Unfälle bei Nachbarschaftshilfe

Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ereignen sich leider auch Unfälle. Dann stellt sich die Frage, wer für die Unfallschäden aufzukommen hat. Dies können Verdienstausfälle, Schadensersatz für Einschränkungen bei der Haushaltsführung, Unterhaltsleistungen, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, bis hin zu Witwen- oder Waisenrenten sein.

Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 29.03.2011 zum Aktenzeichen L 3 U 255/10 bestätigt, dass solche Unfälle unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen können. Ein Mann war bei Arbeiten am Haus des Nachbarn abgestürzt. Nach Auffassung des Gerichts war der Mann „wie ein Beschäftigter“ tätig und sprach der Frau Witwenleistungen zu. Voraussetzung für die Entscheidung des Gerichts war, dass es sich nicht nur um alltägliche Gefälligkeiten gehandelt hat, sondern um Arbeiten von Wert.

Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass bei einer Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen sind. Dies betrifft insbesondere Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In die gesetzliche Unfallversicherung werden in der Regel nur vom Arbeitgeber Beiträge eingezahlt. Daher hat der Gesetzgeber geregelt, dass grundsätzlich Schmerzensgeld als Schadensersatz gegen den Schädiger ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt und die Unfallversicherung für diesen Schaden Leistungen erbringen muss. Ausnahmsweise muss der Schädiger doch Schadensersatz leisten. Dies betrifft Fälle, in denen der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bewusst in Kauf genommen wurde, dass Unfälle aufgrund von Nichteinhaltung von Schutzvorschriften auftreten können.