Aufklärung bei Privatbehandlung

Der Arzt muss eine Aufklärung des gesetzlich Versicherten vornehmen, wenn eine Behandlung durchgeführt wird, welche nicht zum Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Dies wird auch Pflicht des Arztes zur wirtschaftlichen Aufklärung genannt.

Wenn ein gesetzlich Versicherter auf Grund unzureichender Aufklärung des Vertragsarztes davon ausgeht, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, dann muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte beim Arzt einen Privatbehandlungsvertrag unterzeichnet hat. (Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 28.04.2011 zum Aktenzeichen L 8 KR 313/08)

Vorliegend hatte der Arzt neben einen Überweisungsschein auch ein Formular für private Behandlungen unterzeichnen lassen und eine nicht von der gesetzlichen Krankenkasse anerkannte neue Behandlungsmethode gewählt. Der Fehler des Arztes lag darin, dass er die neue Behandlungsmethode wählte, obwohl auf der Verordnung eine anerkannte Behandlungsmethode ausgewiesen war. Das Gericht entschied, dass die Krankenkasse sich das Fehlverhalten des Arztes zurechnen lassen muss und nicht die Patientin. Das Landessozialgericht hatte nicht über die Haftung des Arztes zu entscheiden. Jedoch musste die Patientin die anteiligen Kosten ab dem Zeitpunkt selbst übernehmen, zu welchem die Krankenkasse ihrer Versicherten mitteilte, dass sie die Kosten für die gewählte Behandlungsmethode nicht übernehmen werde. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich die Klägerin für eine andere Behandlungsmethode entscheiden können, welche sich im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse befindet.

Altersrente für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen. Voraussetzungen für diese Rente sind die Vollendung des 65. Lebensjahres, Anerkennung der Schwerbehinderung von 50 % bei Beginn der Rente, die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und die Aufgabe des Berufs oder nur noch Einkünfte im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann vorzeitig bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann bis zu 10,8 % gemindert. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten reicht für diese Rente nicht aus. Für den Rentenanspruch ist der Tag entscheidend, an dem die Schwerbehinderung eingetreten ist und nicht der Tag des Rentenbescheides. Sollte die Schwerbehinderteneigenschaft irgendwann nach dem Rentenbeginn entfallen, hat das für den Rentenbezug keine negativen Folgen. Zu beachten ist die Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Auf Grund der Verschiebung der Altersgrenzen bestehen verschiedene Vertrauensschutzregelungen.

In der Regel ist der jährlichen Renteninformation zu entnehmen, ab wann die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. Zugleich ist diesen Renteninformationen die Höhe der Altersrente zu entnehmen und ab wann mit welchen Abschlägen die Altersrente bezogen werden kann.

Bei Unklarheiten können Sie sich direkt an die Rentenversicherung wenden und schriftliche Auskünfte anfordern odern ein Beratungsgespräch dort in Anspruch nehmen. Unabhängige Beratung erhalten Sie von Rechtsanwälten, wie von Fachanwälten für Sozialrecht.

Schadensersatz des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet sein, auch mit Schmerzensgeld. Bei gesundheitlichen Schäden des Arbeitnehmers infolge von Tätigkeiten für den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber in die Haftung genommen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2011 zum Aktenzeichen 8 AZR 769/09 bestätigt, dass „die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten“ eine „bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten“ kann. Die Haftung des Arbeitgebers ist gegeben, „wenn der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat“. Dann sind die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes gegeben, was die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für die Gesundheitsschäden des Arbeitsnehmers begründet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im konkreten Einzelfall bezüglich Asbestarbeiten zu entscheiden. Diese vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Haftung des Arbeitgebers kann jedoch bei allen anderen Tätigkeiten des Arbeitnehmers greifen, bei welchen der Arbeitgeber Tätigkeiten zuweist, bei welchen er die Schädigung des Arbeitnehmers billigend in Kauf nimmt und im Ergebnis auch eine Schädigung des Arbeitnehmers eintritt.

In der Regel haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Erkrankungen infolge der Berufstätigkeit nicht. Der Arbeitsgeber zahlt allein die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Im Gegenzug ist im Gesetz ein grundsätzliche Haftungsbefreitung geregelt. Wenn jedoch der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall die Schädigung der Gesundheit des Arbeitsnehmers in Kauf nimmt, dann greift diese Befreiung von der Haftung nicht mehr. Schadensersatz können neben dem Schmerzensgeld sein der Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten und weitere Aufwendungen.

Ärztliche Versorgung in der Fläche

Mit dem ab dem 01.01.2012 in Kraft getretenen „Versorgungsstrukturgesetz“ glaubt der Bundesgesetzgeber, eine flächendeckende bedarfsgerechte medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten zu können. Hierzu sollen minimale Anreize im Vergütungssystem der Ärzte, die bundeseinheitliche Bereitschaftsnummer „116 117“, eine Förderung mobiler Versorgungskonzepte, Förderung von Ärztekooperationen, beitragen. Die Ärzte sollen zur Vermeidung von Regress beraten werden und Ärztinnen bessere Vertretungsmöglichkeiten bei der Entbindung eines eigenen Kindes erhalten.

Die Möglichkeiten der Satzungsleistung zur Haushaltshilfe, erweiterte Angebotsmöglichkeiten von  Satzungsleistungen, also über das Gesetz hinausgehende Leistungen der einzelnen Krankenkassen, sollen erweitert werden.

Eine Entlastung der Ärzte von Bürokratie und höherer Zeitanteil für die Behandlung der Patienten anstelle der Bearbeitung von Formalien und Statistiken, ein Abbau von Regressrisiken der Ärzte, eine angemessene Vergütung für Hausbesuche und Fahrtwege der Ärzte, eine wirksame Verbesserung der Vereinbarkeit des Arztberufes mit dem Familienleben ist jedoch nicht ersichtlich. Daher bestehen in der Fachwelt erhebliche Zweifel, ob mit diesem neuen Gesetz tatsächlich die Bedingungen für Ärzte und Patienten verbessert werden und die Versorgungsprobleme gelöst werden können.

Wer eine flächendeckende ärztliche Versorgung auch im ländlichen Bereich gewährleisten will, muss für die Ärzte die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen, dass es sich inbesondere für neu niederzulassende Ärzte wieder attraktiv wird, im ländlichen Raum eine Praxis zu übernehmen oder zu gründen. Hierfür reichen die Ansätze im Gesetz mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aus. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind gefordert, dass zukünftig auch unter Beachtung der Demographieentwicklung im ländlichen Raum den dort lebenden Menschen eine ärztliche Versorgung gewährleistet werden kann.

Datenschutz-Verletzung durch Jobcenter

Der Datenschutz darf auch durch das Jobcenter nicht verletzt werden. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 25.01.2012 zum Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R bestätigt, dass das verklagte Jobcenter durch Schreiben an den Vermieter und Telefongespräche mit diesem „unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem es den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“ Das Jobcenter „kann eine Befugnis zum Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.“ Eine Verletzung des Datenschutzes kann geahndet werden. Entsprechende Strafantrage tragen möglicherweise zur Disziplierung der Jobcenter bei.

Bereits die Offenbarung gegenüber Dritten, dass jemand Leistungen durch das Jobcenter erhält stellt eine Verletzung des Datenschutzes dar. Die Informationen für die Leistungsbearbeitung sind zunächst vom Betroffenen einzuholen. Das Jobcenter kann nicht von sich aus an Vermieter oder Arbeitsgeber herantreten, mitteilen dass der Betroffene oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhält und Informationen zur Wohnung, Miete, Arbeit, Verdienst usw. einholen, ohne vorher beim Bedürftigen vorher die Daten einzuholen. Fraglich ist, ob die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist, wenn das Jobcenter von falschen oder unvollständigen Daten ausgeht oder ob bei Ablehnung der Zustimmung nur mit Zwangsmitteln reagiert werden kann

Derartiges Fehlverhalten kann entweder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250.000,00 Euro oder strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Jedoch wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, dass hierzu ein Strafantrag des Betroffenen erforderlich ist.

Schwerbehinderter darf nicht benachteiligt werden

Ein Schwerbehinderter darf bei der Auswahl für einen freien Arbeitsplatz nicht benachteiltigt werden. Wenn ein Arbeitgeber nicht prüft, „ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung“ Schwerbehinderter. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2011 zum Aktenzeichen 8 AZR 608/10 entschieden. Nach dem SGB IX sind private wie öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzten, um zu prüfen, ob auch ein arbeitsloser oder arbeitssuchend gemeldeter Schwerbehinderter für die freie Stelle berücksichtigt werden kann. Wegen dieser Benachteiligung des Schwerbehinderten muss der Arbeitgeber eine Entschädigung an den Schwerbehinderten zahlen. Die Vorinstanz muss entscheiden, wie hoch diese Entschädigung im Einzelfall ist. Nach dem Gesetz ist der dem Schwerbehinderten entstandene Schaden zu ersetzen, sofern ein konkreter Schaden nachweisbar ist. Darüber hinaus ist ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, auf Verlangen zu zahlen. Bei der Nichteinstellung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Ansonsten kann die Entschädigung noch höher sein.

Daher sollten Arbeitgeber bereits bei der Stellenausschreibung beachten, dass Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden und zumindest zeitgleich mit der Stellenausschreibung bei der Bundesagentur für Arbeit nachfragen, ob ein Schwerbehinderter mit den Qualifikationen für den freien Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bewirbt sich ein Schwerbehinderter, ist er grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen, zumindest wenn er die Qualifikationen für die beworbene Stelle besitzt. Das Gesetz dient dazu, das Risiko der Behinderung Schwerbehinderter zu verringern.

Patientenakte – Einsichtsrecht

Jeder Patient hat das Recht, in seine Patientenakte einzusehen. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Dies kann unter anderem wichtig sein bei vermuteten Fehlern des Arztes, Krankenhauses, der Pflege- oder der Rehabilitationseinrichtung. Auch für die Verfolgung von Ansprüchen gegen private Versicherungen oder gesetzliche Versicherungen wegen Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit sind die Patientenakten von erheblicher Bedeutung.

In den Patientenunterlagen sind u.a. die Dokumentationen zum Aufklärungsgespräch, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen, Diagnosen, Medikamente, aber auch Angaben zu Prothesen und Implantaten enthalten.

Das gleiche Recht steht Angehörigen oder Erben des Patienten zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Patientenunterlagen haben. Dieses Interesse kann mit der Vorlage einer Vorsorgevollmacht, des Betreuerausweises oder Erbscheins erfolgen.

Der Arzt hat jedoch Anspruch auf die entsprechenden Kopierkosten. Das Anforderungsschreiben sollte enthalten, für welchen Zeitraum, welche Patientenunterlagen oder ob die gesamten Patientenunterlagen angefordert werden. Gerade in Arzthaftungssachen ist eine vollständige Patientenakte von großer Bedeutung. In der Regel muss der Patient nachweisen, dass der Arzt oder das Krankenhaus Fehler gemacht hat und diese Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt haben. Sind Patientenunterlagen lückenhaft, muss der Arzt nachweisen, dass auch nicht dokumentierte Aufklärungen, Diagnosen, Behandlungen usw. erfolgt sind. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass diese nicht durchgeführt wurden.

Sollte es zu Verzögerungen bei der Einsicht oder Kopie der Patientenakte kommen oder verweigert der Arzt oder das Krankenhaus die Einsicht oder Kopie der Patientenakte, sollte ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies sind zum Beispiel die Fachanwälte für Medizinrecht.

Erwerbsminderungsrente und Hartz IV

Bei dem Bezug von SGB II – Leistungen wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vollständig angerechnet. Für diejenigen, die eine Rentenhöhe oberhalb der SGB II – Leistungen erwarten, bzw. die zukünftig nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen sind, müssen noch im Jahr 2012 bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einen Rentenantrag stellen. Eine versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB V ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Aufgrund der Kürzung der SGB II – Leistungen dahingehend, dass ab Januar 2011 keine Pflichtbeiträge beim Bezug von SGB II durch das Amt eingezahlt werden, hat man Ende 2012 zwei Jahre zusammen, in welchen keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Sollte der Rentenantrag erst im Jahr 2013 gestellt werden, hat man keine drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre. Daher sollten alle, welche eine Aussicht auf eine Erwerbsminderungsrente aufgrund Ihres Gesundheitszustandes haben, spätestens im Jahr 2012 einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Alle diejenigen, die neu in den Bezug von SGB II fallen, sollten ebenfalls diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung kennen, dass sie ihren Rentenantrag innerhalb dieser Frist von 5 Jahren mit drei Jahren Pflichtbeiträgen stellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid zur Erwerbsminderungsrente kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen werden, ist binnen einen Monats die Klage beim Sozialgericht des Wohnorts möglich. Die Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des Familienrechtschutz die Kosten für das Klageverfahren und innerhalb des Klageverfahrens für eventuell erforderliche zusätzliche Gutachten. Vor dem Klageverfahren übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherungen bereits ganz oder teilweise Kosten des Rechtsanwalts. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Es entstehen auch keine Gebühren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird. Beim Sozialgericht entstehen keine Gerichtsgebühren.

Familienpflegezeit

Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber das Familienpflegezeitgesetz erlassen. Hiernach kann der Arbeitgeber, muss jedoch nicht, mit dem Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit für die Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung vereinbaren. Die verringerte Arbeitszeit muss noch mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Die Pflegezeit darf längstens 24 Monate betragen. Das Einkommen wird vom Arbeitgeber zum Teil aufgestockt, dass sich die Vergütung nicht im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit verringert. Hierfür kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Arbeitgeber baut ein Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit auf, da er mehr Vergütung zahlt, als dies der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht. Der pflegende Arbeitnehmer muss eine Familienpflegezeitversicherung für den Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit des pflegenden Arbeitnehmers abschließen, um in diesen Fällen u.a. dem Arbeitgeber das Wertguthaben zu ersetzen.

In der Nachpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder im gleichen Umfang, wie vor Beginn der Pflegezeit. Seine Vergütung bleibt solange verringert, bis das Wertguthaben des Arbeitgebers aufgebraucht ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Wertguthaben zu erstatten, was unter bestimmten Umständen entfallen kann. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Aufgrund der Freiwilligkeit, der Kompliziertheit, der Risikobehaftung und Schwierigkeit des Findens von Ersatzkräften muss bezweifelt werden, dass sich viele Arbeitgeber auf die Familienpflegezeit einlassen werden.

Recht auf ärztliche Aufklärung

Eine ärztliche Behandlung ist in der Regel ein Eingriff an oder in den Körper des Patienten. Der Arzt muss vor Behandlungsbeginn den Patienten in einem persönlichen Gespräch umfassend über den Behandlungsverlauf und Therapieverläufe, mögliche Risiken und Behandlungsalternativen aufklären. Auf dieser Grundlage kann der Patient selbst bestimmen, ob er diese oder eine andere Behandlung oder auch überhaupt keine Behandlung an seinem Körper durch den Arzt oder das Krankenhaus vornehmen lässt. Im Aufklärungsgespräch kann der Patient Rückfragen stellen und Unklarheiten ausräumen lassen. Der Patient hat auch das Recht, vor Behandlungsbeginn eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Das Aufklärungsgespräch sollte dokumentiert werden und der Patienten sich eine Kopie vom Aufklärungsbogen geben lassen, dass er auch zu Hause in Ruhe seine Entscheidung fällen kann oder sogar im Ergebnis noch weitere Nachfragen stellen kann.

Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers dient die Aufklärungsdokumentation dem Arzt und Patienten zusätzlich zum Beweis, über was, in welchen Umfang usw. aufgeklärt wurde. Eine unterlassene oder fehlerhafte, wie auch unvollständige Aufklärung kann bis zu Schadensersatzansprüchen führen. Durch eine gute Aufklärung und vollständige Dokumentation können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Ärzte und Patienten sollen sich bei Streit um die richtige und volllständige Aurklärung bei einen auf das Arztrecht spezialierten Rechtsanwalt beraten. Dies wäre zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Bei rechtzeitiger fachkundiger Beratung können langwierige Auseinandersetzungen oder Gerichtsverfahren möglichst ersparrt werden.