Schadensersatz des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet sein, auch mit Schmerzensgeld. Bei gesundheitlichen Schäden des Arbeitnehmers infolge von Tätigkeiten für den Arbeitgeber kann der Arbeitgeber in die Haftung genommen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2011 zum Aktenzeichen 8 AZR 769/09 bestätigt, dass „die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten“ eine „bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten“ kann. Die Haftung des Arbeitgebers ist gegeben, „wenn der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat“. Dann sind die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes gegeben, was die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für die Gesundheitsschäden des Arbeitsnehmers begründet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im konkreten Einzelfall bezüglich Asbestarbeiten zu entscheiden. Diese vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Haftung des Arbeitgebers kann jedoch bei allen anderen Tätigkeiten des Arbeitnehmers greifen, bei welchen der Arbeitgeber Tätigkeiten zuweist, bei welchen er die Schädigung des Arbeitnehmers billigend in Kauf nimmt und im Ergebnis auch eine Schädigung des Arbeitnehmers eintritt.

In der Regel haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Erkrankungen infolge der Berufstätigkeit nicht. Der Arbeitsgeber zahlt allein die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Im Gegenzug ist im Gesetz ein grundsätzliche Haftungsbefreitung geregelt. Wenn jedoch der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall die Schädigung der Gesundheit des Arbeitsnehmers in Kauf nimmt, dann greift diese Befreiung von der Haftung nicht mehr. Schadensersatz können neben dem Schmerzensgeld sein der Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten und weitere Aufwendungen.

Ärztliche Versorgung in der Fläche

Mit dem ab dem 01.01.2012 in Kraft getretenen „Versorgungsstrukturgesetz“ glaubt der Bundesgesetzgeber, eine flächendeckende bedarfsgerechte medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten zu können. Hierzu sollen minimale Anreize im Vergütungssystem der Ärzte, die bundeseinheitliche Bereitschaftsnummer „116 117“, eine Förderung mobiler Versorgungskonzepte, Förderung von Ärztekooperationen, beitragen. Die Ärzte sollen zur Vermeidung von Regress beraten werden und Ärztinnen bessere Vertretungsmöglichkeiten bei der Entbindung eines eigenen Kindes erhalten.

Die Möglichkeiten der Satzungsleistung zur Haushaltshilfe, erweiterte Angebotsmöglichkeiten von  Satzungsleistungen, also über das Gesetz hinausgehende Leistungen der einzelnen Krankenkassen, sollen erweitert werden.

Eine Entlastung der Ärzte von Bürokratie und höherer Zeitanteil für die Behandlung der Patienten anstelle der Bearbeitung von Formalien und Statistiken, ein Abbau von Regressrisiken der Ärzte, eine angemessene Vergütung für Hausbesuche und Fahrtwege der Ärzte, eine wirksame Verbesserung der Vereinbarkeit des Arztberufes mit dem Familienleben ist jedoch nicht ersichtlich. Daher bestehen in der Fachwelt erhebliche Zweifel, ob mit diesem neuen Gesetz tatsächlich die Bedingungen für Ärzte und Patienten verbessert werden und die Versorgungsprobleme gelöst werden können.

Wer eine flächendeckende ärztliche Versorgung auch im ländlichen Bereich gewährleisten will, muss für die Ärzte die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen, dass es sich inbesondere für neu niederzulassende Ärzte wieder attraktiv wird, im ländlichen Raum eine Praxis zu übernehmen oder zu gründen. Hierfür reichen die Ansätze im Gesetz mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aus. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind gefordert, dass zukünftig auch unter Beachtung der Demographieentwicklung im ländlichen Raum den dort lebenden Menschen eine ärztliche Versorgung gewährleistet werden kann.

Patientenakte – Einsichtsrecht

Jeder Patient hat das Recht, in seine Patientenakte einzusehen. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Dies kann unter anderem wichtig sein bei vermuteten Fehlern des Arztes, Krankenhauses, der Pflege- oder der Rehabilitationseinrichtung. Auch für die Verfolgung von Ansprüchen gegen private Versicherungen oder gesetzliche Versicherungen wegen Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit sind die Patientenakten von erheblicher Bedeutung.

In den Patientenunterlagen sind u.a. die Dokumentationen zum Aufklärungsgespräch, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen, Diagnosen, Medikamente, aber auch Angaben zu Prothesen und Implantaten enthalten.

Das gleiche Recht steht Angehörigen oder Erben des Patienten zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Patientenunterlagen haben. Dieses Interesse kann mit der Vorlage einer Vorsorgevollmacht, des Betreuerausweises oder Erbscheins erfolgen.

Der Arzt hat jedoch Anspruch auf die entsprechenden Kopierkosten. Das Anforderungsschreiben sollte enthalten, für welchen Zeitraum, welche Patientenunterlagen oder ob die gesamten Patientenunterlagen angefordert werden. Gerade in Arzthaftungssachen ist eine vollständige Patientenakte von großer Bedeutung. In der Regel muss der Patient nachweisen, dass der Arzt oder das Krankenhaus Fehler gemacht hat und diese Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt haben. Sind Patientenunterlagen lückenhaft, muss der Arzt nachweisen, dass auch nicht dokumentierte Aufklärungen, Diagnosen, Behandlungen usw. erfolgt sind. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass diese nicht durchgeführt wurden.

Sollte es zu Verzögerungen bei der Einsicht oder Kopie der Patientenakte kommen oder verweigert der Arzt oder das Krankenhaus die Einsicht oder Kopie der Patientenakte, sollte ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies sind zum Beispiel die Fachanwälte für Medizinrecht.

Recht auf ärztliche Aufklärung

Eine ärztliche Behandlung ist in der Regel ein Eingriff an oder in den Körper des Patienten. Der Arzt muss vor Behandlungsbeginn den Patienten in einem persönlichen Gespräch umfassend über den Behandlungsverlauf und Therapieverläufe, mögliche Risiken und Behandlungsalternativen aufklären. Auf dieser Grundlage kann der Patient selbst bestimmen, ob er diese oder eine andere Behandlung oder auch überhaupt keine Behandlung an seinem Körper durch den Arzt oder das Krankenhaus vornehmen lässt. Im Aufklärungsgespräch kann der Patient Rückfragen stellen und Unklarheiten ausräumen lassen. Der Patient hat auch das Recht, vor Behandlungsbeginn eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Das Aufklärungsgespräch sollte dokumentiert werden und der Patienten sich eine Kopie vom Aufklärungsbogen geben lassen, dass er auch zu Hause in Ruhe seine Entscheidung fällen kann oder sogar im Ergebnis noch weitere Nachfragen stellen kann.

Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers dient die Aufklärungsdokumentation dem Arzt und Patienten zusätzlich zum Beweis, über was, in welchen Umfang usw. aufgeklärt wurde. Eine unterlassene oder fehlerhafte, wie auch unvollständige Aufklärung kann bis zu Schadensersatzansprüchen führen. Durch eine gute Aufklärung und vollständige Dokumentation können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Ärzte und Patienten sollen sich bei Streit um die richtige und volllständige Aurklärung bei einen auf das Arztrecht spezialierten Rechtsanwalt beraten. Dies wäre zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Bei rechtzeitiger fachkundiger Beratung können langwierige Auseinandersetzungen oder Gerichtsverfahren möglichst ersparrt werden.

Urlaubsansprüche bei Krankheit

Der Urlaubsanspruch bei Krankheit bedeutet, dass während einer Erkrankung der Urlaub nicht genommen werden kann und daher später in Anspruch genommen werden muss oder mit Geld abgegolten werden muss. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch zum 31. März des Folgejahres untergeht, auch wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen erkrankt ist. Der Europäische Gerichtshof (Urteil 20.01.2009, Az.: C-350/06) und in der Folge das Bundesarbeitsgericht (Urteil 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07) haben im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) ist jedoch eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung nicht zu beanstanden, die eine Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsieht. Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011 (Az.: 10 Sa 19/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres unter gehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind. Damit ist grundsätzlich nicht mehr die deutsche gesetzliche Regelung von 3 Monaten, sondern diese Rechtsprechung bezüglich der 15 Monate Übertragungszeitraum zu beachten.

Grober Behandlungsfehler

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, erleichtert dies dem Patienten, die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche. In Arzthaftungssachen ist für die Durchsetzung der Ansprüche häufig entscheidend, wer was zu beweisen hat. Grundsätzlich hat der Patient die Beweislast für den Fehler und dass der Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt hat. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Behandelnde beweisen, dass die eingetretenen Folgen ihre Ursache nicht im Behandlungsfehler haben. Eine Missachtung der gesicherten medizinischen Erkenntnisse lassen in aller Regel den Behandlungsfehler als einen groben Behandlungsfehler erscheinen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2011 bestätigt, dass gesicherte medizinischer Erkenntnisse „nicht nur die Erkenntnisse sind, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.“

Im vorliegenden Fall erlitt eine Patientin infolge einer Operation zur Entfernung der Mandeln derartige Gehirnstörungen, dass ihr die Pflegestufe 3 von der Pflegeversicherung zuerkannt wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen und dieses muss nunmehr bei der Beurteilung des Falls die genannte Auffassung des Bundesgerichtshofs zum groben Behandlungsfehler berücksichtigen.

Der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers ist häufig schwierig. Daher sollte frühzeitig ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wie zum Beispiel ein Fachanwalt für Mezinrecht. Dieser wird mit Ihnen zusammen umfangreich den Sachverhalt ermitteln, Patientenunterlagen beschaffen, auswerten und das weitere Vorgehen absprechen. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse für eine Gutachtenerstellung zu nutzen, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen durchzuführen oder in Ausnahmefällen unverzüglich das gerichtliche Verfahren zu betreiben.

Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung

Der Arzt hat bei einer Schnittentbindung eine Pflicht zur Aufklärung. Ein seit der Geburt schwerstgeschädigter Kläger hatte die Beklagte als geburtsleitende Ärztin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine „Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.“ Nach diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation ohne besonderen Grund die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht ansprechen, wenn bei einer vaginalen Geburt für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese bei Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt, ist über die Alternative einer Schnittentbindung aufzuklären. Allein die Dauer der Geburt kann die Notwendigkeit der Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung ergeben. Wurde diese Aufklärung unterlassen und der Kläger erleidet durch den Geburtsvorgang eine Schädigung, welche bei einer Schnittentbindung nicht eingetreten wäre, dann können die Schadensersatzansprüche berechtigt sein.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, bereits frühzeitig einen auf das Arzthaftungsrecht spezialliseirten Rechtsanwalt einzuschalten, wie zum Beispiel einen Fachanwalt für Medizinrecht. Dieser wird mit Ihnen zusammen zunächst die erforderlichen Unterlagen, wie vollständige Patientenunterlagen beschaffen und anhand dieser das weitere Vorgehen entscheiden. Das kann die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, die Anrufung der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen, die gerichtliche oder ausßergerichtliche Klärung sein.

Schmerzensgeld 600.000,00 €

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16.02.2012 zum Aktenzeichen 20 U 157/10 ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 € aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers zugesprochen. Diese Größenordnung des Schmerzensgeldes ist ein neuer Schritt in der Rechtsprechung deutscher Gerichte. Selbst bei Geburtsschäden, welche erhebliche lebenslängliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, ist ein so hohes Schmerzensgeld nicht üblich. Vorliegend hat sich ein Kind im Alter von ca. 4 ½ Jahren den Arm gebrochen. Infolge von Fehlern bei der Operation kam es zu einem schweren Hirnschaden des Kindes. Das Kind ist nunmehr in der Pflegestufe III, wird über eine Sonde ernährt, ist zu 100 Prozent schwerbehindert, leidet an einem apallischen Syndrom mit Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an Lähmungen aller vier Gliedmaßen. Die Richter sahen dieses hohe Schmerzensgeld für angemessen an, da anders als bei Geburtsschäden bei dem Kind die Möglichkeit besteht, dass es sich an den Zustand vor der Operation erinnern könne und ihm die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst sei.

Neben dem Schmerzensgeld sind weitere Schadensersatzpositionen möglich, wie Pflegekosten, Behandlungskosten, Anpassung der Wohnung, späterer Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

In solchen Fällen ist es empfehlenswert, dass der Rechtsanwalt neben einer Spezialisierung im Bereich des Medizinrechts und des Arzthaftungsrecht zusätzlich eine Spezialisierung im Bereich des Sozialrechts hat. Dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, welche Fachanwalt für Medizinrecht und zusätzlich Fachanwalt für Sozialrecht sind. Bis die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen – häufig über Jahre – zu tatsächlichen Zahlungen führt, müssen häufig verschiedene Sozialkassen in Anspruch genommen werden, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder auch das Sozialamt.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht eine gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge steht den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu. Hiernach kann das Mitglied im Falle einer Beitragserhöhung bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Monats kündigen. Nach dieser Frist verfällt das Sonderkündigungsrecht. Erfolgt keine Beitragserhöhung ist das Mitglied 18 Monate an seine gewählte Krankenkasse gebunden. Weiterlesen