Höhere Unterkunftskosten

Empfänger von SGB II – Leistungen können höhere Unterkunftskosten geltend machen, wenn die regionalen Richtlinien der Jobcenter für Unterkunft und Heizung nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entsprechen, wie dies beispielsweise in Ostprignitz-Ruppin der Fall ist.

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung hierzu mit Urteil vom 22.03.2012 zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R fortgeführt und ausgeführt, wenn es auch dem Sozialgericht mangels erforderlicher Daten nicht gelingt ein schlüssiges Konzept zu erstellen, dann „wird es bei der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten die Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen haben.“ Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass ein Zuschlag von 10 % auf diese Tabellenwerte zu erfolgen hat und dies dann die Obergrenze darstellen wird. Hierbei erhöht ist ebenfalls die Anzahl der Haushaltsagehörigen von Bedeutung und dann in der entsprechenden Tabelle abzulesen und der Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Es kommt darauf an, dass das Produkt aus angemessener Quadratmeterzahl und angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter nicht überschritten wird, was auch Produkttheorie ganannt wird. Daher kann eine kleiner Wohnung mit einem höheren Quadratmeterpreis oder eine größere Wohnung mit einem geringern Quadratmeterpreis angemessen sein, solange man sich im Rahmen der Produkttheorie hält.

Sollten die Bescheide Kürzungen der Wohnkosten unter diese Beträge enthalten, ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Für Zeiten bis Januar 2011 rückwirkend können noch Überprüfungsanträge gestellt werden mit dem Ziel der Nachzahlung der angemessen Miete bis zu den genannten Höchstbeträgen.

Plötzlich ein Pflegefall

Bei Eintritt eines Pflegefalls stehen die Angehörigen vor einer Vielzahl von Entscheidungen, welche für sie neu sind. Wird die Pflege selbst übernommen, eine Pflegekraft angestellt, ein Pflegedienst beauftragt oder der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht gezogen.  Es ist zu entscheiden zwischen ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege. Jeweils sind Verträge abzuschließen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wie Arbeitsverträge mit der Pflegekraft, Dienstvertrag mit dem Pflegedienst, Heimvertrag mit dem Pflegeheim. Es sind gegebenenfalls Mitteilungen und Vereinbarungen mit dem eigenen Arbeitgeber notwendig, wie nach dem Pflegezeitgesetz wegen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit oder den damit verbundenen Kündigungsschutz. Es stellen sich Fragen, was von der gesetzlichen, was von der privaten Pflegeversicherung übernommen werden muss und was von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder anderen Dritten. Darüber hinaus ist nicht selten eine Auseinandersetzung mit dem Sozialamt erforderlich, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen oder Rückforderungen an Verwandte gerichtet werden.

Im Vorfeld einer Pflege und während der Pflege ist sich mit der Erstellung und Umsetzung von Vorsorgevollmachten, Vorsorgeverfügungen und Patientenverfügungen auseinander zu setzen. Nicht selten muss auch das Gericht einen Betreuer bestellen, dass es dann um die Person und den Umfang der Betreuerbestellung geht. Die Vorsorgevollmacht, Versorgungverfügung und Patientenverfügung sollten zudem bereits zu einem Zeitpunkt erstellt werden, welcher vor der Pflege liegt, da nach Eintritt des Pflegefalls häufig eine eindeutige Willensbekundung zu diesen Fragen nicht möglich ist.

Dieses und vieles mehr ist nicht nur für Art und Umfang der Pflege des Pflegebedürftigen, sondern auch für das familiäre Umfeld und die finanzielle Belastung von entscheidender Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, nicht nur den behandelnden Arzt, sondern auch einem Fachanwalt vor den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen aufzusuchen.

Stromkosten für Heizungspumpe

Das Jobcenter hat die Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage im Rahmen der Übernahme der Kosten für Heizung zu übernehmen. Die unklare und damit auslegungsbedürftige Gesetzeslage zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII führt insbesondere bezüglich der Unterkunftskosten ständig zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen von Bedürftigen und Sozialhilfeträgern. So musste das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R klarstellen: „Die Angemessenheit der Kosten für die Nutzung von Wohneigentum ist an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind.“ Hierbei führte das Gericht insbesondere zu den Stromkosten für eine Heizungspumpe aus: „Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Die Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe“ sind dann im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

Bei wem diese Stromkosten und andere bei der Vermietung und Verpachtung absetzbare Kosten nicht berücksichtigt wurden, der kann diese in laufende Verfahren noch mit einbeziehen und bei abgeschlossenen Verfahren im Wege eines Überprüfungsantrages geltend machen.

Heizkosten im Sommer

Die Sommermonate ist ebenfalls Heizperiode, dass auch in den Sommermonaten Heizkosten zu übernehmen sind. Das Jobcenter hat grundsätzlich immer die Übernahme der Kosten für Heizmaterial abgelehnt, welches außerhalb der vom Jobcenter eigenmächtig festgesetzten „Heizperiode“ geliefert wurde. Nach Beginn der Heizperiode verweigerte dann das Jobcenter die Übernahme der Heizkosten, da aus der Lieferung des Sommer noch Heizmaterial vorhanden war. Die Folge war, dass Bedürftige zulasten der Steuerzahler ihr Heizmaterial in den teuren Herbst- und Wintermonaten einkaufen mussten. Dem hat das Sozialgericht Neuruppin mit dem für meine Mandantin erstrittenen Urteil vom 27.07.2011 zum Aktenzeichen S 13 AS 261/10 ein Ende bereitet. Nach der im Mietrecht geltenden „Gradzahlenmethode“ ist das gesamte Jahr Heizperiode, wenn auch in den Sommermonaten geringere Heizkosten anfallen. Wie der aktuelle Sommer zeigt, musste selbst an manchen Tagen im Juli geheizt werden.

Wem das Jobcenter die Heizkosten wegen der Lieferung außerhalb der „Heizperiode“ verweigerte, der sollte gegen seinen Bescheid Widerspruch einlegen und gegen seinen Widerspruchsbescheid klagen. Es gilt jeweils eine Monatsfrist ab Erhalt des Bescheides. Für die Einhaltug der Monatsfrist muss der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter und die Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht eingegangen sein. Bei wem diese Frist bereits abgelaufen ist, kann mit einem Überprüfungsantrag in den Genuss der nachträglichen Bewilligung der Kosten für das Heizmaterial kommen.

Pfändungsschutzkonto

Ohne ein Pfändungsschutzkonto können auch Sozialleistungen vom Konto gepfändet werden. Bis zum 31.12.2011 galt ein gesetzlicher Pfändungsschutz, wonach für 14 Tage nach Geldeingang Sozialleistungen nicht gepfändet werden durften. Ab dem 01.01.2012 bietet das Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen auf das Konto einen Schutz. Ein bestehendes Konto kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein solches Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dieses bietet dann automatisch einen Schutz in Höhe des aktuellen Grundfreibetrages von 1.028,89 Euro. Unter Umständen können die persönlichen Freibeträge höher ausfallen. Insoweit muss sich der Kontoinhaber ebenfalls mit seinem kontoführenden Institut wie der Sparkasse verständigen. Ein höherer Schutz kommt zum Beispiel in Betracht, wenn auf dem Konto für mehrere Personen Leistungen der Grundsicherung oder andere Transferleistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen. Wandelt der Kontoinhaber sein Konto nicht um, besteht ab dem 01.01.2012 die Gefahr, dass eingegangene Sozialleistungen oder andere Leistungen gepfändet werden. Eine automatische Umwandlung des Kontos erfolgt nicht. Es ist ein Antrag beim kontoführenden Institut erforderlich, der rechtzeitig vor einer möglichen Pfändung erfolgen sollte.

Die kontoführende Bank ist zur Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verpflichtet und darf nach neuer Rechtsprechung dafür nicht mehr Gebühren wie für ein normales Girokonto verlangen. Sollte sich die Bank weigern, kann man sich an die entsprechenden Gremien zur Bankenaufsicht und Schlichtungsstellen wenden. Hilft dies auch nichts, ist im Notfall eine Klage gegen die Bank erforderlich.

Hartz IV und Entschädigung von Hausfrauen

Hausfrauen erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an Gerichtsterminen in Höhe von 12 Euro pro Stunde. Vorliegend war streitig, ob diese Entschädigung auch zusteht, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte mit Beschluss vom 18.11.2011 zum Aktenzeichen L4 P 18/09 zu entscheiden, ob einem Hartz-IV-Empfänger für die Teilnahme an einem Gerichtstermin die so genannte „Hausfrauenentschädigung“ in Höhe von 12 Euro pro Stunde und nicht nur die erheblich geringere Zeitaufwandsentschädigung zusteht.

Nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten Personen, welche vom Gericht herangezogen werden, wie zum Beispiel Zeugen, Sachverständige und Dritte, eine Entschädigung für Fahrtkosten und ihren Zeitaufwand. Dies ist auch der Fall, wenn das persönliche Erscheinen der Partei zum Gerichtstermin angeordnet wird. Hierbei werden grundsätzlich drei Euro pro Stunde zugrunde gelegt. Nach § 21 des Gesetzes erhalten Personen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, „eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.“

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass auch Hartz-IV-Empfänger diese höhere Entschädigung erhalten, wenn sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Das Gesetz mache keine Unterscheidung danach, ob jemand Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalte oder nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Verfassungswidrige Festlegung der SGB II-Regelbedarfe

Ob der neue SGB II – Regelsatz verfassungsmäßig ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.04.2012 zum Aktenzeichen S 55 AS 9238/12 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelleistungen insoweit mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistung maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende erwachsene Hilfebedürftige für das Kalenderjahr 2011 auf einen Betrag von 328,00 € und für das Kalenderjahr 2012 auf einen Betrag von 337,00 € und für die Leistungen von 15-18-Jährigen in Höhe von 287,00 € festgelegt worden sind.

Das Sozialgericht sieht die Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darin, dass mit dem Gesetz von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist und wesentlich wertende Entscheidungen unter Missachtung des Gestaltungsspielraums fehlerhaft getroffen wurden. Betroffen ist die Festlegung der Referenzgruppe der Bedarfe für Alleinstehende, indem lediglich die unteren 15 % der alleinstehenden Haushalte zugrunde gelegt und darauf die Bedarfe der zusammenlebenden Ehegatten und Partner gestützt worden sind. Besondere Bedarfssituationen einer Familie sind auch nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren wird die Einbeziehung studentischer Haushalte abgelehnt, da BaföG-Leistungen selbst eine existenzsichernde Funktion haben und daher gar nicht den Bedarf bestimmen können sowie solcher Haushalte, die Transferleistungen beziehen.

Betreffend das Ansparmodell langlebiger Konsumgüter (wie Kühlschrank, Waschmaschine usw.) wird kritisiert, dass nach den zugrunde gelegten Zahlen Gebrauchsgüter für einen solchen langen Zeitraum nicht erworben werden können.

Den Teilhabeaspekt sieht es durch die Kürzung von Aufwendungen für Verkehr, auch wenn die Nutzung eines KFZ nicht zum existentiellen Bedarf zählt, alkoholischer Getränke sowie anderer Güter und Dienstleistungen verletzt.

Bei den Jugendlichen wird bemängelt, dass die Teilhabebedarfe aus dem Regelbedarf entnommen worden sind und nunmehr nur noch über § 28 SGB II in einem abgeschlossenen Leistungskatalog gewährt werden.

Das Sozialgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft monatlich 100 EUR Leistungen verfassungswidrig vorenthalten werden.

Entsprechend wurde schon länger auf eine solche Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gewartet. Betroffene sollten wie beim letzten Vorlagebeschluss Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide und Neufeststellungsanträge unter Verweis auf dieses Verfahren einlegen, damit die Chance auf Nachzahlung besteht, falls das Bundesverfassungsgericht höhere Regelleistungen zuspricht.

Erwerbsminderungsrente und Hartz IV

Bei dem Bezug von SGB II – Leistungen wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vollständig angerechnet. Für diejenigen, die eine Rentenhöhe oberhalb der SGB II – Leistungen erwarten, bzw. die zukünftig nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen sind, müssen noch im Jahr 2012 bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einen Rentenantrag stellen. Eine versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB V ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Aufgrund der Kürzung der SGB II – Leistungen dahingehend, dass ab Januar 2011 keine Pflichtbeiträge beim Bezug von SGB II durch das Amt eingezahlt werden, hat man Ende 2012 zwei Jahre zusammen, in welchen keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Sollte der Rentenantrag erst im Jahr 2013 gestellt werden, hat man keine drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre. Daher sollten alle, welche eine Aussicht auf eine Erwerbsminderungsrente aufgrund Ihres Gesundheitszustandes haben, spätestens im Jahr 2012 einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Alle diejenigen, die neu in den Bezug von SGB II fallen, sollten ebenfalls diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung kennen, dass sie ihren Rentenantrag innerhalb dieser Frist von 5 Jahren mit drei Jahren Pflichtbeiträgen stellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid zur Erwerbsminderungsrente kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen werden, ist binnen einen Monats die Klage beim Sozialgericht des Wohnorts möglich. Die Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des Familienrechtschutz die Kosten für das Klageverfahren und innerhalb des Klageverfahrens für eventuell erforderliche zusätzliche Gutachten. Vor dem Klageverfahren übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherungen bereits ganz oder teilweise Kosten des Rechtsanwalts. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Es entstehen auch keine Gebühren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird. Beim Sozialgericht entstehen keine Gerichtsgebühren.

Keine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten

Nicht in jedem Fall erfolgt eine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten auf das Einkommen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 186/10 R ist „eine nach Antragstellung tatsächlich zugeflossene Rückerstattung aus abgerechneten Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen der Hilfebedürftigkeit beruht, …, als ursprünglich im Rahmen des pauschalierten Regelbedarfs gewährte Leistungen nach dem SGB II von vornherein von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.“ Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich hierbei nicht um anrechenbares Vermögen und nicht um anrechenbares Einkommen handelt. Vorliegend hat der Betroffene nach der Antragstellung gerade nichts wertmäßig dazu erhalten, sondern die Einsparungen seines Verbrauchs des Regelsatzes in einem Teil der Ausgaben dienen gerade dazu, einen Ausgleich in anderen Teilen des Regelsatzes auszugleichen. „Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner Mittel hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können.“ Bei wem das Jobcenter Anrechnungen dieser Stromkosten vorgenommen hat, kann dies über Widerspruch und Klage angreifen. Sofern die Fristen bereits verstrichen sind, ist ein Überprüfungsantrag möglich.

Bei diesen Auseinandersetzungen sollte qualifizierter Rechtsrat von spezialierten Rechtsanwälten genutzt werden, welche die aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen nach dem SGB XII kennen. Dies sind insbesondere Fachanwälte für Sozialrecht, welche sich auf die Leistungen an Bedürftige im Rahmen des SGB II und SGB XII spezialiert haben.

Angemessenheit der Unterkunftskosten

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 zum Aktenzeichen B 7b AS 18/06 R ausgeführt, wie die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu bestimmen ist. Weiterlesen