Pfändungsschutzkonto ohne extra Gebühren

Für das Pfändungsschutzkonto darf das Kreditinstitut keine höheren Gebühren verlangen als für ein Konto, bei welchen kein Pfändungsschutz besteht. Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür dürfen Sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.06.2012 zum Aktenzeichen 2 U 10/11 keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritt dieses Urteil gegen eine Bank, welche für das Girokonto keine Gebühren erhob, jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos verlangte. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen dürfe, als die Bank für das Führen eines Girokontos mit vergleichbarem Leistungsumfang erhebt.

Das Gericht untersagte zugleich, den Nutzungsausschluss von ausgegebenen Karten infolge der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dies würde den Kunden ungemessen benachteiligen.

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht den Ausschluss der Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ohne Pfändungsschutz.

Trotz dieser Entscheidung verweigern einzelne Kreditinsitute die Führung des Pfändungsschutzkontos ohne extrag Gebühren, sondern verlangen für die Führung dieses Kontos höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Der Kunde kann sich dann an die Schlichtungsstelle oder die Bankanaufsicht wenden. Gegebenenfalls kommt unter Verweis auf das oben genannte Verfahren eine eigene Klage in Betracht.

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Ab Juli 2012 soll die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft treten. Ziel des Bundesgesundheitsministeriums ist es insbesondere, vermehrt Ärzte für eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu gewinnen, welche sich später als Hausärzte niederlassen sollen. Die Allgmeinmedizin soll in der ärztlichen Ausbildung weiter gestärkt werden. Das Bundesgesundheitsministerium will die Anteile im klinischen Studienabschnitt und im Praktischen Jahr erhöhen. Das Staatsexamen am Ende der Studienzeit wird entzerrt. Der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird vor das Praktische Jahr gelegt. Das Praktische Jahr soll auch in Teilzeit absolviert werden können, um eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, bzw. Familie und Studium zu ermöglichen. Auch die Gemeinden und Landkreis mit ihren kommunalen Abgeordneten und ihren Verwaltungen müssen sich bewusst sein, dass die Rahmenbedingungen für die Niederlassung von Ärzten stimmen müssen.

Ob diese Änderungen der Approbationsordnung der Ärzte tatsächlich zu einer Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten führt, darf bezweifelt werden. Es muss zu einer umfassenden Verbesserung der Rahmenbedingungen für niedergelassene Ärzte kommen, wenn tatsächlich ein Anreiz für jünge Ärzte geschaffen werden soll, sich als Arzt niederzulassen. Auch bei dem jetzigen Vergütungssystem, der Arbeitsbelastung, Bürokratie und den erheblichen Risiken mit zunehmenden Klagefreudigkeit von Patienten und damit hohen Versicherungsbeiträgen muss der Gesetzgeber zeitnah handeln, wenn auch im ländlichen Bereich die medizinischen Versorgung gewährleistet werden soll.

Unterkunftskosten

Die Unterkunftskosten bestehend aus der Kaltmiete, der Nebenkosten und der Heizkosten müssen im Rahmen der Sozialhilfe von den Jobcentern und den Grundsicherungsätmer übernommen werden. Die Sozialgerichte setzten sich zunehmend kritisch mit den regionalen Richtlinien zu den Kosten für Unterkunft und Heizung auseinander. Vielfach stehen diese Richtlinien nicht im Einklang mit dem geltenden Recht, wie zum Beispiel in Ostprignitz-Ruppin. Daher können diese Richtlinien nicht genutzt werden, um Unterkunftskosten wegen angeblicher Unangemessenheit zu kürzen. Ist dies in der Vergangenheit erfolgt, könnten die Betroffenen einen Überprüfungsantrag stellen und eine Nachzahlung der bisher abgelehnten Unterkunftskosten beantragen. Ein Überprüfungsantrag ist nach aktueller Gesetzeslage bis zu Beginn des Vorjahres rückwirkend möglich. Mit der Änderungen der Vorschriften des SGB II und des SGB XII hat die Bundesregierung für Hartz IV den Überprüfungszeitraum auf ein Jahr beschränkt, welcher in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung weiterhin 4 Jahre umfasst. Diese Verkürzung der Vierjahresfrist auf ein Jahr gilt für alle rechtlich und sachlich falschen Bescheide nach dem SGB II und SGB XII und beschränkt sich nicht nur auf die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bei der schierigen Materie, den unklaren Gesetzen und der sich ständig entwickelnden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgericht zu den Unterkunftskosten empfiehlt es sich, die Hilfe eines auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, wie einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Zahnärzte und Ärzte vor dem Bundessozialgericht

Am 13.10.2010 musste sich das Bundessozialgericht mit insgesamt sieben Klagen von Zahnärzten und Ärzten auseinandersetzen. Diese Urteile sind nicht nur für die Zahnärzte und Ärzte selbst von Bedeutung, sondern betreffen u. a. den abrechenbaren Umfang von Behandlungen und Verschreibungen der Zahnärzte und Ärzte zu ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten. Mehrere Entscheidungen betreffen die Punktmengengrenzen (die erst in der Quartalsabrechnung in Geld umgerechnet werden), welche nach dem Gericht mit Ausnahme der Kieferorthopäden auch für oralchirurgische Zahnärzte und die MKG-Chirurgen gelten. Weitere Entscheidungen betrafen Regresse der Zahnärzte wegen Verordnungen von Megestat und Dronabinol. In diesen Fällen sind die Ärzte in Regress genommen worden, weil diese Medikamente für die erfolgten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arzt die Notwendigkeit der Verordnung gesehen hat oder die Behandlung mit den Medikamenten erfolgreich war. Gesetzlich Versicherte sind grundsätzlich auf die jeweils zugelassenen Medikamente beschränkt, selbst wenn andere Medikamente besser wirken oder weniger Nebenwirkungen haben.

Das Bundessozialgericht ist diesbezüglich an die Gesetze gebunden, welche von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages erlassen werden. Wenn die gesetzlich Versicherten auch von den neuen Entwicklungen der Medizin, Behandlungstechnik, Pharmzie und so weiter frühzeitig profitieren sollen, dann müssen diese sich mit ihren regionalen Bundestagsabgeordneten auseinandersetzen, dass sich diese für eine entsprechende Änderung der Gesetze einsetzen. Andernfalls verbleibt es in diesem Bereich bei der Zweiklassenmedizin.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung sind von denjenigen zu erbringen, welche nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind. Bei der Beitragszahlung kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende Geld hat, um die Beiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn der Betroffene die Beiträge nicht erbringen kann, kann er einen Antrag beim Grundsicherungsamt nach dem SGB II, auch Jobcenter genannt, oder beim Grundsicherungsamt nach dem SGB XII (für dauerhaft Erwerbsunfähige und Altersrenter) stellen, dass die Beiträge übernommen werden. Bereits dann, wenn man allein wegen der Beiträge sozialbedürftig wird, sind die Beiträge zu übernehmen. Besteht soziale Bedürftigkeit, sind die Beiträge zusätzlich zu den Sozialleistungen zu übernehmen. Die SGB II – Behörden müssen den vollen Beitrag für die private Krankenversicherung übernehmen, da seit dem 01.01.2009 für SGB II – Bezieher die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Andernfalls würde eine Deckungslücke entstehen, die zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. (LSG Nieders.-Bremen, L 15 AS 1048/09 B, Beschluss vom 03.12.2009 und LSG Saarland, L 9 AS 15/09, Urteil vom 13.04.2010)

Die Betroffenen sollten sich jedoch davor hüten, sich in die so genannte Basisversicherung zwingen zu lassen. Diese erbringt maximal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und bezahlt den Ärzten erheblich weniger Vergütung, als für die gleiche Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Darüber hinaus ist kein Arzt – außer in Notfällen – verpflichtet, Versicherte des Basistarifs zu behandeln, zumal jeder Behandlung eines im Basistarif Versicherten für den Arzt bedeuten, dass er einen erheblichen Umfang der Behandlungskosten aus der privaten Tasche des Arztes zahlen muss.

Diese Deckungslücke würde nach dem LSG Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstoßen.

Ersatz für bei Umzug zerstörte Möbel als Erstausstattung

Im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung sind auch Leistungen für den Ersatz für beim Umzug zerstörte Möbel im Rahmen des SGB II zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut geht nur von einer Erstausstattung und nicht von einer Ersatzausstattung aus. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (B 4 AS 77/08 R, 01.07.2009) sind die Ersatzbeschaffungen für beim Umzug zerstörte Möbel, welche auch bei einer tatsachlichen Erstausstattung übernommen werden müssten, wertungsmäßig den Fällen der Erstausstattung gleichzusetzen. Bei der Entscheidung des Gerichts ging es um einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung, wobei das Bett und der Schrank während des Umzugs so stark beschädigt wurden, dass diese nicht mehr zu gebrauchen waren.

Wenn Jobcenter diese Leistungen ablehnen, dann ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheides. Bei Eilbedürftigkeit kann zugleich das Sozialgericht im Wege von einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hilfe genommen werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, ist innerhalb der Monatsfrist Klage bei Sozialgericht zu erheben. Sollte die Verwaltung die gesetzliche Frist von sechs Monaten für die Bearbeitung des Antrages oder die gesetzliche Frist von drei Monaten für die Bearbeitung des Widerspruchs nicht einhalten, ist beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit möglich. Innerhalb der Monatsfrist muss der Widerspruch beim Jobcenter, bzw. die Klage beim Sozialgericht eingegangen sein. Dies sollte mit Nachweisen belegbar sein.

Unwirksame Befristung

Befristungen für Mitarbeiter in Hartz IV – Behörden sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG unwirksam, da die Beschäftigung nicht für einen sachlich bedingten Zweck sondern „in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt.“ So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.03.2010 zum Aktenzeichen 7 AZR 843/08. Die betroffenen Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber zur Entfristung unter Berufung auf dieses Urteil auffordern. Kommt der Arbeitgeber dem nicht freiwillig nach, muss jeder für sich eine Klage auf Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses erheben.

Leider gibt es Jobcenter, bei welchen ohne gerichtliche Klärung kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Dies zeigen weiterhin die extrem hohen Eingangszahlen von Klagen bei den Sozialgerichten, wie auch die Vielzahl der Anträge im vorläufigen Rechtsschutz. Gegenüber den eigenen Mitarbeitern wird zum Teil ein ähnlicher Umgang gepflegt, wie gegenüber den so genannten Kunden, d.h. den im Sinne des Sozialrechts Bedürftigen. Das betrifft nicht nur die arbeitsmäßige Überforderung, sondern zum Teil auch den zwischenmenschlichen Umgang. An der Anzahl und Dauer der Erkrankung von Mitarbeitern eines Jobcenters und an der Anzahl der Mitarbeiter, welche freiwillig diese an sich sicheren Arbeitsplätze verlassen, kann man Rückschlüsse auf die Qualität der Jobcenter als Arbeitgeber ziehen.

Girokonto in P-Konto umwandeln

Das als P-Konto bezeichnete Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Dieses Konto unterliegt nur eingeschränkt einer möglichen Pfändung durch Gläubiger. Bis Ende 2011 unterlagen Sozialleistungen auf einem normalen Konto in den ersten Tagen nach Eingang der Sozialleistung nicht der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung wurde von den Bundestagsabgeordneten abgeschafft und das so genannte P-Konto geschaffen. Wer bereits einer Zwangsvollstreckung unterliegt oder befürchten muss, zukünftig einer Zwangsvollstreckung ausgesetz zu sein, der sollte sein Girokonto in eine Konto mit Pfändungsschutz umwandeln. Zwar sind Kreditinstitute gesetzlich nur verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, jedoch hat sich die Kreditwirtschaft verpflichtet, grundsätzlichen jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zu ermöglichen. Selbst ein bereits gepfändetes Konto kann umgewandelt werden. Auf dem P-Konto sollten sämtliche Sozialleistungen eingehen. Geschützt ist der Grundfreibetrag von 985,15 €. Der Freibetrag kann im Einzelfall erhöht werden, abhängig von den individuellen Gegebenheiten. Das P-Konto dient dem Schutz der Schuldner, dass u.a. Sozialleistungen nicht vom Konto gepfändet werden und die laufenden Zahlungen wie Miete, Strom, Lebensunterhalt trotz Schulden gewährleistet sind.

Vorliegend hat sich der Gesetzgeber erneut zugunsten der Schuldner entschieden. Dies nicht unbedingt, weil er es mit Schuldnern gut meint und etwas gegen Gläubiger unternehmen wollte, sondern damit der Staat sein Risiko zur Leistung von Sozialhilfe verringert. Wie bereits den Regelungen des SGB II und des SGB XII zu entnehmen ist, soll der Schuldner erst seinen Lebensunterhalt bestreiten und anschließend – sofern dann noch möglich – seine Schulden tilgen, damit dieser nicht oder in einem geringeren Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dann gehen die privaten Gläubiger eben lehr aus, was den Zwang zur Vorkasse erhöht, bevor Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden.

Arzthaftung – Schlichtung

Bei Fragen zur Arzthaftung kann zunächst eine Schlichtung angestrebt werden. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern und Zahnärztekammern sind zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung zu Grunde liegen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa vier Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt. Das Gutachten wird den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von einem Monat möglich.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens dient der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Diese sind in der Regel sehr langwierig und für alle Parteien belastend. Selbst wenn im Ergebnis des Schlichtungsverfahrens keine gütliche Einigung zwischen Patient und Arzt möglich ist, kann anschließend noch immer das gerichtliche Klageverfahren betrieben werden. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung kann über die Träger der Sozialhilfe nach §§ 11, 15 SGB XII und Träger der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 16 a SGB II finanziert werden. Dies setzt nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 13.07.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 14/09 R voraus, „dass zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit vorliegt und zum anderen, dass sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich ist. Daher sollte spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung zugleich ein Leistungsantrag nach SGB II, bzw. SGB XII gestellt werden. Zugleich sollte dargelegt werden, warum die Schuldnerberatung zur Eingliederung erforderlich ist.

Sollte das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ablehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid der Widerspruch möglich. Dieser Widerspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides einzulegen. Sollte das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt keinen Abhilfebescheid erlassen, sondern mit einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch nicht stattgeben, so ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides die Klage beim Sozialgericht möglich. Leider kommt es häufig vor, dass Jobcenter oder Grundsicherungsamt die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung eines Antrages oder eines Widerspruchs nicht einhalten. In diesem Fall kann beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit gegen das Jobcenter oder gegen das Grundischerungsamt eingereicht werden. Für die Bearbeitung des Antrages hat das Amt bis zu sechs Monate Zeit und für die Bearbeitung des Widerspruchs bis zu drei Monate. Für die Klage wegen Untätigkeit wird in der Regel Porzesskostenhilfe gewährt, dass hierfür auch ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden kann.