Volle Regelleistung

Einem Erwachsenen steht grundsätzlich die volle Regelleistung nach dem SGB II zu. Mit Urteil vom 07.10.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R hat das Bundessozialgericht bestätigt, „dass die Regelleistung für zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nur dann auf jeweils 90 von Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II begrenzt ist, wenn es sich um zwei volljährige erwerbsfähige Angehörige handelt die dem Grunde nach anspruchsberechtigt sein können.“

Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu einer Bedarfsgemeinschaft zu entscheiden, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht und der andere Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Entsprechend wurde die Kürzung des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft von 100 auf 90 Prozent der Regelleistung für den Bezieher der Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.

Wenn ein SGB II – Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Erwachsenen lebt, welcher dem Grund nach nicht leistungsberechtigt ist, darf der Regelsatz somit nicht reduziert werden. Gegen entsprechende fehlerhafte Bescheide ist der Widerspruch und nach Fristablauf ein Überprüfungsantrag möglich. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheid ist die Klage beim Sozialgericht möglich. Sowohl für Widerspruch als auch für Klage ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. Dei Frist beginnt mit Eingang des Bescheides, bzw. Widerspruchsbescheides und endet mit Eingang des Widerspruchs beim Jobcenter, bzw. der Klage beim Sozialrecht.