Patientenakte – Einsichtsrecht

Jeder Patient hat das Recht, in seine Patientenakte einzusehen. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Dies kann unter anderem wichtig sein bei vermuteten Fehlern des Arztes, Krankenhauses, der Pflege- oder der Rehabilitationseinrichtung. Auch für die Verfolgung von Ansprüchen gegen private Versicherungen oder gesetzliche Versicherungen wegen Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit sind die Patientenakten von erheblicher Bedeutung.

In den Patientenunterlagen sind u.a. die Dokumentationen zum Aufklärungsgespräch, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen, Diagnosen, Medikamente, aber auch Angaben zu Prothesen und Implantaten enthalten.

Das gleiche Recht steht Angehörigen oder Erben des Patienten zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Patientenunterlagen haben. Dieses Interesse kann mit der Vorlage einer Vorsorgevollmacht, des Betreuerausweises oder Erbscheins erfolgen.

Der Arzt hat jedoch Anspruch auf die entsprechenden Kopierkosten. Das Anforderungsschreiben sollte enthalten, für welchen Zeitraum, welche Patientenunterlagen oder ob die gesamten Patientenunterlagen angefordert werden. Gerade in Arzthaftungssachen ist eine vollständige Patientenakte von großer Bedeutung. In der Regel muss der Patient nachweisen, dass der Arzt oder das Krankenhaus Fehler gemacht hat und diese Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt haben. Sind Patientenunterlagen lückenhaft, muss der Arzt nachweisen, dass auch nicht dokumentierte Aufklärungen, Diagnosen, Behandlungen usw. erfolgt sind. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass diese nicht durchgeführt wurden.

Sollte es zu Verzögerungen bei der Einsicht oder Kopie der Patientenakte kommen oder verweigert der Arzt oder das Krankenhaus die Einsicht oder Kopie der Patientenakte, sollte ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies sind zum Beispiel die Fachanwälte für Medizinrecht.

Erwerbsminderungsrente und Hartz IV

Bei dem Bezug von SGB II – Leistungen wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vollständig angerechnet. Für diejenigen, die eine Rentenhöhe oberhalb der SGB II – Leistungen erwarten, bzw. die zukünftig nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen sind, müssen noch im Jahr 2012 bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einen Rentenantrag stellen. Eine versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB V ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Aufgrund der Kürzung der SGB II – Leistungen dahingehend, dass ab Januar 2011 keine Pflichtbeiträge beim Bezug von SGB II durch das Amt eingezahlt werden, hat man Ende 2012 zwei Jahre zusammen, in welchen keine Pflichtbeiträge eingezahlt wurden. Sollte der Rentenantrag erst im Jahr 2013 gestellt werden, hat man keine drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre. Daher sollten alle, welche eine Aussicht auf eine Erwerbsminderungsrente aufgrund Ihres Gesundheitszustandes haben, spätestens im Jahr 2012 einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Alle diejenigen, die neu in den Bezug von SGB II fallen, sollten ebenfalls diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung kennen, dass sie ihren Rentenantrag innerhalb dieser Frist von 5 Jahren mit drei Jahren Pflichtbeiträgen stellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid zur Erwerbsminderungsrente kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen werden, ist binnen einen Monats die Klage beim Sozialgericht des Wohnorts möglich. Die Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des Familienrechtschutz die Kosten für das Klageverfahren und innerhalb des Klageverfahrens für eventuell erforderliche zusätzliche Gutachten. Vor dem Klageverfahren übernehmen einzelne Rechtsschutzversicherungen bereits ganz oder teilweise Kosten des Rechtsanwalts. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Es entstehen auch keine Gebühren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird. Beim Sozialgericht entstehen keine Gerichtsgebühren.

Familienpflegezeit

Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber das Familienpflegezeitgesetz erlassen. Hiernach kann der Arbeitgeber, muss jedoch nicht, mit dem Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit für die Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung vereinbaren. Die verringerte Arbeitszeit muss noch mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Die Pflegezeit darf längstens 24 Monate betragen. Das Einkommen wird vom Arbeitgeber zum Teil aufgestockt, dass sich die Vergütung nicht im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit verringert. Hierfür kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Arbeitgeber baut ein Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit auf, da er mehr Vergütung zahlt, als dies der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht. Der pflegende Arbeitnehmer muss eine Familienpflegezeitversicherung für den Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit des pflegenden Arbeitnehmers abschließen, um in diesen Fällen u.a. dem Arbeitgeber das Wertguthaben zu ersetzen.

In der Nachpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder im gleichen Umfang, wie vor Beginn der Pflegezeit. Seine Vergütung bleibt solange verringert, bis das Wertguthaben des Arbeitgebers aufgebraucht ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Wertguthaben zu erstatten, was unter bestimmten Umständen entfallen kann. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Aufgrund der Freiwilligkeit, der Kompliziertheit, der Risikobehaftung und Schwierigkeit des Findens von Ersatzkräften muss bezweifelt werden, dass sich viele Arbeitgeber auf die Familienpflegezeit einlassen werden.

Recht auf ärztliche Aufklärung

Eine ärztliche Behandlung ist in der Regel ein Eingriff an oder in den Körper des Patienten. Der Arzt muss vor Behandlungsbeginn den Patienten in einem persönlichen Gespräch umfassend über den Behandlungsverlauf und Therapieverläufe, mögliche Risiken und Behandlungsalternativen aufklären. Auf dieser Grundlage kann der Patient selbst bestimmen, ob er diese oder eine andere Behandlung oder auch überhaupt keine Behandlung an seinem Körper durch den Arzt oder das Krankenhaus vornehmen lässt. Im Aufklärungsgespräch kann der Patient Rückfragen stellen und Unklarheiten ausräumen lassen. Der Patient hat auch das Recht, vor Behandlungsbeginn eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Das Aufklärungsgespräch sollte dokumentiert werden und der Patienten sich eine Kopie vom Aufklärungsbogen geben lassen, dass er auch zu Hause in Ruhe seine Entscheidung fällen kann oder sogar im Ergebnis noch weitere Nachfragen stellen kann.

Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers dient die Aufklärungsdokumentation dem Arzt und Patienten zusätzlich zum Beweis, über was, in welchen Umfang usw. aufgeklärt wurde. Eine unterlassene oder fehlerhafte, wie auch unvollständige Aufklärung kann bis zu Schadensersatzansprüchen führen. Durch eine gute Aufklärung und vollständige Dokumentation können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Ärzte und Patienten sollen sich bei Streit um die richtige und volllständige Aurklärung bei einen auf das Arztrecht spezialierten Rechtsanwalt beraten. Dies wäre zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Bei rechtzeitiger fachkundiger Beratung können langwierige Auseinandersetzungen oder Gerichtsverfahren möglichst ersparrt werden.

Keine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten

Nicht in jedem Fall erfolgt eine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten auf das Einkommen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 186/10 R ist „eine nach Antragstellung tatsächlich zugeflossene Rückerstattung aus abgerechneten Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen der Hilfebedürftigkeit beruht, …, als ursprünglich im Rahmen des pauschalierten Regelbedarfs gewährte Leistungen nach dem SGB II von vornherein von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.“ Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich hierbei nicht um anrechenbares Vermögen und nicht um anrechenbares Einkommen handelt. Vorliegend hat der Betroffene nach der Antragstellung gerade nichts wertmäßig dazu erhalten, sondern die Einsparungen seines Verbrauchs des Regelsatzes in einem Teil der Ausgaben dienen gerade dazu, einen Ausgleich in anderen Teilen des Regelsatzes auszugleichen. „Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner Mittel hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können.“ Bei wem das Jobcenter Anrechnungen dieser Stromkosten vorgenommen hat, kann dies über Widerspruch und Klage angreifen. Sofern die Fristen bereits verstrichen sind, ist ein Überprüfungsantrag möglich.

Bei diesen Auseinandersetzungen sollte qualifizierter Rechtsrat von spezialierten Rechtsanwälten genutzt werden, welche die aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen nach dem SGB XII kennen. Dies sind insbesondere Fachanwälte für Sozialrecht, welche sich auf die Leistungen an Bedürftige im Rahmen des SGB II und SGB XII spezialiert haben.

Vermittlung unzumutbarer Beschäftigung

Jobcenter vermitteln Bedürftige nicht selten in niedrig bezahlte Erwerbstätigkeit. Das Sozialgericht Berlin musste sich in seiner Entscheidung vom 19.09.2011 zum Aktenzeichen S 55 AS 24521/11 damit auseinandersetzten, unter welche Verdiensthöhen Unzumutbarkeit besteht. Das Berliner Jobcenter hatte eine Sanktion verhängt, weil das Arbeitsverhältnis wegen zu geringer Vergütung vom Bedürftigen abgelehnt wurde. Der Bedürftige wehrte sich gegen diese Sanktion. Das Sozialgericht Berlin entschied: „Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundene Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktion erzwungen werden. Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

Hierbei ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Sittenwidrigkeit gegeben ist, wenn das „Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft“ liegt. Für das Jahr 2011 ist nach den Ausführungen des Sozialgerichts in Berlin eine solche Vollzeitbeschäftigung sittenwidrig, wenn die Bruttovergütung weniger als 1.058,00 Euro beträgt, was einem Stundensatz von 6,34 € bei einer 38,5 Stunde-Woche entspricht.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht und das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht, der zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Es sind arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragestellungen innerhalb dieser Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter zu klären. Dies führt im Einzelfall bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der obige Fall zeigt. Das Jobcenter ist in der Regel nicht freiwillig bereit, diese Vergütung an die vermittelten Arbeitnehmer zu zahlen.

Forderungsübergang bei „Hartz IV-Leistungen“

Es findet ein Forderungsübergang auf das Jobcenter statt, wenn der Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht, weil der Arbeitgeber die Vergütung nicht gezahlt hat. Es geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2012 zum Aktenzeichen 5 AZR 61/11 entschieden. Weiter führte das Bundesarbeitsgericht aus: „Hingegen ist bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II der Grundsatz der Personenidentität durchbrochen. Erbringt eine ARGE (jetzt: Jobcenter) Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten, den Lebenspartner des Hilfebedürftigen und an dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht zahlt, geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an diese Personen erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.“

Verzichten Jobcenter auf diese Durchsetzung, werden die nicht zahlenden Arbeitgeber zu Lasten des eigenen Kreishaushaltes und somit der Steuerzahler indirekt subventioniert für ihr arbeitsrechtswidriges Verhalten, anstelle den Forderungsübergang geltend zu machen und durchzusetzen.

Auf der anderen Seite sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Ihnen nicht unberechtigt Forderungen in Rechnung gestellt werden. Das Jobcenter muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Forderungsübergang gegeben sind.

Im Streitfall und bei Unklarheiten sollte ein auf das Sozialrecht und zugleich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden werden, wie zum Beispiel ein Rechtsanwalt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist.

Urlaubsansprüche bei Krankheit

Der Urlaubsanspruch bei Krankheit bedeutet, dass während einer Erkrankung der Urlaub nicht genommen werden kann und daher später in Anspruch genommen werden muss oder mit Geld abgegolten werden muss. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch zum 31. März des Folgejahres untergeht, auch wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen erkrankt ist. Der Europäische Gerichtshof (Urteil 20.01.2009, Az.: C-350/06) und in der Folge das Bundesarbeitsgericht (Urteil 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07) haben im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) ist jedoch eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung nicht zu beanstanden, die eine Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsieht. Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011 (Az.: 10 Sa 19/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres unter gehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind. Damit ist grundsätzlich nicht mehr die deutsche gesetzliche Regelung von 3 Monaten, sondern diese Rechtsprechung bezüglich der 15 Monate Übertragungszeitraum zu beachten.

Rente wegen Wegeunfähigkeit

Eine Erwerbsminderungsrente kann bereits wegen einer Wegeunfähigkeit gewährt werden. Volle Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn keine Erwerbsfähigkeit von wenigsten drei Stunden mehr möglich ist. Eine Teilrente wegen Erwerbsminderung greift, wenn zwar noch eine tägliche Erwerbsfähigkeit von drei Stunden, jedoch nicht mehr von sechs Stunden möglich ist. Die volle Rente kann auch gewährt werden, wenn die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben ist, d.h. Wegeunfähigkeit vorliegt. Diese Wegefähigkeit entfällt, wenn der Versicherte selbst keinen Pkw mehr führen kann und nicht mehr täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurücklegen kann oder nicht mehr zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. In diesen Fällen ist ein potenzieller Arbeitsplatz nicht mehr erreichbar. Das Landessozialgericht hat im Urteil vom 23.11.2011 zum Aktenzeichen L 3 R 252/08 bestätigt, dass bei den Wegstrecken nicht von „idealisierten“ Wegstrecken unter Klinikbedingungen auszugehen ist und auch die Benutzung eines Rollstuhls nicht das Zurücklegen von Wegstrecken zu Fuß ersetzen kann.

Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rente empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies kann zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht sein. Aufgrund der mit der Rente wegen Erwerbsminderung zusammenhängenden gesundheitlichen Fragen kann es im Einzelfall nützlich sein, dass der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Medizinrecht ist. Auch bei der Bestimmung und den Nachweis des Umfangs der Wegeunfähigkeit kommt es wesentlich darauf an, dass medizinisch nachvollziehbar nachgewiesen werden, warum die Wegefähigkeit und in welchem Umfang eingeschränkt ist. Häufig wird in den Bescheiden und Widerspruchsbescheiden von der Rentenversicherung überhaupt nicht auf die Wegeunfähigkeit eingegangen.

Grober Behandlungsfehler

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, erleichtert dies dem Patienten, die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche. In Arzthaftungssachen ist für die Durchsetzung der Ansprüche häufig entscheidend, wer was zu beweisen hat. Grundsätzlich hat der Patient die Beweislast für den Fehler und dass der Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt hat. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Behandelnde beweisen, dass die eingetretenen Folgen ihre Ursache nicht im Behandlungsfehler haben. Eine Missachtung der gesicherten medizinischen Erkenntnisse lassen in aller Regel den Behandlungsfehler als einen groben Behandlungsfehler erscheinen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2011 bestätigt, dass gesicherte medizinischer Erkenntnisse „nicht nur die Erkenntnisse sind, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.“

Im vorliegenden Fall erlitt eine Patientin infolge einer Operation zur Entfernung der Mandeln derartige Gehirnstörungen, dass ihr die Pflegestufe 3 von der Pflegeversicherung zuerkannt wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen und dieses muss nunmehr bei der Beurteilung des Falls die genannte Auffassung des Bundesgerichtshofs zum groben Behandlungsfehler berücksichtigen.

Der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers ist häufig schwierig. Daher sollte frühzeitig ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wie zum Beispiel ein Fachanwalt für Mezinrecht. Dieser wird mit Ihnen zusammen umfangreich den Sachverhalt ermitteln, Patientenunterlagen beschaffen, auswerten und das weitere Vorgehen absprechen. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse für eine Gutachtenerstellung zu nutzen, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen durchzuführen oder in Ausnahmefällen unverzüglich das gerichtliche Verfahren zu betreiben.