Welche vorzeitige Rente soll ich in Anspruch nehmen?

Wer in Rente gehen will, sollte zuvor genau prüfen, für welche Rente wann die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Rente persönlich die beste Wahl ist.

Reguläre Altersrente beginnt mit Vollendung 67. Lebensjahr.

Der grundsätzliche Renteneintritt ist für die Regelaltersrente mit der Vollendung des 67. Lebensjahres vorgesehen. Ein früherer Rentenbeginn ist mit einem lebenslangen Abschlag verbunden. Der stufenweise Anstieg für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 erfolgt aufgrund von Vertrauensschutz. Jedoch kann nicht jeder bis zur Regelaltersrente arbeiten. Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor. Es können u.a. die nachfolgenden Renten zu einem früheren Renteneintritt führen:

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Diese Altersrente gibt es in zwei Varianten:

  1. Altersrente mit 65 Jahren und 45 Wartezeitjahre
  2. Altersrente ab dem 63. Lebensjahr als neue Form seit dem 01.07.2014.


Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer einen Grad der Behinderung von 50 % nachweist, kann unter Maßgabe von mindestens 35 Jahren Wartezeit bereits zwei Jahre früher ohne Abschlag in Rente gehen. Sofern er Rentenabschläge in Kauf nimmt, kann er bis zu drei weitere Jahre früher in Rente gehen. Daher kann es wichtig sein, rechtzeitig vor Rentenbeginn beim Versorgungsamt den Behinderungsgrad von 50 % zu beantragen.

  • Rente wegen Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt u.a. voraus, dass man entweder nicht mehr den Arbeitsweg bewältigen kann (Wegeunfähigkeit) oder nicht mehr in der Lage ist, wenigstens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Wer zwar noch 3 Stunden, aber keine 6 Stunden mehr täglich arbeiten kann, sollte eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen.

  • Individuell prüfen, welche Rente günstiger ist

Wer ab 2019 in Rente gehen will oder muss, weil er krank ist oder eine Schwerbehinderung hat, kann im Vergleich zu einer vorgezogenen Altersrente mit der neuen Erwerbsminderungsrente besser fahren. Denn die neue Zurechnungszeit 2019 mit der schlagartigen Erhöhung auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate wird in vielen Fällen, zu einer ordentlichen Rentensteigerung führen. Somit können Vorteile bei der Erwerbsminderungsrente gegenüber einer vorgezogenen Altersrente bestehen.

  • Widerspruch und Klage

Wird die beantragte Rente oder der beantragte Grad der Behinderung abgelehnt, muss innerhalb eines Monats der Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der darauf folgende Widerspruchsbescheid negativ sein, muss innerhalb eines Monats die Klage erhoben werden, sofern man mit der Ablehnung nicht einverstanden ist. Hierbei kann Ihnen Ihr Fachanwalt für Sozialrecht helfen, der sich auch aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Fragen zusätzlich im Medizinrecht auskennen sollte.


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Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Wegefähigkeit

Volle Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Wegefähigkeit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.03.2016 zum Aktenzeichen L 13 R 2903/14 einem Mann eine volle Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der fehlenden Wegefähigkeit zugesprochen. Aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall konnte er weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen. Damit könne er eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er etwa noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten. Das Landessozialgericht stellte klar, zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, die sogenannte Wegefähigkeit. Bereits das Bundessozialgericht stellte vor Jahren die Kriterien für eine Wegefähigkeit klar. Wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere täglich viermal Wegstrecken von 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern, so liegt die Wegefähigkeit nicht mehr vor.

Erwerbsminderung bei Wegeunfähigkeit

Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund Wegunfähigkeit

Erwerbsminderungsrente einklagen

Was tun, wenn der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?

Wenn Sie die Ablehnung der Rente nicht akzeptieren möchten oder unsicher sind, ob die Rente berechtigt abgelehnt wurde, können Sie in einem formlosen Brief Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen. Es reicht, wenn Sie schreiben: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom … Widerspruch ein.“ Erhalten Sie darauf eine Ablehnung, können Sie beim Sozialgericht klagen. Schreiben Sie dem Gericht formlos: „Hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Rentenversicherung vom …, den ich in Kopie beifüge.“ Für beide Schritte haben Sie jeweils einen Monat Zeit. Für die Einhaltung der Frist zählt der Eingang Ihres Schreibens beim Empfänger.

Welche Kosten erwarten mich?

Für Widerspruch und Klage müssen Sie nichts bezahlen. Sie müssen auch keinen Anwalt hinzuzuziehen. Möchten Sie das tun, tragen Sie die Kosten dafür selbst. Eventuell sind die Anwaltskosten über Ihre Rechtschutzversicherung abgedeckt. Ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht, können Sie zusammen mit Ihrer Klage formlos erfragen, indem Sie schreiben: „Zugleich beantrage ich Prozesskostenhilfe für die Beiordnung von Rechtsanwalt …“ Das Gericht prüft dann, ob Ihnen diese Hilfe zusteht.

Muss ich eine Begründung abgeben?

Einen Widerspruch und eine Klage müssen Sie nicht begründen. Allerdings kann eine Begründung Ihre Erfolgsaussichten verbessern. Geben Sie daher alle Krankheiten und deren Verlauf sowie alle Ärzte und Therapeuten an, die Sie behandeln. Bestehen Sie darauf, dass die Rentenversicherung und das Gericht dort die aktuellen Befundberichte einholen. Es reicht erneut ein formloser Brief: „Hiermit beantrage ich, bei den folgenden Ärzten aktuelle Befundberichte einzuholen …“

Darüber hinaus können Sie selbst bei Ihren Behandlern sämtliche medizinischen Unterlagen und Gutachten in Kopie anfordern. Nach dem Patientenrechtegesetz müssen sie Ihnen diese Informationen bereitstellen. Sie selbst tragen nur die Kopierkosten. Besprechen Sie sich falls nötig mit Ihren Behandlern dazu. Das Ergebnis teilen Sie der Rentenversicherung und dem Gericht formlos mit. Drängen Sie dabei darauf, dass ein neues Gutachten eingeholt wird, dass Ihren gesamten Gesundheitszustand berücksichtigt.

Erwerbsminderungsrente einklagen

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung zuzusprechen ist. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch gegen die Rentenversicherung auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die tägliche Grenze drei Stunden. Grundsätzlich ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter und nicht die Rentenversicherung sind zuständig für die Leistungserbringung wegen Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit. Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung muss die Rentenversicherung jedoch eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, welche der Versicherte noch ausüben kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen ist. Es kommt auf den Einzelfall an, „insbesondere … von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso umgehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger … die Entscheidung zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer scheren spezifischen Leistungsbehinderungen begründen.“ Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011 – B 11 R 78/09 R

Altersrente für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen. Voraussetzungen für diese Rente sind die Vollendung des 65. Lebensjahres, Anerkennung der Schwerbehinderung von 50 % bei Beginn der Rente, die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und die Aufgabe des Berufs oder nur noch Einkünfte im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann vorzeitig bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann bis zu 10,8 % gemindert. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten reicht für diese Rente nicht aus. Für den Rentenanspruch ist der Tag entscheidend, an dem die Schwerbehinderung eingetreten ist und nicht der Tag des Rentenbescheides. Sollte die Schwerbehinderteneigenschaft irgendwann nach dem Rentenbeginn entfallen, hat das für den Rentenbezug keine negativen Folgen. Zu beachten ist die Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Auf Grund der Verschiebung der Altersgrenzen bestehen verschiedene Vertrauensschutzregelungen.

In der Regel ist der jährlichen Renteninformation zu entnehmen, ab wann die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. Zugleich ist diesen Renteninformationen die Höhe der Altersrente zu entnehmen und ab wann mit welchen Abschlägen die Altersrente bezogen werden kann.

Bei Unklarheiten können Sie sich direkt an die Rentenversicherung wenden und schriftliche Auskünfte anfordern odern ein Beratungsgespräch dort in Anspruch nehmen. Unabhängige Beratung erhalten Sie von Rechtsanwälten, wie von Fachanwälten für Sozialrecht.

Erwerbsminderungsrente und Hartz IV

Bei dem Bezug von SGB II – Leistungen wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vollständig angerechnet. Für diejenigen, die eine Rentenhöhe oberhalb der SGB II – Leistungen erwarten, bzw. die zukünftig nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen sind, müssen noch im Jahr 2012 bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einen Rentenantrag stellen. Eine versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB V ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Aufgrund der Kürzung der SGB II – Leistungen dahingehend, dass ab Januar 2011 keine Pflichtbeiträge beim Bezug von SGB II durch das Amt eingezahlt werden, hat man Ende 2012 zwei Jahre zusammen, in welchen keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Sollte der Rentenantrag erst im Jahr 2013 gestellt werden, hat man keine drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre. Daher sollten alle, welche eine Aussicht auf eine Erwerbsminderungsrente aufgrund Ihres Gesundheitszustandes haben, spätestens im Jahr 2012 einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Alle diejenigen, die neu in den Bezug von SGB II fallen, sollten ebenfalls diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung kennen, dass sie ihren Rentenantrag innerhalb dieser Frist von 5 Jahren mit drei Jahren Pflichtbeiträgen stellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid zur Erwerbsminderungsrente kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen werden, ist binnen einen Monats die Klage beim Sozialgericht des Wohnorts möglich. Die Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des Familienrechtschutz die Kosten für das Klageverfahren und innerhalb des Klageverfahrens für eventuell erforderliche zusätzliche Gutachten. Vor dem Klageverfahren übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherungen bereits ganz oder teilweise Kosten des Rechtsanwalts. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Es entstehen auch keine Gebühren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird. Beim Sozialgericht entstehen keine Gerichtsgebühren.

Rente wegen Wegeunfähigkeit

Eine Erwerbsminderungsrente kann bereits wegen einer Wegeunfähigkeit gewährt werden. Volle Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn keine Erwerbsfähigkeit von wenigsten drei Stunden mehr möglich ist. Eine Teilrente wegen Erwerbsminderung greift, wenn zwar noch eine tägliche Erwerbsfähigkeit von drei Stunden, jedoch nicht mehr von sechs Stunden möglich ist. Die volle Rente kann auch gewährt werden, wenn die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben ist, d.h. Wegeunfähigkeit vorliegt. Diese Wegefähigkeit entfällt, wenn der Versicherte selbst keinen Pkw mehr führen kann und nicht mehr täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurücklegen kann oder nicht mehr zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. In diesen Fällen ist ein potenzieller Arbeitsplatz nicht mehr erreichbar. Das Landessozialgericht hat im Urteil vom 23.11.2011 zum Aktenzeichen L 3 R 252/08 bestätigt, dass bei den Wegstrecken nicht von „idealisierten“ Wegstrecken unter Klinikbedingungen auszugehen ist und auch die Benutzung eines Rollstuhls nicht das Zurücklegen von Wegstrecken zu Fuß ersetzen kann.

Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rente empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies kann zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht sein. Aufgrund der mit der Rente wegen Erwerbsminderung zusammenhängenden gesundheitlichen Fragen kann es im Einzelfall nützlich sein, dass der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Medizinrecht ist. Auch bei der Bestimmung und den Nachweis des Umfangs der Wegeunfähigkeit kommt es wesentlich darauf an, dass medizinisch nachvollziehbar nachgewiesen werden, warum die Wegefähigkeit und in welchem Umfang eingeschränkt ist. Häufig wird in den Bescheiden und Widerspruchsbescheiden von der Rentenversicherung überhaupt nicht auf die Wegeunfähigkeit eingegangen.

Arbeitslosenversicherung Selbständiger

Die Übergangsbestimmung für die Antragsteller Selbständiger auf Versicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung läuft gemäß § 434 j Absatz 2 SGB III zum 31.12.2006 aus. Daher sollten bis spätestens zu diesem Tag der Antrag der Selbständigen bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein, die sich selbst in der Arbeitslosenversicherung versichern wollen. Weiterlesen

Anhebung Rentenalter

Die Anhebung des Rentenalters für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre hat nicht nur für die zukünftigen Altersrentner eine Verkürzung der Rentenzahlung um zwei Jahre zur Folge, sondern wirkt sich zugleich rentenmindernd auf andere Rentenarten aus. Weiterlesen