Schulden Haushaltsenergie

Schulden für Haushaltsenergie – Jobcenter muss helfen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.05.2013 zum Aktenzeichen L 2 AS 313/13 B ER entschieden, dass das Jobcenter Münster einem Hartz-IV-Empfänger vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden, Haushaltsenergie, in Höhe von rund 3.000 Euro bewilligen muss. Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Leistungsempfängers wieder mit Strom, Haushaltsenergie, zu versorgen.

Bei dem Bedürftigen waren erhebliche Schulden bei Stadtwerken aufgelaufen. Das Jobcenter hatte bereits Abschläge für die Gasheizung – Haushaltsenergie an den Bedürftigen gezahlt. Jedoch hatte dieser dann die Zahlungen nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet. Dadurch kam er mit den Abschlägen für Strom in Rückstand. Hierdurch häuften sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch an.

Trotz dieser Pflichtverletzungen des Bedürftigen ist das Jobcenter zur Übernahme der Energie-Schulden im Rahmen eines vorläufigen Darlehens verpflichtet, da ansonsten keine andere Möglichkeit gegeben war, die Wohnung des Bedürftigen wieder mit Energie zu versorgen. Selbst ein Anbieterwechsel schied wegen hoher Schulden aus.

In dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht zugleich das Unterlassen einer Entscheidung durch das Jobcenter gerügt. Seit einem Jahr weigerte sich das Jobcenter  beharrlich, eine Entscheidung über die Darlehensgewährung zu treffen, obwohl der Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen hatte. Zudem rügte das Gericht, dass das Jobcenter nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens die Bescheidung nachgeholt hat. Dem Jobcenter hätte bei Fortbewilligung der Leistungen zudem auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten Bedürftigen keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke ausgewiesen habe. Dadurch habe das Jobcenter gegen seine gesetzliche Pflicht zur Hilfe von Bedürftigen bei Kenntnis einer Notlage verstoßen.

Die Übernahme der Stromschulden durch ein vorläufiges Darlehen bedeutet zugleich, dass das Jobcenter die Möglichkeit der Verrechnung des Darlehens mit den laufenden Regelleistungen im Umfang der gesetzlichen Vorgaben hat und somit der Bedürftige letztendlich selbst die durch ihn verursachten Stromschulden begleichen muss und daher nicht besser gestellt wird, wie diejenigen, die ihre Stromkosten zeitnah an die Stadtwerke weiterleiten.

Bei Sanktion Erhöhung Bedarf der Mitbewohner

Erhöhung des Bedarfs der Mitbewohner durch Sanktion ausfallender Mietanteil eines anderen in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.05.2013 zum gerichtlichen Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R entschieden, dass sich der Bedarf der Mitbewohner erhöht, wenn einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen werden. Diesen Mitbewohnern sind dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, welche In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind. Das Bundessozialgericht ist sich bewusst, dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, dies könne jedoch zu keiner Änderung der gesetzlichen Lage führen, an welches sich das Gericht halten muss.

Vorliegend waren einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welche noch keine 25 Jahre alt war, nach mehreren Sanktionen die Leistungen für drei Monate vollständig entzogen worden. Für diesen Zeitraum bewilligte der SGB-II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu, berücksichtigte bei der Klägerin und dem minderjährigen Sohn wie bisher einen Anspruch für die Kosten der Unterkunft nach dem sogenannten Kopfteilprinzip und setzte den Anteil des sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf null Euro. Dieser ging nicht gegen seine Leistungskürzung vor. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn machten im Sozialgerichtsverfahren geltend, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Vorinstanzen und sprach der Klägerin und ihrem minderjähriger Sohn jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt dem beim sanktionierten Sohn weggefallenen Betrag zu. Aufgrund  des sanktionsbedingten Wegfalls des Anteils des sanktionierten Sohns hätten sich die von ihnen tatsächlich zu tragenden Wohnungsaufwendungen erhöht. „Dieser Bedarf sei nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Vorschrift sehe keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.“

Weiter führte das Bundessozialgericht aus, dass im Regelfall davon auszugehen sei, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. „Dies gelte jedoch – trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung – ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen.“ Dies sei hier gegeben.

Insbesondere wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass es keine Mithaftung der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für Fehlverhalten des volljährigen Sohnes gibt. Selbst wenn die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe würde, hätte dies jedoch keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Auch eine faktische Mithaftung sei im SGB II nicht vorgesehen.

Haftung Pflegeheim

Haftung des Pflegeheims wegen Verbrennung durch heißen Tee

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 31.05.2013 zum Aktenzeichen 4 U 85/12 entschieden, dass ein Pflegeheim haftet, wenn vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit Pflegebedürftigen und Demenzkranken zurückgelassen wird. Bei der 73-jährigen im Rollstuhl sitzenden Heimbewohnerin war infolge der Verbrennung durch heißen Tee eine Hauttransplantation erforderlich. Sie musste über einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Die zuständige Krankenkasse wollte die Behandlungskosten von über 85.000,00 Euro von dem Heimbetreiber ersetzt haben. Das Oberlandesgericht Schleswig hat den Heimbetreiber gegenüber der Krankenkasse zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Gericht führte u.a. aus, dass es für das Pflegepersonal vorhersehbar sei, dass durch das unbeaufsichtigte Stehenlassen einer Thermoskanne zu erheblichen Verbrühungen kommen kann, egal ob bei dem sich Einschenkenden oder durch diesen bei anderen Heimbewohnern. Das Gericht stellte klar, dass das Pflegepersonal die Thermoskannen bei Verlassen des Raumes hätte mitnehmen müssen.

Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass der Betreiber gegenüber Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen hat und ihm eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben obliege.

Für Betreiber von Pflegeheimen ist daher wichtig, konkrete Arbeitsanweisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft nicht nur wegen dieser Entscheidung heißen Tee, sondern alle gefährlichen Flüssigkeiten, gefährlichen Gegenstände, Sturzquellen und insbesondere bezüglich der Aufbewahrung und Verabreichung von Medikamenten.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Nach § 630c Absatz 3 BGB muss der Behandelnde (Arzt, Therapeut, Pflegedienstleister, …) gegenüber dem Patienten eine wirtschaftliche Aufklärung vornehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Kassenpatienten betrifft dies alle Leistungen, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Bei den Leistungskürzungen des Gesetzgebers (Bundestagsabgeordnete) der letzten Jahre im System der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich der Patient im Vorfeld entscheiden können, ob er die früher im System der gesetzlichen Krankenkasse befindlichen Leistungen oder auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen will und somit auch selbst bezahlen will und muss.

Diese wirtschaftliche Aufklärung muss gegenüber dem Patienten vor Beginn der Behandlung erfolgen und der Behandelnde muss auch über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Dem behandelnden Arzt, Pflegedienstleister, … ist aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen, dass er sich diese schriftliche Aufklärung vom Patienten gegenzeichnen lässt. Andernfalls besteht das Risiko, der Behandelnde selbst für die Behandlungskosten aufkommen muss. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient bestreitet, dass er vor der Behandlung über die Behandlungskosten aufgeklärt wurde. Daher ist es nachvollziehbar, dass Patienten zunehmend Unterschriften zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Behandelnden leisten müssen.

Einwilligung des Patienten

Einwilligung des Patienten

Jeder Eingriff in den Körper stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Dies betrifft auch ärztliche Eingriffe zu wie zum Beispiel Medikamentengabe und Operationen. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen zu lassen, ist die vorherige Einwilligung des Patienten erforderlich. Daher regelt § 630d Absatz 1, dass der Behandelnde verpflichtet ist vor der Durchführung des Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hierbei ist die Einholung der Einwilligung immer erforderlich, wenn die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten erfordert.

Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Ansonsten darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

Wer selbst über sich und seinen Körper entscheiden will, sollte daher eine Patientenverfügung entsprechend seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen fertigen. Ergänzend sollte zudem eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, dass man selbst seinen späteren Betreuer auswählt. Der Betreuer hat die Interessen und den Willen des Betreuten auch gegenüber Ärzten durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur ältere oder kranke Menschen. Nicht selten kann man beispielsweise wegen einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder Autounfall auch als junger Mensch nicht mehr über sich selbst, seine finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden.

Jobcenter

Gespräch beim Jobcenter zum Widerspruch

Aktuell mehren sich die Nachfragen aufgrund eines neuen Textbausteins des regionalen Jobcenters. Darin heißt es:

„Gesprächsangebot: Wenn Sie für sich die Möglichkeit sehen, dass Sie durch ein klärendes Gespräch Ihre Entscheidung ändern könnten, dann sollten wir diese Chance gemeinsam nutzen. Die Geschäftsleitung Ihres örtlichen Jobcenters steht Ihnen gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einfach einen Gesprächstermin.“

Diesen Textbaustein erhalten aktuell Bedürftige, welche Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters eingelegt haben. Grundsätzlich ist ein ernst gemeintes Gesprächsangebot zur Klärung von Fragen und Streitigkeiten sinnvoll. Wie jedoch bereits aus dem ersten Satz hervorgeht, soll das Ziel des Gesprächs sein, dass die Kunden des Jobcenters zur Rücknahme des Widerspruchs bewegt und nicht darum, die aufgetretenen Fragen und Probleme zu klären. Die Bürger sollen ihrer Entscheidung zum Widerspruch ändern, also zurücknehmen. Damit wird jedoch der angegriffene Verwaltungsakt (Bescheid) rechtskräftig und der Bürger erklärt sich vollumfänglich mit dem Inhalt einverstanden. Wenn es so wäre, wäre überhaupt kein Widerspruch eingelegt worden. Aus bisherigen Erfahrungen muss ich vor mündlichen Gesprächen mit dem Jobcenter warnen. Nach meiner persönlichen Erfahrung ist dies eher Zeitverschwendung und der Bürger sitzt als Laie speziell ausgebildetem Fachpersonal gegenüber. Wer in seiner Sache sicher gehen möchte, sollte auf schriftliche Bescheidung der Widersprüche bestehen. Dann kann er anhand des Widerspruchsbescheides prüfen, ob ihn nunmehr die Auffassung der Behörde überzeugt oder nicht und dann gegebenenfalls gerichtlich die Entscheidung des Jobcenters prüfen lassen.

So wie niemand etwas unterschreiben sollte, was er nicht gelesen und verstanden hat, so sollten auch nicht vorschnell Widersprüche zurückgenommen werden zur Vermeidung von Rechtsverlusten, was zugleich mit finanziellen Verlusten verbunden sein kann. Wenn ein Bescheid für den Bürger offensichtlich falsch ist oder nicht verständlich und nicht  nachvollziehbar ist, dann ist auf jeden Fall der Widerspruch anzuraten. So erhält das Jobcenter als Behörde die Möglichkeit, den möglicherweise fehlerhaften Bescheid zu berichtigen, bzw. dem Bürger im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsbescheides den Bescheid nachvollziehbar, nachrechenbar und verständlich zu erklären. Erst dann kann der Bürger wissen, ob er sich für oder gegen eine Klage entscheiden soll. Ist auch der Widerspruchsbescheid nicht richtig oder verständlich, würde man ohne Klage nicht wissen, ob dieser rechtmäßig ist. Also hat es das Jobcenter mit für den Bürger verständlichen und rechtmäßigen Bescheiden in der Hand, ob Widerspruch und Klage eingereicht werden. Das sieht der Rechtsstaat und die vom Bundestag geschaffenen Gesetze vor und nicht den Bürger durch personelle oder intellektuelle Übermacht in einem Gespräch zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.

Aufklärung

Aufklärung des Patienten

Jeder Patient hat das Recht, selbst über die Vornahme und Nichtvornahme von Behandlungen an seinem Körper zu entscheiden. Dies wird auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten genannt. Um jedoch selbst bestimmen zu können, was mit einem passiert, muss der Patient hierzu das entsprechende Wissen haben. Ohne dieses Wissen kann keine wirksame Selbstbestimmung erfolgen. Daher bestimmt § 630 e Absatz 1 BGB (eingefügt mit dem Patientenrechtegesetz):

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere

–       Art, Umfang, Durchführung,

–       zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme

–       sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

In Absatz 2 dieser Vorschrift weißt der Gesetzgeber darauf hin, wie diese Aufklärung zu erfolgen hat:

„Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Ist die Aufklärung nicht nach diesen Vorgaben erfolgt, liegt keine rechtswirksame Aufklärung vor. Entsprechend wäre dann auch die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme mangels rechtmäßiger Aufklärung nicht wirksam und der Eingriff stellt eine rechtwidrige Körperverletzung dar.

Der Gesetzgeber hat zugleich an Fälle gedacht, in welchen der Patient nicht in der Lage ist, aufgeklärt zu werden. Dann ist der vom Patienten Berechtigte, wie der bestellte Betreuer entsprechend aufzuklären. Nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen können diese ohne vorherige Aufklärung durchgeführt werden, wenn die Maßnahmen den Willen des Patienten nach der Patientenverfügung oder ansonsten dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Säumniszuschlag

Verringerung Säumniszuschlag

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wird im Sozialgesetzbuch V ein § 256 a eingefügt, welcher überschrieben ist mit „Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen“. Hiernach können unter bestimmten Bedingungen nachzuzahlende Beiträge angemessen ermäßigt werden und der Säumniszuschlag vollständig erlassen werden. Darüber hinaus können noch nicht gezahlte Säumniszuschläge von bisher 5 Prozent monatlich (60 Prozent jährlich) reduziert werden. Daher sollten sich nach Inkrafttreten des Gesetzes diejenigen bei ihrer Krankenkasse melden, gegen welche Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Darüber hinaus sollten sich auch diejenigen bei einer Krankenkasse melden, welche entgegen der gesetzlichen Versicherungspflicht keinen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, da der Gesetzgeber mit diesem Gesetz einen Anreiz gesetzt hat, welcher zum 31.12.2013 ausläuft. Dieser Anreiz sieht vor, dass die nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge und die Säumniszuschlage gemäß § 256 a Absatz 2 SGB V erlassen werden. Ähnliche Regelungen wurden für die Pflegeversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte geschaffen.

Die bisherige Gesetzeslage sah vor, dass für verspätete oder nicht gezahlte Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Säumnizuschlag von 5 Prozent pro Monat zu zahlen ist. Dies ist ein Jahreszinssatz von 60 Prozent. In der Regel werden kleine Selbstständige in die private Krankenversicherung gedrängt, da sie die Mindesbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied in den ersten Monaten oder Jahren der Selbstständigkeit nicht aufbringen können. Bleiben sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und können ihre Beiträge nicht bezahlen, entsteht Kraft Gesetes dieser hohe Säumniszuschlag. Bisher war die Begründung, dass man mit einen so hohen Säumnizuschlag die freiwilligen Versicherten zur pünktlichen Zahlung der Beiträge zwingen will. Kann jemand die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, führt dies dann automatisch in die Überschultung aufgrund der hohen Säumniszuschläge.

 

Rechtsanwalt Gerd Klier, Neuruppin

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

Opferentschädigungsgesetz

Opferentschädigungsgesetz

Anstelle von Selbstjustiz hat in einem Rechtstaat der Staat die Aufgabe, den Bürger vor Straftaten zu beschützen und im Falle einer Straftat die rechtsstaatliche Strafverfolgung von den Ermittlungen bis zur Verurteilung und möglicherweise anschließenden Wiedereingliederung der Täter durchzuführen. Im Gegenzug existiert das Opferentschädigungsgesetz zur Entschädigung von Opfern von Straftaten, wenn der Staat zum Beispiel eine Straftat nicht verhindern konnte.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 13.06.2013 zum Aktenzeichen S 35 VG 21/10 klargestellt: „Dem Opferentschädigungsgesetz liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren. Die Entschädigung der Opfer von Straftaten resultiert aus der besonderen Verantwortung des Staates für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung.“

Jedoch muss das Opfer beweisen, dass es einen vorsätzlichen, rechtwidrigen und tätlichen Angriff ausgesetzt war, was im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich für das Opfer, selbst einen Rechtsanwalt (Opferanwalt) zu nehmen, der sowohl die Ansprüche gegenüber den Tätern, wie auch gegenüber dem Staat für sie durchsetzt. Der Täter hat in der Regel einen Strafverteidiger. Für das Opfer ist eher ein Fachanwalt für Sozialrecht zu empfehlen, der sich sowohl mit dem sozialen Entschädigungsrecht gegen die Sozialversicherungen, wie auch mit dem zivilen Entschädigungsrecht gegen den Täter (Personenschäden), wie auch dem Opferentschädigungsrecht gegen den Staat auskennt.

Im genannten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf wird darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise das Opfer die Beweislast nicht hat, sondern der Staat, d.h. auch bei eingestellten Gerichtsverfahren Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht kommen können. Hierzu führte das Gericht aus: „Vereiteln die Strafverfolgungsbehörden durch dilettantische Ermittlungsarbeit dem Opfer einer Gewalttat die Erbringung des Nachweises eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG, kann dies zu einer Umkehrung der Beweislast führen.“

Haftung des fehlerhaft handelnden Operateurs

Der Bundesgerichtshof hat sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchen Umfang ein fehlerhaft handelnder Operateur auch für die Folgen des Zweiteingriffs durch einen anderen nachbehandelnden Arzt haftet, der eingeschaltet werden muss, weil beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2012 zum Aktenzeichen VI ZR 157/11 entschieden, dass bei der Erforderlichkeit einer weiteren Operation wegen eines Fehlers des Erstoperateurs der Arzt der Erstoperation auch haftet für die beim oder durch den Zweiteingriff eintretenden Komplikationen, sofern diese noch unter den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm fallen.

Die Juristen unterscheiden zwischen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es um den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der Verletzung des Rechtsgutes, wie die konkrete Gesundheitsschädigung, den so genannten Primärschaden des Patienten. Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechtsgutes (Primärschaden) und den weiteren Gesundheitsschäden.

Wenn feststeht, dass der Arzt durch ein fehlerhaftes und rechtswidriges Handeln dem Patienten einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der gleiche Schaden beim Patienten auch eingetreten wäre, wenn der Arzt fehlerfrei und rechtmäßig gehandelt hätte.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten entsprechend der Regeln der ärztlichen Kunst zu versorgen. Diese Pflicht dient auch dem Schutz des Patienten vor an sich nicht erforderlichen Zweiteingriffen und den damit zusammenhängenden Folgen. Das Gericht hat klargestellt, dass der Arzt dem Patienten auch für alle entstanden materiellen und immateriellen Schäden haftet, welche durch die zweite Operation eingetreten sind, wenn die erste Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt wäre und damit die zweite Operation nicht erforderlich gewesen wäre.

Etwas anderes gilt, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, somit sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht ausgewirkt hat.

Im hier vorliegenden Fall gab der Bundesgerichtshof der Klage statt, auch hinsichtlich der eingetretenen Folgeschäden.