Fixierung von Heimbewohnern

Eine Fixierung von Heimbewohnern ist nur in Ausnahmefällen zulässig und Bedarf in der Regel einer gerichtlichen Genehmigung. Mit der Fixierung wird die Bewegungsfreiheit der Betroffenen durch Bettgitter oder Gurte eingeschränkt. Sofern Heimbewohner noch selbst entscheiden können, ist für eine Fixierung deren Zustimmung erforderlich. Können Heimbewohner nicht mehr selbst entscheiden, reicht für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2012 zum Aktenzeichen XII ZB 24/12 entschieden, dass die Zustimmung des Betreuers für eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht ausreicht.

Obwohl es bei der Betroffenen mehrfach zu Stürzen aus dem Bett gekommen ist, wobei diese einen Kiefernbruch erlitten hatte, durfte trotz der Zustimmung des Betreuers die Fixierung mittels Beckengurt nicht ohne gerichtliche Genehmigung vorgenommen werden. Ansonsten kann eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung vorliegen.

Das Gericht stellte klar, dass auch eine notarielle Vorsorgevollmacht für die Zustimmung des Betreuers nicht ausreichend ist. Daher ist für Betroffene zu überlegen, ob diese zu einem Zeitpunkt, in welchen sie noch selbst entscheiden können, eine Patientenverfügung erstellen. In dieser können sie auch regeln, ob für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers ausreichend sein soll oder diese immer von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll. Patientenverfügungen können zum Beispiel mit einem Fachanwalt für Medizinrecht Ihrer Wahl erstellt werden.

Plötzlich ein Pflegefall

Bei Eintritt eines Pflegefalls stehen die Angehörigen vor einer Vielzahl von Entscheidungen, welche für sie neu sind. Wird die Pflege selbst übernommen, eine Pflegekraft angestellt, ein Pflegedienst beauftragt oder der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht gezogen.  Es ist zu entscheiden zwischen ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege. Jeweils sind Verträge abzuschließen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wie Arbeitsverträge mit der Pflegekraft, Dienstvertrag mit dem Pflegedienst, Heimvertrag mit dem Pflegeheim. Es sind gegebenenfalls Mitteilungen und Vereinbarungen mit dem eigenen Arbeitgeber notwendig, wie nach dem Pflegezeitgesetz wegen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit oder den damit verbundenen Kündigungsschutz. Es stellen sich Fragen, was von der gesetzlichen, was von der privaten Pflegeversicherung übernommen werden muss und was von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder anderen Dritten. Darüber hinaus ist nicht selten eine Auseinandersetzung mit dem Sozialamt erforderlich, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen oder Rückforderungen an Verwandte gerichtet werden.

Im Vorfeld einer Pflege und während der Pflege ist sich mit der Erstellung und Umsetzung von Vorsorgevollmachten, Vorsorgeverfügungen und Patientenverfügungen auseinander zu setzen. Nicht selten muss auch das Gericht einen Betreuer bestellen, dass es dann um die Person und den Umfang der Betreuerbestellung geht. Die Vorsorgevollmacht, Versorgungverfügung und Patientenverfügung sollten zudem bereits zu einem Zeitpunkt erstellt werden, welcher vor der Pflege liegt, da nach Eintritt des Pflegefalls häufig eine eindeutige Willensbekundung zu diesen Fragen nicht möglich ist.

Dieses und vieles mehr ist nicht nur für Art und Umfang der Pflege des Pflegebedürftigen, sondern auch für das familiäre Umfeld und die finanzielle Belastung von entscheidender Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, nicht nur den behandelnden Arzt, sondern auch einem Fachanwalt vor den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen aufzusuchen.

Kündigung Pflegevertrag

Selbst wenn in einem Pflegevertrag eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, ist die Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Wenn ein Pflegebedürftiger kein Vertrauen mehr zum Pflegedienst habe, ist es ihm nicht zumutbar, sich von diesem Pflegedienst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist pflegen zu lassen oder den Pflegedienst zu bezahlen, ohne diesen noch in Anspruch zu nehmen. Daher muss sich der Pflegebedürftige jederzeit fristlos vom Pflegevertrag lösen können. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen III ZR 203/10 bestätigt. Hierbei werde nach Auffassung des Gerichts der Pflegedienst nicht unangemessen benachteiligt, da dieser auch in anderen Fällen flexibel sein müsse, wie in Fällen eines Krankenhausaufenthaltes oder des Todes des Pflegebedürftigen. Natürlich macht es trotzdem für beide Seiten Sinn, wenn der Pflegebedürftige möglichst frühzeitig den Pflegedienst von der Beendigung des Pfelgevertrages informiert.

Wenn sich im Einzelfall der Pflegedienst nicht mit der firstlosen Kündigung einverstanden erklärt, sollte der Pflegebedürftige sich einen auf das Sozialrecht oder Medizinrecht spezialierten Rechtsanwalt suchen, wie zum Beispiel einen Fachanwalt für Medizinrecht oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Die vorliegende Entscheidung betraf eine ambulante Pflege. Ob sich diese Entscheidung auf stationäre Pflegeverträge anwenden lässt, werden Gerichte noch zu entscheiden haben. Auch die Pflegedienste müssen sich auf derartige Entscheidungen einstellen und dies widerum in ihrer Kostenstruktur berücksichtigen, dass dieses Risiko von ausfallenden Kosten ohne zeitnahe Ersatzbelegung des Pflegeplatzes durch alle übrigen Pflegebedürftigen mit zu bezahlen ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Pflegedienste nicht kostendeckend arbeiten und dies sich widerrum auf die Qualität der Pflege und die Personalausstattung auswirken wird.

Familienpflegezeit

Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber das Familienpflegezeitgesetz erlassen. Hiernach kann der Arbeitgeber, muss jedoch nicht, mit dem Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit für die Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung vereinbaren. Die verringerte Arbeitszeit muss noch mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Die Pflegezeit darf längstens 24 Monate betragen. Das Einkommen wird vom Arbeitgeber zum Teil aufgestockt, dass sich die Vergütung nicht im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit verringert. Hierfür kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Arbeitgeber baut ein Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit auf, da er mehr Vergütung zahlt, als dies der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht. Der pflegende Arbeitnehmer muss eine Familienpflegezeitversicherung für den Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit des pflegenden Arbeitnehmers abschließen, um in diesen Fällen u.a. dem Arbeitgeber das Wertguthaben zu ersetzen.

In der Nachpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder im gleichen Umfang, wie vor Beginn der Pflegezeit. Seine Vergütung bleibt solange verringert, bis das Wertguthaben des Arbeitgebers aufgebraucht ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Wertguthaben zu erstatten, was unter bestimmten Umständen entfallen kann. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Aufgrund der Freiwilligkeit, der Kompliziertheit, der Risikobehaftung und Schwierigkeit des Findens von Ersatzkräften muss bezweifelt werden, dass sich viele Arbeitgeber auf die Familienpflegezeit einlassen werden.

Recht auf ärztliche Aufklärung

Eine ärztliche Behandlung ist in der Regel ein Eingriff an oder in den Körper des Patienten. Der Arzt muss vor Behandlungsbeginn den Patienten in einem persönlichen Gespräch umfassend über den Behandlungsverlauf und Therapieverläufe, mögliche Risiken und Behandlungsalternativen aufklären. Auf dieser Grundlage kann der Patient selbst bestimmen, ob er diese oder eine andere Behandlung oder auch überhaupt keine Behandlung an seinem Körper durch den Arzt oder das Krankenhaus vornehmen lässt. Im Aufklärungsgespräch kann der Patient Rückfragen stellen und Unklarheiten ausräumen lassen. Der Patient hat auch das Recht, vor Behandlungsbeginn eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Das Aufklärungsgespräch sollte dokumentiert werden und der Patienten sich eine Kopie vom Aufklärungsbogen geben lassen, dass er auch zu Hause in Ruhe seine Entscheidung fällen kann oder sogar im Ergebnis noch weitere Nachfragen stellen kann.

Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers dient die Aufklärungsdokumentation dem Arzt und Patienten zusätzlich zum Beweis, über was, in welchen Umfang usw. aufgeklärt wurde. Eine unterlassene oder fehlerhafte, wie auch unvollständige Aufklärung kann bis zu Schadensersatzansprüchen führen. Durch eine gute Aufklärung und vollständige Dokumentation können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Ärzte und Patienten sollen sich bei Streit um die richtige und volllständige Aurklärung bei einen auf das Arztrecht spezialierten Rechtsanwalt beraten. Dies wäre zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Bei rechtzeitiger fachkundiger Beratung können langwierige Auseinandersetzungen oder Gerichtsverfahren möglichst ersparrt werden.

Pflegereform

Mit der Pflegereform sollen ab 2013 höhere Pflegeversicherungsleistungen für ambulant versorgte Demenzkranke gewährt werden. Es ist vorgesehen Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe monatlich 120 EUR Pflegegeld oder bis zu 225 EUR Pflegesachleistungen zu gewähren. Pflegebedürftige der Pflegestufe I sollen 305 EUR Pflegegeld und bis zu 665 EUR Pflegesachleistungen erhalten. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sollen 525 EUR Pflegegeld und bis zu 1.250 EUR Pflegesachleistungen bekommen. Die Pflegedienste sollen mit der Pflegereform künftig Betreuungsleistungen zusätzlich zu der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anbieten. Die pflegenden Angehörigen sollen leichter eine Auszeit nehmen können. Hierbei soll das Pflegegeld künftig zur Hälfte weitergezahlt werden, wenn sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Selbsthilfegruppen sollen stärker gefördert werden. Zusätzlich sollen Wohngruppen eine Förderung erhalten, damit demenzerkrankte Menschen möglichst selbstständig und selbstbestimmt leben können. Hierfür sind für solche Wohngruppen je Bewohner 200 EUR zusätzlich vorgesehen, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können. Weiterhin soll mit einem zeitlich befristeten Programm die Gründung neuer ambulanter Wohngruppen gefördert werden. Sie sollen 2.500 EUR pro Person (maximal 10.000 EUR je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung bekommen. Nach dem Entwurf stehen für diese Förderung mit der Pflegereform insgesamt 30 Millionen EUR bereit.