Girokonto in P-Konto umwandeln

Das als P-Konto bezeichnete Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Dieses Konto unterliegt nur eingeschränkt einer möglichen Pfändung durch Gläubiger. Bis Ende 2011 unterlagen Sozialleistungen auf einem normalen Konto in den ersten Tagen nach Eingang der Sozialleistung nicht der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung wurde von den Bundestagsabgeordneten abgeschafft und das so genannte P-Konto geschaffen. Wer bereits einer Zwangsvollstreckung unterliegt oder befürchten muss, zukünftig einer Zwangsvollstreckung ausgesetz zu sein, der sollte sein Girokonto in eine Konto mit Pfändungsschutz umwandeln. Zwar sind Kreditinstitute gesetzlich nur verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, jedoch hat sich die Kreditwirtschaft verpflichtet, grundsätzlichen jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zu ermöglichen. Selbst ein bereits gepfändetes Konto kann umgewandelt werden. Auf dem P-Konto sollten sämtliche Sozialleistungen eingehen. Geschützt ist der Grundfreibetrag von 985,15 €. Der Freibetrag kann im Einzelfall erhöht werden, abhängig von den individuellen Gegebenheiten. Das P-Konto dient dem Schutz der Schuldner, dass u.a. Sozialleistungen nicht vom Konto gepfändet werden und die laufenden Zahlungen wie Miete, Strom, Lebensunterhalt trotz Schulden gewährleistet sind.

Vorliegend hat sich der Gesetzgeber erneut zugunsten der Schuldner entschieden. Dies nicht unbedingt, weil er es mit Schuldnern gut meint und etwas gegen Gläubiger unternehmen wollte, sondern damit der Staat sein Risiko zur Leistung von Sozialhilfe verringert. Wie bereits den Regelungen des SGB II und des SGB XII zu entnehmen ist, soll der Schuldner erst seinen Lebensunterhalt bestreiten und anschließend – sofern dann noch möglich – seine Schulden tilgen, damit dieser nicht oder in einem geringeren Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dann gehen die privaten Gläubiger eben lehr aus, was den Zwang zur Vorkasse erhöht, bevor Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden.

Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung kann über die Träger der Sozialhilfe nach §§ 11, 15 SGB XII und Träger der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 16 a SGB II finanziert werden. Dies setzt nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 13.07.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 14/09 R voraus, „dass zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit vorliegt und zum anderen, dass sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich ist. Daher sollte spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung zugleich ein Leistungsantrag nach SGB II, bzw. SGB XII gestellt werden. Zugleich sollte dargelegt werden, warum die Schuldnerberatung zur Eingliederung erforderlich ist.

Sollte das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ablehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid der Widerspruch möglich. Dieser Widerspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides einzulegen. Sollte das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt keinen Abhilfebescheid erlassen, sondern mit einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch nicht stattgeben, so ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides die Klage beim Sozialgericht möglich. Leider kommt es häufig vor, dass Jobcenter oder Grundsicherungsamt die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung eines Antrages oder eines Widerspruchs nicht einhalten. In diesem Fall kann beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit gegen das Jobcenter oder gegen das Grundischerungsamt eingereicht werden. Für die Bearbeitung des Antrages hat das Amt bis zu sechs Monate Zeit und für die Bearbeitung des Widerspruchs bis zu drei Monate. Für die Klage wegen Untätigkeit wird in der Regel Porzesskostenhilfe gewährt, dass hierfür auch ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden kann.

Freibetrag für Erwerbstätige

Für erwerbstätige Hilfebedürftige gibt es einen Freibetrag bezüglich der Anrechnung von Einkommen. Bei den so genannten Aufstocker gibt es einerseits einen Grundfreibetrag von 100,00 Euro und einen darüber liegenden Freibetrag abhängig von der Höhe des Einkommens. In der Praxis gibt es häufig streit darüber, für welches Einkommen ein Freibetrag zu gewähren ist und welches Einkommen nicht den Freibeträgen unterliegt, also vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter angerechnet wird.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.05.2009 zum Aktenzeichen B 4 AS 29/08 R entschieden, dass Insolvenzgeld keine zweckbestimmte Einnahme ist und daher bei den Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Zugleich stellte das Gericht klar, da diese Entgeltersatzleistung „in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt, ist es auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (wegen Zahlungsschwierigkeiten) zu einem späteren Zeitpunkt zahlt oder ob an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs wegen des Eintritts eines Insolvenzereignisses das durch die BA gezahlte InsG tritt.“ Dies dürfte dann wohl auch für verspätete Entgeltzahlung des Arbeitsentgelts und unter Umständen für andere Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld und dergleichen gelten.

Wurde bei diesen Zahlungen keine Einkommensbereinigung durchgeführt, kann bis zu vier Jahre rückwirkend ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Unterkunfskosten für ein Wohnmobil

Die Unterkunftskosten für ein Wohnmobil können Kosten für Unterkunft im Sinne des SGB II und des SGB XII darstellen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17 Juni 2010 zum Aktenzeichen B 14 AS 79/09 R den Grundsicherungsträger verurteilt, die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für ein Wohnmobil anteilig zu übernehmen. Dabei stellte das Gericht klar: „Ein Bezieher von Alg II, der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterkunftskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen.“ In einem solchen Fall stellt das Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Das Bundessozialgericht wies zugleich darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob „die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann.“

Im Falle der Ablehnung durch das Amt ist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, kann bis zum Beginn des Vorjahres ein Überpfüfungsantrag gestellt werden. In diesen sollte die hier genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts benannt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben.

Höhere Unterkunftskosten

Empfänger von SGB II – Leistungen können höhere Unterkunftskosten geltend machen, wenn die regionalen Richtlinien der Jobcenter für Unterkunft und Heizung nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entsprechen, wie dies beispielsweise in Ostprignitz-Ruppin der Fall ist.

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung hierzu mit Urteil vom 22.03.2012 zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R fortgeführt und ausgeführt, wenn es auch dem Sozialgericht mangels erforderlicher Daten nicht gelingt ein schlüssiges Konzept zu erstellen, dann „wird es bei der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten die Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen haben.“ Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass ein Zuschlag von 10 % auf diese Tabellenwerte zu erfolgen hat und dies dann die Obergrenze darstellen wird. Hierbei erhöht ist ebenfalls die Anzahl der Haushaltsagehörigen von Bedeutung und dann in der entsprechenden Tabelle abzulesen und der Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Es kommt darauf an, dass das Produkt aus angemessener Quadratmeterzahl und angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter nicht überschritten wird, was auch Produkttheorie ganannt wird. Daher kann eine kleiner Wohnung mit einem höheren Quadratmeterpreis oder eine größere Wohnung mit einem geringern Quadratmeterpreis angemessen sein, solange man sich im Rahmen der Produkttheorie hält.

Sollten die Bescheide Kürzungen der Wohnkosten unter diese Beträge enthalten, ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Für Zeiten bis Januar 2011 rückwirkend können noch Überprüfungsanträge gestellt werden mit dem Ziel der Nachzahlung der angemessen Miete bis zu den genannten Höchstbeträgen.

Einkommensanrechnung im SGB II

Im Bereich des SGB II wird sich häufig um die Einkommensanrechnung gestritten. Es geht darum, welches Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei geht es insbesondere auch um das Zuflussprinzip, d.h. wann das Einkommen zugeflossen ist. Ist es vor dem Leistungsantrag zugeflossen stellt das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Vermögen dar. Grundsätzlich sind Zahlungen aus einem Zivilprozess als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn der Antragsteller jedoch diese Zahlungen zur Schuldentilgung bereits vor der Antragstellung verbraucht hat, ist die Hilfebedürftigkeit gegeben. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.04.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 552/12 B ER.
Der Grundsicherungsträger und das Sozialgericht waren noch der Meinung, dass der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung unbeachtlich sei. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess seien fiktiv anzurechnen. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Das Gericht stellte klar, das der Antragsteller durch den vorzeitigen Verbrauch der aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur Schuldentilgung zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig war. „Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.“ Selbst eventuell mögliche Ersatzansprüche gegen den Antragsteller stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
Etwas anderes dürfte gelten, wenn erst nach der Antragstellung das Geld zur Schuldentilgung verwendet wurde, da Empfänger von Leistungen nach dem SGB II umfassenden Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO haben.

Tarifvergütung für Ein-Euro-Jobber

Bei falsch eingesetzten Ein-Euro-Jobbern kann das Jobcenter verpflichtet sein, den eingesetzten Arbeitnehmern die Tarifvergütung zu zahlen. Mit Urteil vom 14.04.2011 hat das Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 14 AS 98/10 R ein entsprechendes Urteil erlassen. Ein-Euro-Jobber, welche reguläre Arbeitnehmer ersetzen, müssen wie diese bezahlt werden. Im entschiedenen Fall hatte das Job-Center Mannheim einen Hilfebedürftigen für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde zu Arbeiten als Umzugshelfer verpflichtet. Der Bedürftige klagte zunächst erfolglos beim Arbeitsgericht und anschließend erfolgreich bei der Sozialgerichtsbarkeit. Die letzte Instanz bestätigte die Auffassung des Bedürftigen, dass diese Arbeiten nicht zusätzlich im Sinne des Gesetzes waren und somit der Bedürftige rechtswidrig im Rahmen eines Ein-Euro-Jobbers eingesetzt war. Dem Kläger stand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten Vergütung gegen das Jobcenter zu. Hierbei ging das Gericht vom Tariflohn als übliches Arbeitsentgelt aus und zog die Grundsicherungsleistungen wie Regelbedarf, Mehraufwandsentschädigung, Kosten der Unterkunft und die Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Den verbleibenden Differenzbetrag muss das Jobcenter zahlen.

Mit dieser Entscheidung kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Bedürftigen im Sinne des SGB II nicht als billige Arbeitskräfte mißbraucht werden. Auch das Jobcenter muss darauf achten, dass durch die Vermittlung kein Lohnwucher betrieben wird, welcher sogar strafrechtlich relevant sein kann.

Stromkosten für Heizungspumpe

Das Jobcenter hat die Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage im Rahmen der Übernahme der Kosten für Heizung zu übernehmen. Die unklare und damit auslegungsbedürftige Gesetzeslage zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII führt insbesondere bezüglich der Unterkunftskosten ständig zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen von Bedürftigen und Sozialhilfeträgern. So musste das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R klarstellen: „Die Angemessenheit der Kosten für die Nutzung von Wohneigentum ist an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind.“ Hierbei führte das Gericht insbesondere zu den Stromkosten für eine Heizungspumpe aus: „Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Die Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe“ sind dann im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

Bei wem diese Stromkosten und andere bei der Vermietung und Verpachtung absetzbare Kosten nicht berücksichtigt wurden, der kann diese in laufende Verfahren noch mit einbeziehen und bei abgeschlossenen Verfahren im Wege eines Überprüfungsantrages geltend machen.

Heizkosten im Sommer

Die Sommermonate ist ebenfalls Heizperiode, dass auch in den Sommermonaten Heizkosten zu übernehmen sind. Das Jobcenter hat grundsätzlich immer die Übernahme der Kosten für Heizmaterial abgelehnt, welches außerhalb der vom Jobcenter eigenmächtig festgesetzten „Heizperiode“ geliefert wurde. Nach Beginn der Heizperiode verweigerte dann das Jobcenter die Übernahme der Heizkosten, da aus der Lieferung des Sommer noch Heizmaterial vorhanden war. Die Folge war, dass Bedürftige zulasten der Steuerzahler ihr Heizmaterial in den teuren Herbst- und Wintermonaten einkaufen mussten. Dem hat das Sozialgericht Neuruppin mit dem für meine Mandantin erstrittenen Urteil vom 27.07.2011 zum Aktenzeichen S 13 AS 261/10 ein Ende bereitet. Nach der im Mietrecht geltenden „Gradzahlenmethode“ ist das gesamte Jahr Heizperiode, wenn auch in den Sommermonaten geringere Heizkosten anfallen. Wie der aktuelle Sommer zeigt, musste selbst an manchen Tagen im Juli geheizt werden.

Wem das Jobcenter die Heizkosten wegen der Lieferung außerhalb der „Heizperiode“ verweigerte, der sollte gegen seinen Bescheid Widerspruch einlegen und gegen seinen Widerspruchsbescheid klagen. Es gilt jeweils eine Monatsfrist ab Erhalt des Bescheides. Für die Einhaltug der Monatsfrist muss der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter und die Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht eingegangen sein. Bei wem diese Frist bereits abgelaufen ist, kann mit einem Überprüfungsantrag in den Genuss der nachträglichen Bewilligung der Kosten für das Heizmaterial kommen.

Volle Regelleistung

Einem Erwachsenen steht grundsätzlich die volle Regelleistung nach dem SGB II zu. Mit Urteil vom 07.10.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R hat das Bundessozialgericht bestätigt, „dass die Regelleistung für zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nur dann auf jeweils 90 von Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II begrenzt ist, wenn es sich um zwei volljährige erwerbsfähige Angehörige handelt die dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein können.“

Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu einer Bedarfsgemeinschaft zu entscheiden, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht und der andere Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Entsprechend wurde die Kürzung des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft von 100 auf 90 Prozent der Regelleistung für den Bezieher der Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.

Wenn ein SGB II – Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Erwachsenen lebt, welcher dem Grund nach nicht leistungsberechtigt ist, darf der Regelsatz somit nicht reduziert werden. Gegen entsprechende fehlerhafte Bescheide ist der Widerspruch und nach Fristablauf ein Überprüfungsantrag möglich. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheid ist die Klage beim Sozialgericht möglich. Sowohl für Widerspruch als auch für Klage ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. Dei Frist beginnt mit Eingang des Bescheides, bzw. Widerspruchsbescheides und endet mit Eingang des Widerspruchs beim Jobcenter, bzw. der Klage beim Sozialrecht.