EGMR Urteil zum Bestandsschutz einer Invaliditätsrente auch nach Gesetzesänderung

EGMR hat mit Urteil vom 10. Februar 2015 zum Aktenzeichen 53080/13 durch die Zweite Sektion des EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) eine Entscheidung zum Bestandsschutz einer Invaliditätsrente getroffen.

In Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte, heißt es:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums…“.

Vorliegend ging es um eine Invaliditätsrente, die aufgrund einer veränderten Methode zur Beurteilung des Leistungsvermögens wegfiel. Der EGMR stellte klar, jedenfalls dann, wenn anschließend trotz Erhöhung des Grades der Berufsunfähigkeit der Anspruch auf die Rente verweigert wird, weil durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind, ist dies mit dem genannten Menschenrecht auf Eigentum nicht vereinbar.

 

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