Arbeitsunfähigkeit

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Krankheitstag an

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2012 zum Aktenzeichen 5 AZR 886/11 bestätigt, dass der Arbeitgeber verlangen kann, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Krankheitstag an vorzulegen ist.

„Eine von  § 5 Absatz 1 EFZG abweichende Regelung der Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit durch Tarifvertrag bedarf einer klaren Regelung.“

Vorliegend ging der Streit über die Berechtigung des Arbeitgebers, von der Arbeitnehmerin die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Der auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommende Manteltarifvertrag bestimmt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer, so muss spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest beigebracht werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu verlangen; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der“ Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin auf: „bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern“.

Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin über das Arbeitsgericht aufgrund der genannten Bestimmung des Manteltarifvertrages.  Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht sahen für die Klage keinen Erfolg. Hiernach ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffnet dem Arbeitgeber nicht nur das Recht der zeitlich früheren Anforderung, sondern daneben das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern. „Das Verlangen bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.“ Der vorliegende Tarifvertrag schließt dieses Recht des Arbeitgebers nicht aus. Hierzu hätte es einer klaren Regelung des Tarifvertrages bedurft.

zahnärztliche Versorgung

Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von immobilen Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.03.2013 treten zum 01.04.2013 Neuregelungen in Kraft, die eine Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen bewirken sollen. Eine angemessene und extrabudgetäre Honorierung soll Anreize bieten für eine Versorgung bei den Patienten zu Hause.

Mit einem entsprechenden Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15.02.2013 setzen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die Vorgaben des Gesetzgebers aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz um.  Hintergrund ist, dass es pflegebedürftigen und behinderten Menschen gesundheitsbedingt häufig nicht möglich ist, selbst die Praxis des Zahnarztes aufzusuchen. Diese so genannte „aufsuchende Versorgung“ wird deshalb angemessen extrabudgetär honoriert. Ob die Höhe tatsächlich angemessen ist, oder nur als „angemessen“ bezeichnet wird, wird die Praxis zeigen. Jedenfalls soll so eine Versorgungslücke bei immobilen Patientinnen und Patienten geschlossen werden.

Die Vertragszahnärzte erhalten zusätzlich zu den Besuchsgebühren und dem Wegegeld eine Vergütung für die Versorgung in häuslicher Umgebung oder in Einrichtungen. Diese zusätzliche Leistungsposition soll „dem erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand für die aufsuchende Betreuung Rechnung tragen.“

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz soll der anspruchsberechtigte Personenkreis auf Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen erweitert werden. Diese Neuregelungen sollen nach den Angaben des Ministeriums mit Mehrkosten für die Gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von jährlich ca. 20 Millionen Euro verbunden sein.

Einsicht in Pflegedokumentation

Einsicht in Pflegedokumentation

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.02.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 359/11 entschieden:

„1. Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 410 Abs. 1 BGB analog, § 412 BGB auf den – aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten – Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die den Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gläubigerwechsel in der Regel nicht entgegen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn geführten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumindest sein vermutetes Einverständnis anzunehmen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen.

3. Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepersonals ermöglichen soll.“

Vorliegend hatte die Krankenkasse den beklagten Heimträger aus übergegangenem Recht einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin auf Herausgabe der Kopien der Pflegedokumentation in Anspruch genommen, da sich die Versicherte bei einem Sturz in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim erhebliche Verletzungen zuzog. Da die Krankenkasse die Behandlungskostengetragen hat, wollte sie auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche prüfen.

Nach den Ausführungen des BGH steht dem Heimbewohner grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende Pflegedokumentation als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag zu. Dieser Anspruch geht auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.

Chefarzt Kündigung

Außerordentliche Kündigung von Ärzten und Chefärzten

Die Arbeitsgerichte müssen sich immer wieder mit außerordentlichen Kündigungen von Ärzten und Chefärzten auseinandersetzen. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 17. April 2013 zum Aktenzeichen 2 Sa 179/12 die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen unzulässiger Privatliquidation für wirksam erklärt und eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten.

Die Arbeitgeberin hat die außerordentliche Kündigung darauf gestützt, dass der Chefarzt ärztliche Leistungen abgerechnet hat, zu deren Abrechnung er nach der § 4 Abs. 2 der GOÄ nicht berechtigt war. Dieser Abrechnungsbetrug ist an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszweckes dienen, kann an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, so das Landesarbeitsgericht. Das Verhalten des Chefarztes war geeignet, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden. Gerade ein Chefarzt in leitender Position ist verpflichtet, zur Förderung des Vertragszweckes sein Verhalten in der Weise einzurichten, dass er das Ansehen des Arbeitgebers nicht beschädigt.

Der Arzt kann gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Vorliegend hatte der Chefarzt jedoch weder die ärztlichen Leistungen selbst erbracht, noch unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung durchführen lassen. Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts muss der Chefarzt an der Leistungserbringung im Einzelfall mitwirken und die nach der jeweiligen Art der Leistung gebotene Aufsicht führen. „Der Chefarzt muss der Verantwortlichkeit für die Durchführung der delegierten Leistungen im Einzelfall tatsächlich und fachlich gerecht werden. Eine derartige Aufsicht setzt aber – wenn schon nicht Anwesenheit – dann jedenfalls die Möglichkeit, unverzüglich persönlich einwirken zu können, voraus. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Chefarzt die Behandlung nur supervisiert und fachlich begleitet.“

Das Landesarbeitsgericht stellte nochmals klar, dass es zur „Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag erforderlich ist, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätig werden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen. Kernleistungen hat er stets persönlich zu erbringen. Dabei ist bei jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu fragen, ob sie dem Wahlarzt nach herkömmlichem Verständnis zur eigenen Verantwortung zuzurechnen ist. Ist dies nicht gewährleistet, so handelt es sich nicht um eine zulässige gebührenrechtliche Delegation. Der Honoraranspruch des Chefarztes besteht nicht, weil es sich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht um eine eigene Leistung handelt.“

Ist wie vorliegend von einer vorhersehbaren Verhinderung des Klägers in den streitbefangenen Fällen auszugehen, die von einer Wahlarztvereinbarung nicht umfasst wird, darf auch keine entsprechende Liquidation von Wahlarztleistungen erfolgen. Der Chefarzt hatte mit den Patienten auch keine wirksame Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede getroffen.

In dem vorliegenden Fall hat somit der Chefarzt gegenüber den Patienten/Krankenkassen über das Vorliegen der Tatsachen getäuscht, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch begründet hätten. Diese Pflichtverletzung ist dem handelnden Chefarzt vorzuwerfen. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er gehindert war, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Darüber hinaus hat der Chefarzt keine durchgreifenden Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorgetragen.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht hat der Chefarzt „durch sein Verhalten seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, denn er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Ruf des Beklagten schädigen kann.“  Der Chefarzt „war gehalten, das Vertrauen Außenstehender – hier der Patienten – in die korrekte Abrechnung der medizinischen Leistungen nicht zu erschüttern und auf diese Weise den Ruf der Beklagten zu belasten. Unzulässige Abrechnungen fallen negativ auf die Beklagte zurück. Diese setzt sich damit dem Verdacht aus, aus ihrer Sphäre heraus, durch ihre Mitarbeiter, würden Patienten und Krankenkassen betrogen.“

Wegen dieser Schwere der Vertragsverletzungen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht einmal einer vorherigen Abmahnung. Angesichts des planvollen und zielgerichteten Handelns des Chefarztes und angesichts der Häufigkeit der falschen Abrechnungen liegt auch kein Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliger Ausrutscher vor.

Arzthonorar

Rückforderung von Arzthonorar

Niedergelassene Ärzte erhalten für ihre ärztlichen Leistungen zugunsten der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung keine monatliche Vergütung, sondern für jedes Quartal des Jahres einen Honorarbescheid. Bis zur Auszahlung aus dem Honorarbescheid gehen die Ärzte in der Regel in Vorleistung für Praxiskosten, wie zum Beispiel die Vergütung für das Personal. Die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist höchst kompliziert und bürokratisch organisiert, worauf die Ärzte keinen direkten Einfluss haben. Daher kann es auch passieren, dass sich Fehler einschleichen. Zur Vermeidung von Falschabrechnungen erfolgen Plausibilitätsprüfungen. Bei einer Kinderärztin führten diese Prüfungen dazu, dass die Kassenärztliche Vereinigung zu dem Schluss kam, dass in den Quartalen 1/2008 bis 3/2010 jeweils mindestens eine unrichtige Honorarabrechnung vorliegen würde. Auf dieser Grundlage wurden ca. 300.000,00 Euro Honorare zurück gefordert. Die Kinderärztin wehrte sich mit einem Widerspruch, was jedoch nicht ausreicht, da die Rückforderung der sofortigen Vollziehung unterliegt, also sofort auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Daher verlangte die Kindeärztin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Umfang von ca. 260.000 Euro und zahlte ca. 40.000 Euro Honorar zurück. Da die Kassenärztliche Vereinigung auch an der sofortigen Durchsetzung des Restbetrages festhalten wollte, war zusätzlich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht erforderlich zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dies hatte das Ziel, dass darüber hinausgehende Rückforderungen, sofern diese sich in einem Klageverfahren bestätigen, erst zurück gefordert werden können, wenn diese Rückforderungen und deren Höhe endgültig feststehen, also erst dann, wenn deren Berechtigung tatsächlich gegeben ist.

Die Kinderärztin hatte hiermit Erfolg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Kinderärztin mit Beschluss vom 28. Januar 2013 zum Aktenzeichen L 3 KA 34/12 B ER recht, da das Gericht ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der noch geltend gemachten Honorarrückforderung hatte.

Dass es bei diesen Rahmenbedingungen schwierig ist, Nachfolger für ärztliche Praxen insbesondere im ländlichen Bereich zu finden, ist auch aus diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Nach § 630c Absatz 3 BGB muss der Behandelnde (Arzt, Therapeut, Pflegedienstleister, …) gegenüber dem Patienten eine wirtschaftliche Aufklärung vornehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Kassenpatienten betrifft dies alle Leistungen, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Bei den Leistungskürzungen des Gesetzgebers (Bundestagsabgeordnete) der letzten Jahre im System der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich der Patient im Vorfeld entscheiden können, ob er die früher im System der gesetzlichen Krankenkasse befindlichen Leistungen oder auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen will und somit auch selbst bezahlen will und muss.

Diese wirtschaftliche Aufklärung muss gegenüber dem Patienten vor Beginn der Behandlung erfolgen und der Behandelnde muss auch über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Dem behandelnden Arzt, Pflegedienstleister, … ist aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen, dass er sich diese schriftliche Aufklärung vom Patienten gegenzeichnen lässt. Andernfalls besteht das Risiko, der Behandelnde selbst für die Behandlungskosten aufkommen muss. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient bestreitet, dass er vor der Behandlung über die Behandlungskosten aufgeklärt wurde. Daher ist es nachvollziehbar, dass Patienten zunehmend Unterschriften zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Behandelnden leisten müssen.

Einwilligung des Patienten

Einwilligung des Patienten

Jeder Eingriff in den Körper stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Dies betrifft auch ärztliche Eingriffe zu wie zum Beispiel Medikamentengabe und Operationen. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen zu lassen, ist die vorherige Einwilligung des Patienten erforderlich. Daher regelt § 630d Absatz 1, dass der Behandelnde verpflichtet ist vor der Durchführung des Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hierbei ist die Einholung der Einwilligung immer erforderlich, wenn die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten erfordert.

Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Ansonsten darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

Wer selbst über sich und seinen Körper entscheiden will, sollte daher eine Patientenverfügung entsprechend seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen fertigen. Ergänzend sollte zudem eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, dass man selbst seinen späteren Betreuer auswählt. Der Betreuer hat die Interessen und den Willen des Betreuten auch gegenüber Ärzten durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur ältere oder kranke Menschen. Nicht selten kann man beispielsweise wegen einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder Autounfall auch als junger Mensch nicht mehr über sich selbst, seine finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden.

Aufklärung

Aufklärung des Patienten

Jeder Patient hat das Recht, selbst über die Vornahme und Nichtvornahme von Behandlungen an seinem Körper zu entscheiden. Dies wird auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten genannt. Um jedoch selbst bestimmen zu können, was mit einem passiert, muss der Patient hierzu das entsprechende Wissen haben. Ohne dieses Wissen kann keine wirksame Selbstbestimmung erfolgen. Daher bestimmt § 630 e Absatz 1 BGB (eingefügt mit dem Patientenrechtegesetz):

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere

–       Art, Umfang, Durchführung,

–       zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme

–       sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

In Absatz 2 dieser Vorschrift weißt der Gesetzgeber darauf hin, wie diese Aufklärung zu erfolgen hat:

„Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Ist die Aufklärung nicht nach diesen Vorgaben erfolgt, liegt keine rechtswirksame Aufklärung vor. Entsprechend wäre dann auch die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme mangels rechtmäßiger Aufklärung nicht wirksam und der Eingriff stellt eine rechtwidrige Körperverletzung dar.

Der Gesetzgeber hat zugleich an Fälle gedacht, in welchen der Patient nicht in der Lage ist, aufgeklärt zu werden. Dann ist der vom Patienten Berechtigte, wie der bestellte Betreuer entsprechend aufzuklären. Nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen können diese ohne vorherige Aufklärung durchgeführt werden, wenn die Maßnahmen den Willen des Patienten nach der Patientenverfügung oder ansonsten dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Säumniszuschlag

Verringerung Säumniszuschlag

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wird im Sozialgesetzbuch V ein § 256 a eingefügt, welcher überschrieben ist mit „Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen“. Hiernach können unter bestimmten Bedingungen nachzuzahlende Beiträge angemessen ermäßigt werden und der Säumniszuschlag vollständig erlassen werden. Darüber hinaus können noch nicht gezahlte Säumniszuschläge von bisher 5 Prozent monatlich (60 Prozent jährlich) reduziert werden. Daher sollten sich nach Inkrafttreten des Gesetzes diejenigen bei ihrer Krankenkasse melden, gegen welche Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Darüber hinaus sollten sich auch diejenigen bei einer Krankenkasse melden, welche entgegen der gesetzlichen Versicherungspflicht keinen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, da der Gesetzgeber mit diesem Gesetz einen Anreiz gesetzt hat, welcher zum 31.12.2013 ausläuft. Dieser Anreiz sieht vor, dass die nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge und die Säumniszuschlage gemäß § 256 a Absatz 2 SGB V erlassen werden. Ähnliche Regelungen wurden für die Pflegeversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte geschaffen.

Die bisherige Gesetzeslage sah vor, dass für verspätete oder nicht gezahlte Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Säumnizuschlag von 5 Prozent pro Monat zu zahlen ist. Dies ist ein Jahreszinssatz von 60 Prozent. In der Regel werden kleine Selbstständige in die private Krankenversicherung gedrängt, da sie die Mindesbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied in den ersten Monaten oder Jahren der Selbstständigkeit nicht aufbringen können. Bleiben sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und können ihre Beiträge nicht bezahlen, entsteht Kraft Gesetes dieser hohe Säumniszuschlag. Bisher war die Begründung, dass man mit einen so hohen Säumnizuschlag die freiwilligen Versicherten zur pünktlichen Zahlung der Beiträge zwingen will. Kann jemand die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, führt dies dann automatisch in die Überschultung aufgrund der hohen Säumniszuschläge.

 

Rechtsanwalt Gerd Klier, Neuruppin

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

Haftung des fehlerhaft handelnden Operateurs

Der Bundesgerichtshof hat sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchen Umfang ein fehlerhaft handelnder Operateur auch für die Folgen des Zweiteingriffs durch einen anderen nachbehandelnden Arzt haftet, der eingeschaltet werden muss, weil beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2012 zum Aktenzeichen VI ZR 157/11 entschieden, dass bei der Erforderlichkeit einer weiteren Operation wegen eines Fehlers des Erstoperateurs der Arzt der Erstoperation auch haftet für die beim oder durch den Zweiteingriff eintretenden Komplikationen, sofern diese noch unter den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm fallen.

Die Juristen unterscheiden zwischen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es um den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der Verletzung des Rechtsgutes, wie die konkrete Gesundheitsschädigung, den so genannten Primärschaden des Patienten. Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechtsgutes (Primärschaden) und den weiteren Gesundheitsschäden.

Wenn feststeht, dass der Arzt durch ein fehlerhaftes und rechtswidriges Handeln dem Patienten einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der gleiche Schaden beim Patienten auch eingetreten wäre, wenn der Arzt fehlerfrei und rechtmäßig gehandelt hätte.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten entsprechend der Regeln der ärztlichen Kunst zu versorgen. Diese Pflicht dient auch dem Schutz des Patienten vor an sich nicht erforderlichen Zweiteingriffen und den damit zusammenhängenden Folgen. Das Gericht hat klargestellt, dass der Arzt dem Patienten auch für alle entstanden materiellen und immateriellen Schäden haftet, welche durch die zweite Operation eingetreten sind, wenn die erste Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt wäre und damit die zweite Operation nicht erforderlich gewesen wäre.

Etwas anderes gilt, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, somit sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht ausgewirkt hat.

Im hier vorliegenden Fall gab der Bundesgerichtshof der Klage statt, auch hinsichtlich der eingetretenen Folgeschäden.