulanz wählte eine von der Überweisung abweichende Behandlungsform, wobei die Patientin nicht erkannte, dass es sich um eine Behandlung außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung handelte. Daher wurde die Krankenversicherung zur Kostenerstattung verurteilt. Das Gericht sah vorliegend ein Systemversagen ausgelöst durch Akteure des Systems, welches nicht zu Lasten der Versicherten gehen darf.

Die Krankenkassen erteilen einer eingeschränkten Anzahl von Ärzten die Zulassung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten. Die Kassenärztliche Vereinigung erhält über die Krankenkassen die Vergütung für die kassenärztliche Versorgung. Hiermit bezahlt die kassenärztliche Vereinigung die Ärzte für die Versorgung der gesetzlich Versicherten. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten das hierzu erforderliche Geld durch die Beiträge der Versicherten. Der Versicherte kann daher grundsätzlich davon ausgehen, dass mit seinem Krankenversicherungsbeitrag die Kosten für seine Behandlung bei einem Kassenarzt abgedeckt sind. Daher muss vor der Behandlung der Kassenpatient darüber aufgeklärt werden, welche zusätzlichen Kosten von ihm zu tragen sind, damit dieser vor der Behandlung entscheiden kann, ob er diese Behandlung in Anspruch nimmt und somit die Kosten auslöst.

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zuzusprechen ist. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch gegen die Rentenversicherung auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die tägliche Grenze drei Stunden. Grundsätzlich ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter und nicht die Rentenversicherung sind zuständig für die Leistungserbringung wegen Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit. Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung muss die Rentenversicherung jedoch eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, welche der Versicherte noch ausüben kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen ist. Es kommt auf den Einzelfall an, „insbesondere … von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso umgehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger … die Entscheidung zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer scheren spezifischen Leistungsbehinderungen begründen.“ Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011 – B 11 R 78/09 R

Kürzung auf Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto wird in vielen Betrieben geführt. Es kommt häufig zu streit, wie mit dem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto umzugehen ist. In einer neuen Entscheidung vom 21. März 2012 hat das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 5 AZR 676/11 die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, wonach die Kürzungen von Zeitguthaben nicht in jedem Fall zulässig sind. Die Gerichte führen aus: „Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitsnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet.“ Sofern ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt, ist zunächst dort zu prüfen, ob Kürzung des Zeitguthabens mit Minusstunden als zulässig vereinbart wurde. Kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung oder enthält dieser keine Regelung ist in der vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarung zu prüfen, ob diese Kürzungsmöglichkeit vereinbart wurde. Ist auch keine Betriebsvereinbarung vorhanden oder dort keine Regelung enthalten, ist schließlich im Arbeitsvertrag zu prüfen, ob die Minusstunden mit Zeitguthaben verrechnet werden dürfen. Enthalten Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag keine Regelung zur Verrechnung von Minusstunden mit Zeitguthaben, ist diese nach dieser Rechtsprechung unzulässig und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den entsprechenden Ausgleich. Hierbei sollte der Arbeitnehmer jedoch zeitnah vorgehen, da viele Arbeitsverträge sogenannte Ausschlussfristen enthalten. Bei einer wirksamen Ausschlussfrist lassen sich die Ansprüche anschließend in der Regel nicht mehr durchsetzen.

Keine Mehrarbeit ohne Vergütung

Der Arbeitgeber ist bei Fehlen einer wirksamen Vergütungsregelung verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10)

Vorliegend handelte es sich um einen Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro. Es war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Der Kläger sollte bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger erfolgreich beim Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht eine Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden erstritten. Das Gericht entschied, dass die Beklagte dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB die Überstundenvergütung schuldet. Aufgrund der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Ableistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten, so das Gericht. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Gericht führte aus, dass der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen lässt, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Bei Vertragsschluss hätte der Kläger nicht erkennen können, was auf ihn konkret zukommen würde.

Eigentlich müsste dies selbstverständlich sein. So wie der Arbeitgeber erwartet, dass der Arbeitnehmer während der zu vergütenden Arbeitszeit seine Arbeitsleistung erbringt, kann der Arbeitnehmer erwarten, dass ihm die Zeit vergütet wird, in welcher er im Auftrage des Arbeitgebers für den Arbeitgeber tätig wird.

Kein Anspruch auf Spitzenmedizin

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nicht alle Krankenbehandlungen zahlen, sondern nur die Diagnostik und Behandlung, die vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind. Dieser Grundsatz gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn zumutbare Alternativen nach allgemein anerkannten medizinischen Standards zur Verfügung stehen. Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.04.2012 zum Aktenzeichen L 1 KR 298/10 besteht selbst bei lebensbedrohlichen Behandlungen kein Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis.“

Der allgemein anerkannte medizinische Standard im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach dem Willen der Bundestagsabgeordneten eben nicht die Spitzenmedizin mit weniger riskanten oder effektiveren Behandlungsformen oder weniger Nebenwirkungen und weniger Risiken. Diese Behandlungsformen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung können nur Privatpatienten wählen oder gesetzliche Versicherte, welche diese Spitzenmedizin selbst bezahlen, sei es über eine private Zusatzversicherung.

Es gibt in Einzelfällen Ausnahmen. Es ist an der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen, ob bei einem selbst ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob es eine Erfolgsaussicht gibt, dass auch für den eigenen Einzelfall Aussichten bestehen, dass die Sozialgerichte vom Grundsatz abstand nehmen, dass nur die Leistungen an gesetzlichen Versicherte erbracht werden, welche sich im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse befinden. Hierzu geben Spezialisten im Medizinrecht Auskunft, wie Fachanwälte für Medizinrecht oder Fachanwälte für Sozialrecht.