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Wegeunfähigkeit kann zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit führen

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält man auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr wenigsten drei Stunden täglich tätig sein kann.

Wenn der Versicherte nach den vorgenannten Kriterien erwerbsfähig ist, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung trotzdem gewährt werden aufgrund einer aufgehobenen Wegefähigkeit.

Wegefähigkeit

Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, was von den Sozialgerichten als Wegefähigkeit bezeichnet wird. Grundsätzlich wird von einem generalisierenden Maßstab ausgegangen, auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten.

Langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Voraussetzungen der Wegefähigkeit

Das Bundessozialgericht stellte vor Jahren die Kriterien für eine Wegefähigkeit klar. Es ist zu unterscheiden zwischen der Bewältigung des Arbeitsweges mit einem eigenen Pkw und der Bewältigung des Arbeitsweges mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Beides muss für das Vorliegen der Wegeunfähigkeit ausgeschlossen sein.

Nutzung eines eigenen Pkw

Der Rentenantrag kann abgelehnt werden, wenn

  • dem Versicherten ein Pkw zur Verfügung steht,
  • er eine Fahrerlaubnis besitzt und
  • er gesundheitlich fähig ist, ein Pkw im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. So können zum Beispiel Fahruntüchtigkeit wie Anfallsleiden, eingeschränktem Sehvermögen oder Schwindelattacken der Pkw-Nutzung entgegenstehen, ebenso wie die Einnahme von Schmerzmitteln.

Wenn dem Versicherten ein Pkw nicht zur Verfügung steht, kommen zur Behebung der Wegeunfähigkeit aber auch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß der Kfz-Hilfe-VO in Betracht. Jedoch muss nicht nur ein Angebot von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation vorliegen. Vielmehr erst mit der erfolgreichen Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen muss die Wegefähigkeit effektiv wiederhergestellt sein. 

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere täglich viermal Wegstrecken von 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zusätzlich zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen so liegt die Wegefähigkeit nicht mehr vor.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherte gesundheitlich in der Lage ist, von zu Hause zu einer Haltestelle öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fuß zu kommen, von der Zielhaltestelle zu einem potentiellen oder tatsächlichen Arbeitsplatz und nach der Arbeit diesen Wegen nach Hause erneut bewältigen kann. Daher muss die Wegstrecke von 500 m viermal täglich zu bewältigen sein, wie auch zweimal täglich die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Wegstrecke von 500 m ist pauschal festgelegt, egal ob innerhalb dieser Entfernung von der Wohnung sich überhaupt eine Haltestelle befindet. Es sei zumutbar, in die Nähe einer Haltestelle umzuziehen. Daher bringt die Argumentation nichts, dass innerhalb von 500 m keine Haltestelle vorhanden ist.

Öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten können beispielsweise bei erheblichen Atmungsproblemen oder Orientierungslosigkeit nicht mehr genutzt werden.  

So ist die Wegefähigkeit auch nicht mehr gegeben bei einem eingeschränkten Sehvermögen oder erheblichen Gesichtsfeldeinschränkungen, da zum Beispiel Bodenunebenheiten nicht mehr wahrgenommen werden können und somit Gefahren für sich und Dritte durch Stürze entstehen können.

Zusammenfassung Für die aufgehobene Wegefähigkeit müssen sowohl die Nutzung eines eigenen Pkw ausgeschlossen sein, wie auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend der obigen Ausführungen.