Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann aus unterschiedlichen Gründen geschlossen werden. Der Arbeitsvertrag kann aus sachlichen Gründen oder zeitlich befristet werden. Während der Befristung ist grundsätzlich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nur wenn in der Befristungsabrede zusätzlich vereinbart wurde, dass trotz der Befristung die ordentliche Kündigung möglich ist, kann unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist das befristete Arbeitsverhältnis ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden. Auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifverträge können ebenfalls eine Ausnahme zulassen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich. Hier gelten die Regelungen wie für unbefristete Arbeitsverträge. Ansonsten endet das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer zeitlichen Befristung ist dies das vereinbarte Datum und bei einer Sachgrundbefristung ist dies grundsätzlich das Datum, zu welchen der Sachgrund für die Befristung wegfällt.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung ohne gesonderte neue Vereinbarung fortgesetz, wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, d.h. der Arbeitsvertrag hat keine Befristung mehr. Bestehen Unklarheiten zur Wirksamkeit der Befristung und ist der Arbeitgeber nicht bereit, das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung hinaus fortzusetzen, dann kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Klage erheben. In der Klage lässt der Arbeitnehmer feststellen, ob die letzte Befristung unwirksam war und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auch hierfür muss die Frist von drei Wochen eingehalten werden.