Rente wegen Wegeunfähigkeit

Eine Erwerbsminderungsrente kann bereits wegen einer Wegeunfähigkeit gewährt werden. Volle Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn keine Erwerbsfähigkeit von wenigsten drei Stunden mehr möglich ist. Eine Teilrente wegen Erwerbsminderung greift, wenn zwar noch eine tägliche Erwerbsfähigkeit von drei Stunden, jedoch nicht mehr von sechs Stunden möglich ist. Die volle Rente kann auch gewährt werden, wenn die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben ist, d.h. Wegeunfähigkeit vorliegt. Diese Wegefähigkeit entfällt, wenn der Versicherte selbst keinen Pkw mehr führen kann und nicht mehr täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurücklegen kann oder nicht mehr zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. In diesen Fällen ist ein potenzieller Arbeitsplatz nicht mehr erreichbar. Das Landessozialgericht hat im Urteil vom 23.11.2011 zum Aktenzeichen L 3 R 252/08 bestätigt, dass bei den Wegstrecken nicht von „idealisierten“ Wegstrecken unter Klinikbedingungen auszugehen ist und auch die Benutzung eines Rollstuhls nicht das Zurücklegen von Wegstrecken zu Fuß ersetzen kann.

Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rente empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies kann zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht sein. Aufgrund der mit der Rente wegen Erwerbsminderung zusammenhängenden gesundheitlichen Fragen kann es im Einzelfall nützlich sein, dass der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Medizinrecht ist. Auch bei der Bestimmung und den Nachweis des Umfangs der Wegeunfähigkeit kommt es wesentlich darauf an, dass medizinisch nachvollziehbar nachgewiesen werden, warum die Wegefähigkeit und in welchem Umfang eingeschränkt ist. Häufig wird in den Bescheiden und Widerspruchsbescheiden von der Rentenversicherung überhaupt nicht auf die Wegeunfähigkeit eingegangen.