Datenschutz-Verletzung durch Jobcenter
Der Datenschutz darf auch durch das Jobcenter nicht verletzt werden. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 25.01.2012 zum Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R bestätigt, dass das verklagte Jobcenter durch Schreiben an den Vermieter und Telefongespräche mit diesem „unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem es den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“ Das Jobcenter „kann eine Befugnis zum Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.“ Eine Verletzung des Datenschutzes kann geahndet werden. Entsprechende Strafantrage tragen möglicherweise zur Disziplierung der Jobcenter bei.
Bereits die Offenbarung gegenüber Dritten, dass jemand Leistungen durch das Jobcenter erhält stellt eine Verletzung des Datenschutzes dar. Die Informationen für die Leistungsbearbeitung sind zunächst vom Betroffenen einzuholen. Das Jobcenter kann nicht von sich aus an Vermieter oder Arbeitsgeber herantreten, mitteilen dass der Betroffene oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhält und Informationen zur Wohnung, Miete, Arbeit, Verdienst usw. einholen, ohne vorher beim Bedürftigen vorher die Daten einzuholen. Fraglich ist, ob die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist, wenn das Jobcenter von falschen oder unvollständigen Daten ausgeht oder ob bei Ablehnung der Zustimmung nur mit Zwangsmitteln reagiert werden kann
Derartiges Fehlverhalten kann entweder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250.000,00 Euro oder strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Jedoch wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, dass hierzu ein Strafantrag des Betroffenen erforderlich ist.