Einkommensanrechnung im SGB II

Im Bereich des SGB II wird sich häufig um die Einkommensanrechnung gestritten. Es geht darum, welches Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei geht es insbesondere auch um das Zuflussprinzip, d.h. wann das Einkommen zugeflossen ist. Ist es vor dem Leistungsantrag zugeflossen stellt das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Vermögen dar. Grundsätzlich sind Zahlungen aus einem Zivilprozess als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn der Antragsteller jedoch diese Zahlungen zur Schuldentilgung bereits vor der Antragstellung verbraucht hat, ist die Hilfebedürftigkeit gegeben. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.04.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 552/12 B ER.
Der Grundsicherungsträger und das Sozialgericht waren noch der Meinung, dass der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung unbeachtlich sei. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess seien fiktiv anzurechnen. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Das Gericht stellte klar, das der Antragsteller durch den vorzeitigen Verbrauch der aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur Schuldentilgung zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig war. „Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.“ Selbst eventuell mögliche Ersatzansprüche gegen den Antragsteller stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
Etwas anderes dürfte gelten, wenn erst nach der Antragstellung das Geld zur Schuldentilgung verwendet wurde, da Empfänger von Leistungen nach dem SGB II umfassenden Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO haben.

Beweislastumkehr keine Strafe

Die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen stellt keine Strafe für das möglicherweise fehlerhafte ärztliche Handeln dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Behandlungsfehler „als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ Urteil des BGH vom 25.10.2011 zum Aktenzeichen VI ZR 139/10

Durch die Feststellung des Fehlers als groben Behandlungsfehler hat nicht mehr der Patient, sondern der Arzt die Beweislast. Dies ist von erheblicher Bedeutung, da der Ausgang vieler Arzthaftungsprozesse von der Beweislast abhängig ist. Es kann für den Prozess und dessen Ausgang von Bedeutung sein, ob der Patient nachweisen muss, dass das fehlerhafte ärztliche Handeln für die eingetretenen Folgen ursächlich ist. Häufig sind theoretisch mehrere Ursachen möglich. Bei der Beweislastumkehr muss der Arzt nachweisen, dass die Folgen auch eingetreten wären, wenn der Arzt keinen Fehler gemacht hätte. Auch dieser Beweis ist häufig schwierig zu führen. Wer die Beweislast hat, jedoch den Beweis nicht erbringen kann, kann den Prozess allein deshalb verlieren, weil er den Beweis nicht erbringen konnte. Daher wird sich in Arzthaftungsprozessen wie auch in anderen Prozessen häufig darum gestritten, wer die Beweislast hat.

Das Gericht hat in der genannten Entscheidung zugleich klargestellt, „dass die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden ist, sondern daran anknüpft, dass die Aufklärung des Behandlungsfehlers sowie seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann.“

Tarifvergütung für Ein-Euro-Jobber

Bei falsch eingesetzten Ein-Euro-Jobbern kann das Jobcenter verpflichtet sein, den eingesetzten Arbeitnehmern die Tarifvergütung zu zahlen. Mit Urteil vom 14.04.2011 hat das Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 14 AS 98/10 R ein entsprechendes Urteil erlassen. Ein-Euro-Jobber, welche reguläre Arbeitnehmer ersetzen, müssen wie diese bezahlt werden. Im entschiedenen Fall hatte das Job-Center Mannheim einen Hilfebedürftigen für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde zu Arbeiten als Umzugshelfer verpflichtet. Der Bedürftige klagte zunächst erfolglos beim Arbeitsgericht und anschließend erfolgreich bei der Sozialgerichtsbarkeit. Die letzte Instanz bestätigte die Auffassung des Bedürftigen, dass diese Arbeiten nicht zusätzlich im Sinne des Gesetzes waren und somit der Bedürftige rechtswidrig im Rahmen eines Ein-Euro-Jobbers eingesetzt war. Dem Kläger stand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten Vergütung gegen das Jobcenter zu. Hierbei ging das Gericht vom Tariflohn als übliches Arbeitsentgelt aus und zog die Grundsicherungsleistungen wie Regelbedarf, Mehraufwandsentschädigung, Kosten der Unterkunft und die Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Den verbleibenden Differenzbetrag muss das Jobcenter zahlen.

Mit dieser Entscheidung kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Bedürftigen im Sinne des SGB II nicht als billige Arbeitskräfte mißbraucht werden. Auch das Jobcenter muss darauf achten, dass durch die Vermittlung kein Lohnwucher betrieben wird, welcher sogar strafrechtlich relevant sein kann.

Plötzlich ein Pflegefall

Bei Eintritt eines Pflegefalls stehen die Angehörigen vor einer Vielzahl von Entscheidungen, welche für sie neu sind. Wird die Pflege selbst übernommen, eine Pflegekraft angestellt, ein Pflegedienst beauftragt oder der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht gezogen.  Es ist zu entscheiden zwischen ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege. Jeweils sind Verträge abzuschließen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wie Arbeitsverträge mit der Pflegekraft, Dienstvertrag mit dem Pflegedienst, Heimvertrag mit dem Pflegeheim. Es sind gegebenenfalls Mitteilungen und Vereinbarungen mit dem eigenen Arbeitgeber notwendig, wie nach dem Pflegezeitgesetz wegen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit oder den damit verbundenen Kündigungsschutz. Es stellen sich Fragen, was von der gesetzlichen, was von der privaten Pflegeversicherung übernommen werden muss und was von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder anderen Dritten. Darüber hinaus ist nicht selten eine Auseinandersetzung mit dem Sozialamt erforderlich, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen oder Rückforderungen an Verwandte gerichtet werden.

Im Vorfeld einer Pflege und während der Pflege ist sich mit der Erstellung und Umsetzung von Vorsorgevollmachten, Vorsorgeverfügungen und Patientenverfügungen auseinander zu setzen. Nicht selten muss auch das Gericht einen Betreuer bestellen, dass es dann um die Person und den Umfang der Betreuerbestellung geht. Die Vorsorgevollmacht, Versorgungverfügung und Patientenverfügung sollten zudem bereits zu einem Zeitpunkt erstellt werden, welcher vor der Pflege liegt, da nach Eintritt des Pflegefalls häufig eine eindeutige Willensbekundung zu diesen Fragen nicht möglich ist.

Dieses und vieles mehr ist nicht nur für Art und Umfang der Pflege des Pflegebedürftigen, sondern auch für das familiäre Umfeld und die finanzielle Belastung von entscheidender Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, nicht nur den behandelnden Arzt, sondern auch einem Fachanwalt vor den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen aufzusuchen.

Stromkosten für Heizungspumpe

Das Jobcenter hat die Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage im Rahmen der Übernahme der Kosten für Heizung zu übernehmen. Die unklare und damit auslegungsbedürftige Gesetzeslage zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII führt insbesondere bezüglich der Unterkunftskosten ständig zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen von Bedürftigen und Sozialhilfeträgern. So musste das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R klarstellen: „Die Angemessenheit der Kosten für die Nutzung von Wohneigentum ist an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind.“ Hierbei führte das Gericht insbesondere zu den Stromkosten für eine Heizungspumpe aus: „Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Die Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe“ sind dann im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

Bei wem diese Stromkosten und andere bei der Vermietung und Verpachtung absetzbare Kosten nicht berücksichtigt wurden, der kann diese in laufende Verfahren noch mit einbeziehen und bei abgeschlossenen Verfahren im Wege eines Überprüfungsantrages geltend machen.

Unwirksame Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, dass es sich um derart schwerwiegendes Fehlverhalten handelt, welches ausnahmsweise die Erforderlichkeit entfallen lässt. Hat der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Abmahnungen für vergleichbares Fehlverhalten erteilt, kann allein hierdurch die Kündigung unwirksam sein. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er bereits die unwirksame Abmahnung direkt nach deren Erteilung aus der Personalakte entfernen lässt. Weigert sich der Arbeitgeber, ist dieser Anspruch über das Arbeitsgericht durchsetzbar. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch eine eigene Stellungnahme zur Abmahnung mit zu seiner Personalakte nehmen lassen. Erfolgt später eine verhaltensbedingte Kündigung, welche sich auch auf diese unwirksame Abmahnung beruft, kann der Arbeitnehmer noch in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht sich darauf berufen, dass die Abmahnung unwirksam ist. Dieser Weg ist häufig ratsam, um das angespannte Arbeitsverhältnis nach erfolgter Abmahnung und vor Ausspruch einer eventuellen Kündigung nicht zusätzlich emotional zu belasten.

In der Regel ist es günstig, sich von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, wie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden sowohl die Gebühren für eine Erstberatung, eine außergerichtliche Klärung und bei Erforderlichkeit für die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung übernommen. Ohne Rechtsschutzversicherung sind die Kosten selbst zu tragen, da nach dem Arbeitsgerichtsgesetz die Besonderheit besteht, dass in der I. Instanz die Parteien sich gegenseitig keine Kosten zu ersetzen haben.

Recht auf Patientenunterlagen

Jeder Patient hat einen Anspruch, seine Patientenunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern in Kopie zu verlangen. Die Kopierkosten hat allerdings der Patient zu tragen. Bei der Anforderung der Patientenunterlagen sollte zugleich eine Bestätigung der Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen abverlangt werden. Sofern die übersandten Patientenunterlagen nicht leserlich sind, kann vom Patienten eine Leseabschrift anstelle der Handschrift verlangt werden.

Sofern es um Auseinandersetzungen wegen Arzthaftung geht, hat der Patient sogar die Möglichkeit vom Krankenhaus die ladungsfähigen Anschriften von Bettnachbarn und Krankenschwestern, wie Pflegern abzufordern.

In Fragen der Arzthaftung sollte der Patient auch von den vor- und nachbehandelnden Ärzten die vollständigen Patientenunterlagen in Kopie abfordern.

Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung haben zudem gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch, sich über die jeweils im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten zu lassen. Dies setzt einen Antrag des Versicherten an seine Krankenkasse auf diese Unterrichtung voraus.

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Medizinischen Versorgungszentren müssen den Versicherten auf ihr Verlangen in verständlicher Form schriftlich über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten unterrichten. Diese Unterrichtungen sind als sogenannte „Patientenquittungen“ bekannt.

Sollte es hierbei Probleme geben, kann ein auf das Arztrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wie ein Fachanwalt für Medizinrecht.

Heizkosten im Sommer

Die Sommermonate ist ebenfalls Heizperiode, dass auch in den Sommermonaten Heizkosten zu übernehmen sind. Das Jobcenter hat grundsätzlich immer die Übernahme der Kosten für Heizmaterial abgelehnt, welches außerhalb der vom Jobcenter eigenmächtig festgesetzten „Heizperiode“ geliefert wurde. Nach Beginn der Heizperiode verweigerte dann das Jobcenter die Übernahme der Heizkosten, da aus der Lieferung des Sommer noch Heizmaterial vorhanden war. Die Folge war, dass Bedürftige zulasten der Steuerzahler ihr Heizmaterial in den teuren Herbst- und Wintermonaten einkaufen mussten. Dem hat das Sozialgericht Neuruppin mit dem für meine Mandantin erstrittenen Urteil vom 27.07.2011 zum Aktenzeichen S 13 AS 261/10 ein Ende bereitet. Nach der im Mietrecht geltenden „Gradzahlenmethode“ ist das gesamte Jahr Heizperiode, wenn auch in den Sommermonaten geringere Heizkosten anfallen. Wie der aktuelle Sommer zeigt, musste selbst an manchen Tagen im Juli geheizt werden.

Wem das Jobcenter die Heizkosten wegen der Lieferung außerhalb der „Heizperiode“ verweigerte, der sollte gegen seinen Bescheid Widerspruch einlegen und gegen seinen Widerspruchsbescheid klagen. Es gilt jeweils eine Monatsfrist ab Erhalt des Bescheides. Für die Einhaltug der Monatsfrist muss der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter und die Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht eingegangen sein. Bei wem diese Frist bereits abgelaufen ist, kann mit einem Überprüfungsantrag in den Genuss der nachträglichen Bewilligung der Kosten für das Heizmaterial kommen.

Krankengeld bei Erkrankung am letzten Arbeitstag

Entgegen der Ansicht von Krankenversicherungen ist Krankengeld auch zu zahlen, wenn die Erkrankung am letzten Arbeitstag eintritt, also vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt vor, dass Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses erkranken. Die Krankenkassen haben in der Vergangenheit die Zahlung des Krankengeldes in solchen Fällen verweigert. Nun hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14.07.2011 zum Aktenzeichen L 16 KR 73/10 entschieden, dass Arbeitnehmer ab dem Folgetag der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung Anspruch auf Krankengeld haben, auch wenn mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Das Gericht stellte klar, dass es ausreichend sei, dass ärztlich die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, zu welchem das Arbeitsverhältnis und somit die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand.

Das Gericht ist sogar noch darüber hinausgegangen und hat der Krankenversicherung eine Hinweispflicht auferlegt, wonach diese den Versicherten darauf hinweisen muss, dass dieser bei einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Zeitraums, für welchen der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Wenn die Krankenkasse diesen Hinweis versäumt, ist es für den Krankengeldanspruch unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und daher kein lückenloser Krankengeldanspruch bestehen würde.

Volle Regelleistung

Einem Erwachsenen steht grundsätzlich die volle Regelleistung nach dem SGB II zu. Mit Urteil vom 07.10.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R hat das Bundessozialgericht bestätigt, „dass die Regelleistung für zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nur dann auf jeweils 90 von Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II begrenzt ist, wenn es sich um zwei volljährige erwerbsfähige Angehörige handelt die dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein können.“

Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu einer Bedarfsgemeinschaft zu entscheiden, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht und der andere Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Entsprechend wurde die Kürzung des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft von 100 auf 90 Prozent der Regelleistung für den Bezieher der Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.

Wenn ein SGB II – Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Erwachsenen lebt, welcher dem Grund nach nicht leistungsberechtigt ist, darf der Regelsatz somit nicht reduziert werden. Gegen entsprechende fehlerhafte Bescheide ist der Widerspruch und nach Fristablauf ein Überprüfungsantrag möglich. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheid ist die Klage beim Sozialgericht möglich. Sowohl für Widerspruch als auch für Klage ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. Dei Frist beginnt mit Eingang des Bescheides, bzw. Widerspruchsbescheides und endet mit Eingang des Widerspruchs beim Jobcenter, bzw. der Klage beim Sozialrecht.