Behandlung und Körperverletzung

Behandlung ist Körperverletzung

Jeder Eingriff in den menschlichen Körper ist eine Körperverletzung. Dies gilt auch für ärztliche Eingriffe und Medikamentengaben. Aber nicht jede Körperverletzung ist eine rechtswidrige Köperverletzung. Daher bestimmt das Patientenrechtgesetz, dass der Behandelnde verpflichtet ist, dem Patienten in verständlicher Weise, zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zur und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Nur ein vollständig und richtig aufgeklärter Patient kann wirksam in die Behandlung einwilligen. Erst diese Einwilligung des Patienten nach erfolgter Aufklärung beseitigt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Diese vom Gesetzgeber und von den Gerichten als notwendig angesehene Patienteninformation hat verschiedene Gründe. Einerseits hat der Patient das Selbstbestimmungsrecht über seinen Körper und kann selbst darüber entscheiden, ob er eine Behandlung an sich durchführen lässt oder lieber mit den Leiden und Verschlimmerungen lebt oder gar bei Nichtbehandlung dauernde Schäden oder den Tod in Kauf nimmt. Nur ein aufgeklärter Patient kann letztendlich mit eigenen Willen entscheiden, ob und welche Behandlung er an seinem Körper ausführen lässt.

Ein weiterer Grund für das Aufklärungserfordernis ist in der so genannten Sicherheitsaufklärung gelegen. Der Patient muss darüber aufgeklärt werden, wie er sich vor, während und nach der Behandlung verhalten muss. Erst dann kann er sein Verhalten danach einrichten, sich aktiv an der Behandlung zu beteiligen und Gefahren abwehren. Wer Risiken und Gefahren nicht kennt, kann auch nichts unternehmen, um diese zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

Bei Verletzung dieser nunmehr gesetzlichen Aufklärungspflichten kann sich der Behandler zivilrechtlichen Forderungen seines Patienten aussetzen oder gar mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen. Dies ist weder im Interesse des Behandlers, noch im Interesse des Patienten, welche beide zusammenwirken wollen und müssen, um möglichst einen Behandlungserfolg zu erzielen.