Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Wegefähigkeit

Volle Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Wegefähigkeit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.03.2016 zum Aktenzeichen L 13 R 2903/14 einem Mann eine volle Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der fehlenden Wegefähigkeit zugesprochen. Aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall konnte er weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen. Damit könne er eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er etwa noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten. Das Landessozialgericht stellte klar, zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, die sogenannte Wegefähigkeit. Bereits das Bundessozialgericht stellte vor Jahren die Kriterien für eine Wegefähigkeit klar. Wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere täglich viermal Wegstrecken von 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern, so liegt die Wegefähigkeit nicht mehr vor.

Erwerbsminderung bei Wegeunfähigkeit

Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund Wegunfähigkeit

Erwerbsminderungsrente einklagen

Was tun, wenn der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?

Wenn Sie die Ablehnung der Rente nicht akzeptieren möchten oder unsicher sind, ob die Rente berechtigt abgelehnt wurde, können Sie in einem formlosen Brief Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen. Es reicht, wenn Sie schreiben: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom … Widerspruch ein.“ Erhalten Sie darauf eine Ablehnung, können Sie beim Sozialgericht klagen. Schreiben Sie dem Gericht formlos: „Hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Rentenversicherung vom …, den ich in Kopie beifüge.“ Für beide Schritte haben Sie jeweils einen Monat Zeit. Für die Einhaltung der Frist zählt der Eingang Ihres Schreibens beim Empfänger.

Welche Kosten erwarten mich?

Für Widerspruch und Klage müssen Sie nichts bezahlen. Sie müssen auch keinen Anwalt hinzuzuziehen. Möchten Sie das tun, tragen Sie die Kosten dafür selbst. Eventuell sind die Anwaltskosten über Ihre Rechtschutzversicherung abgedeckt. Ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht, können Sie zusammen mit Ihrer Klage formlos erfragen, indem Sie schreiben: „Zugleich beantrage ich Prozesskostenhilfe für die Beiordnung von Rechtsanwalt …“ Das Gericht prüft dann, ob Ihnen diese Hilfe zusteht.

Muss ich eine Begründung abgeben?

Einen Widerspruch und eine Klage müssen Sie nicht begründen. Allerdings kann eine Begründung Ihre Erfolgsaussichten verbessern. Geben Sie daher alle Krankheiten und deren Verlauf sowie alle Ärzte und Therapeuten an, die Sie behandeln. Bestehen Sie darauf, dass die Rentenversicherung und das Gericht dort die aktuellen Befundberichte einholen. Es reicht erneut ein formloser Brief: „Hiermit beantrage ich, bei den folgenden Ärzten aktuelle Befundberichte einzuholen …“

Darüber hinaus können Sie selbst bei Ihren Behandlern sämtliche medizinischen Unterlagen und Gutachten in Kopie anfordern. Nach dem Patientenrechtegesetz müssen sie Ihnen diese Informationen bereitstellen. Sie selbst tragen nur die Kopierkosten. Besprechen Sie sich falls nötig mit Ihren Behandlern dazu. Das Ergebnis teilen Sie der Rentenversicherung und dem Gericht formlos mit. Drängen Sie dabei darauf, dass ein neues Gutachten eingeholt wird, dass Ihren gesamten Gesundheitszustand berücksichtigt.

Erwerbsminderungsrente einklagen

Patientenakte ist vollständig herauszugeben

Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht.

Die Klägerin war eine Krankenkasse. Die bei ihr versicherte Patientin war bei der beklagten Zahnärztin in Zahnbehandlung. Die versicherte Patientin gab nach der Behandlung gegenüber ihrer Kasse an, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört worden sein soll. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Patientenakte an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte die Patientenakte (Krankenunterlagen) der bei ihr versicherten Patientin bei der Zahnärztin an. Diese reagierte nicht, dass eine Klage gegen die Zahnärztin auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten notwendig wurde. Erst dann legte die Zahnärztin einen Teil der Krankenunterlagen vor, wobei die Kopien der Röntgenaufnahmen nicht auswertbar waren wegen ihrer schlechten Qualität. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht übergab die Zahnärztin den elektronischen Karteikartenausdruck über die Behandlung der Patientin und erklärte, dass in ihren Praxisräumen das Original der Röntgenaufnahmen angesehen werden könne. Die Zahnärztin machte ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei.

Das Gericht gab der Klage Recht. Die Krankenkasse könne verlangen, dass die Zahnärztin gegen Kostenerstattung Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt. Der Patient habe Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat, ohne dass er dazu ein besonderes Interesse darlegen müsse. Dieser Anspruch sei auf die Versicherung übergegangen wegen eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung.

Der Anspruch bestehe auch in vollem Umfang fort, obwohl die Zahnärztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt habe. Denn jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hätten keine lesbaren Kopien der Röntgenunterlagen vorgelegen. Durch die Vorlage der übrigen Patientenunterlagen sei keine Erfüllung eingetreten, da der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen als einheitlicher Anspruch erst dann erfüllt sei, wenn die Einsicht in die vollständigen Patientenunterlagen gewährt wurde. Es sei auch keine teilweise Erfüllung eingetreten, da der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakten einheitlich und nicht teilbar sei.

Die Zahnärztin habe auch nicht das Recht, die Unterlagen zurück zu behalten, da die Behandlungsrechnung nicht bezahlt wurde. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert werde. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.

Urteil Amtsgericht München vom 06.03.2015 zum Aktenzeichen 243 C 18009/14

Fundstelle: beck-aktuell

Schwerbehinderung – Schadensersatz – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schriftlicher Test ersetzt nicht Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber

Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, nach einem nicht bestandenen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest abgesagt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar, was die Zahlung einer Entschädigung nach sich ziehen kann.

Die Beklagte schrieb Ausbildungsplätze im dualen Studium zur Verwaltungsinformatikerin/zum Verwaltungsinformatiker Diplom (FH) aus. Voraussetzung war ausdrücklich eine „mindestens vollwertige Fachhochschulreife“. Der schwerbehinderte, entsprechend ausgebildete Kläger bewarb sich um den Studienplatz, nahm an dem bereits in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungstest teil und fiel durch. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte eine Absage.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung, weil er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Seine Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht im Umfang von zwei Bruttomonatsvergütungen erfolgreich. Das Bestehen eines Eingangstests sei hier ausweislich der Ausschreibung keine Stellenanforderung gewesen, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens. Dabei hätte die Beklagte aber § 82 Satz 2 SGB IX beachten müssen. Ein fachlich geeigneter schwerbehinderter Bewerber sei danach vom öffentlichen Arbeitgeber immer zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Er solle etwaige Defizite in einem persönlichen Gespräch ausgleichen können. Unterbleibe die Einladung, werde nach dem Gesetz eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vermutet. Eine solche sei im entschiedenen Fall von der Beklagten nicht widerlegt worden, befand das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 09.09.2015 zum Aktenzeichen 3 Sa 36/15.

Fundstelle: beck-aktuell Nachrichten

Schäden durch Medizinprodukte und Arzneimittel

Im Bereich der Arzneimittelhaftung und der Medizinproduktehaftung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bedingungen für eine Prozessführung in den letzten Jahren Immer mehr zugunsten des Geschädigten erleichtert.

1. Produktfehler schon bei Zugehörigkeit zu fehlerhafter Produktserie

Eine ganze Vielzahl entsprechender Produkte betreffend, hat der BGH die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zum Fehlerbegriff nun in seine nationale Rechtsprechung übertragen, wonach schon das Risiko einer Fehlfunktion wegen Zugehörigkeit zu einer fehlerhaften Produktserie Schadensersatzansprüche auslöst.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin regressiert als gesetzliche Krankenversicherung Kosten für den Austausch zweier Herzschrittmacher gegen seitens des Herstellers kostenlos zur Verfügung gestellte Austauschgeräte. Hintergrund dessen waren „dringende Sicherheitsinformationen“ des Herstellers, wonach die hermetische Versiegelung der Geräte möglicherweise einem sukzessiven Verfall mit vorzeitigem Funktionsverlust unterläge. Mit bis zu 0,88 % lag das Fehlerrisiko bis zu 20-fach höher als das reguläre Fehlerrisiko.

Die ausgetauschten Geräte waren im Zuge der Operationen entsorgt worden, weshalb sie als Beweismaterial für den Prozess nicht mehr zur Verfügung standen. Soweit § 3 ProdHG einen Fehler dahingehend definiert, dass ein Produkt „nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände […] berechtigterweise erwartet werden kann“, kam eine Haftung mithin lediglich für den Fall in Betracht, dass bereits die Zugehörigkeit zu einer erhöht fehleranfälligen Serie aus einem fehlerfreien ein fehlerhaftes Produkt macht. Das haben EuGH und in der Folge auch BGH nun bejaht.

Der EuGH hat wie folgt entschieden:

Der EuGH verweist zur Auslegung der maßgeblichen Ril. 85/374 zunächst auf deren 6. Erwägungsgrund, wonach die Frage der berechtigten Sicherheitserwartung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen sei (nicht der Ärzteschaft oder spezialisierter  Techniker). Bei den hier relevanten Herzschrittmachern bzw. Defibrillatoren seien die Anforderungen an ihre Sicherheit, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten zudem aber auch besonders hoch. Außerdem bestehe der potenzielle Mangel an Sicherheit hier in der anormalen Potenzialität eines Personenschadens, der durch sie verursacht werden kann. Daher könnten im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht.

Operationen, die zum Austausch solcher Geräte durchgeführt würden, erfüllten zudem auch den Tatbestand der Körperverletzung, da dieser Begriff im Hinblick auf die von der Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen sei. Entsprechend umfasse Schadensersatz alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man zu erwarten berechtigt ist, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen.

EuGH 05.03.2015 – C-503/13

Der BGH hat wie folgt entschieden:

Der BGH ging in der Konsequenz von einem fehlerhaften Produkt aus, verwies die Sache jedoch gleichwohl zurück, weil bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, ob die Empfehlung des Herstellers, „die Programmierung der ‚Magnetfunktion aktivieren‘ auf ‚AUS (OFF)‘ vorzunehmen“, dazu führe, dass die Magnetfunktion keinen therapeutischen Nutzen mehr habe, und ob eine solche Deaktivierung bereits geeignet sei, den Fehler zu beseitigen, oder ob dafür ein Austausch des Produkts erforderlich sei.

BGH 09.06.2015 – VI ZR 327/12

Fundstelle: ARBER-Info November/Dezember 2015

BSG bejaht Patientenanspruch auf Akteneinsicht

BSG bejaht den Anspruch des Patienten auf Akteneinsicht, aber nicht auf neues Gutachten

Der bei der beklagten AOK versicherte Kläger ließ sich durch das Zahnzentrum Ulm, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, zahnärztlich behandeln. Aufgrund behaupteter Behandlungsfehler holte die Beklagte ein Gutachten des MDK ein, während sie dem Kläger Einsicht in seine Patientenakte beim Zahnzentrum verweigerte. Mit seiner Klage auf Einsichtnahme sowie Einholung eines weiteren Gutachtens hatte der Patient vor SG und LSG keinen Erfolg. Die Beklagte sei für den Anspruch auf Einsichtnahme nicht passiv legitimiert; sie habe nicht durch Verwaltungsakt über die geforderte Unterstützung entschieden. Dass der Kläger mit dem Ergebnis des MDK-Gutachtens nicht einverstanden sei, verpflichte die Beklagte nicht, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Das BSG hielt einen offenbar unerfüllten Einsichtnahmeanspruch des Patienten nach § 630g BGB gegen die AOK für gegeben. Soweit er die Einholung eines weiteren zahnärztlichen Gutachtens durch die Beklagte begehrte, wies der Senat die Revision allerdings zurück. Seine hierauf gerichtete Klage sei mangels vorangegangenen Verwaltungsverfahrens unzulässig.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KA 36/14 R

Fundstelle: newsletter 2015-10 der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins

Pflegereform beschlossen

Die Pflegereform hat der Bundestag am 13.11.2015 mit dem Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren gelten ab 01.01.2017. Die Selbstverwaltung in der Pflege hat damit mehr als ein Jahr Zeit, die Umstellung auf die fünf neuen Pflegegrade und die neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung in der Praxis vorzubereiten. Im Übrigen treten die Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bereits zum 01.01.2016 in Kraft. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

Fundstelle: newsletter 2015-11 der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins

Hospiz- und Palliativgesetz verabschiedet

Am 05.11.2015 hat der Bundestag dem Hospiz- und Palliativgesetz zugestimmt. Damit wird die Palliativversorgung ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im vertragsärztlichen Bereich werden die Selbstverwaltungspartner zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Haus- und Fachärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit zusätzlich vergütete Leistungen vereinbaren.

Die Palliativversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wird gestärkt. Der G-BA erhält den Auftrag, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren und für die Pflegedienste abrechenbar zu machen. Besonders in ländlichen Regionen soll der Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) beschleunigt werden. Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt.

Die ambulante Hospizarbeit in Pflegeheimen soll stärker berücksichtigt werden. Auch Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen beauftragen. Die Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten sollen verpflichtend abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung. Außerdem werden Pflegeheime zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet.

Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung. Kliniken sollen ab 2017 individuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle Palliativdienste vereinbaren können; ab 2019 wird es auf entsprechender gesetzlicher Grundlage bundesweit einheitliche Zusatzentgelte hierfür geben. Die Krankenhäuser können dafür hauseigene Palliativ-Teams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren.

Zitat aus Fundstelle: newsletter 2015-11 der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins

Mehrbedarf bei Untergewicht

Untergewicht kann Anspruch auf Mehrbedarf bei Hartz-IV-Leistungen begründen

Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (sogenannte Hartz-IV-Leistungen) bedeuten.

Der junge Mann leidet an einer chronischen Erkrankung, die dazu führt, dass er bei einer Körpergröße von 1,78 Meter durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 Kilogramm hat. Das zuständige Jobcenter lehnte die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwändige Ernährung ab und berief sich zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.

Das SG Aurich gab der Klage auf Bewilligung des Mehrbedarfs nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte des Mannes statt. Der amtsärztlichen Stellungnahme kam nach Überzeugung des Gerichts schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zu, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des jungen Mannes erstellt worden war. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten eine chronische Erkrankung und zeigten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wird.

Das Gericht führte aus, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, nach § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Das zuständige Jobcenter habe die Voraussetzungen bei Leistungsempfängern medizinisch zu überprüfen, wenn es darauf hingewiesen wird.

Für das Bestehen medizinischer Gründe in diesem Sinne gäben die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ Hinweise. Diese Empfehlungen lägen in vierter aktualisierter Auflage vom 10.12.2014 vor. Sie besagten, dass bei chronisch kranken Menschen mit einem krankheitsbedingten BMI unter 18,5 von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen ist. Gebe es keine andere Ursache des Untergewichts, sei pro Monat ein Mehrbedarf von 10% der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell 39,90 Euro) zu gewähren.

Urteil Sozialgericht Aurich vom 25.08.2015 zum Aktenzeichen S 55 AS 100/14

Fundstelle: Beck aktuell Nachrichten

Blindengeld für Cereral

Anspruch auf Blindengeld haben nach Urteil des 9. Senats des Bundessozialgerichts vom 11.8.2015 zum Aktenzeichen B 9 BL 1/14 R auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können.

Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten (sog. spezifische Störung des Sehvermögens).

Der Entscheidung zum Blindengeld lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der heute 10-jährige Kläger erlitt bei seiner Geburt (2005) wegen einer Minderversorgung mit Sauerstoff schwerste Hirnschäden, die unter anderem zu einer schweren mentalen Retardierung mit Intelligenzminderung geführt haben. Der Entwicklungsstand des Klägers entspricht nur dem eines ein- bis viermonatigen Säuglings. Seine kognitive Wahrnehmungsfähigkeit ist im Bereich aller Sinnesmodalitäten stark eingeschränkt. Unter anderem verfügt der Kläger lediglich über basale visuelle Fähigkeiten, die unterhalb der Blindheitsschwelle liegen. Der Kläger kann ‑ mit anderen Worten ‑ nicht sehen. Die Mutter des Klägers beantragte 2006 für ihren Sohn Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. Der Freistaat Bayern lehnte den Antrag ab. Zwar liege beim Kläger eine schwerste Hirnschädigung vor, jedoch sei das Sehvermögen nicht wesentlich stärker beeinträchtigt als die übrigen Sinnesmodalitäten. Dies aber sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten cerebralen Blindheit Voraussetzung für die Gewährung von Blindengeld. Das Landessozialgericht hat dies bestätigt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts, der für den Nachweis einer schweren Störung des Sehvermögens bisher verlangt hatte, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten, hat seine Rechtsprechung aufgegeben und dem Kläger Blindengeld zugesprochen. Er sah sich hierzu einerseits aus „prozessualen“ Gründen veranlasst. Wie inzwischen zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte, darunter diejenigen über den Anspruch des Klägers, zeigen, lässt sich gerade bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch kaum verlässlich feststellen. Diesbezüglich hat sich das Kriterium der spezifischen Sehstörung als nicht praktikabel erwiesen; es führt zu einer Erhöhung des Risikos von Zufallsergebnissen.

Vor allem aber sieht der 9. Senat unter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes) materiell-rechtlich keine Rechtfertigung mehr für dieses zusätzliche Erfordernis. Der 9. Senat kann keinen hinreichenden sachlichen Grund dafür erkennen, dass zwar derjenige Blindengeld erhalten soll, der „nur“ blind ist, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich zu seiner Blindheit noch ein Verlust oder eine schwere Schädigung des Tastsinns oder sonstiger Sinnesorgane vorliegt, bei dem aber nicht von einer deutlich stärkeren Betroffenheit des Sehvermögens gegenüber der Betroffenheit sonstiger Sinnesorgane gesprochen werden kann.

Das in den Materialien des Bayerischen Landesgesetzgebers zum Ausdruck kommende Anliegen, dass Störungen aus dem seelisch/geistigen Bereich nicht zu einem Blindengeldanspruch führen sollen, kann die Ungleichbehandlung schwer cerebral geschädigter Behinderter nicht begründen. Auch in den Fällen, in denen neben dem fehlenden Sehvermögen weitere oder alle Sinnesorgane schwer geschädigt sind, ändert dies nichts daran, dass der Betroffene sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht blind ist.

Insbesondere stellt die Erwägung, dass derjenige, der wegen schwerster cerebraler Schäden zu keiner oder so gut wie keinen Sinneswahrnehmungen fähig ist, des Blindengeldes nicht bedürfe, weil behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohnehin nicht ausgeglichen werden könnten, keinen solchen sachlichen Grund dar. Denn das Blindengeld wird derzeit ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf pauschal gezahlt. Dabei ist gerade Sinn und Zweck der Pauschale, bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit zu verzichten.

Fundstelle: beck-online, FD-SozVR 2015, 371391