Behandlungsfehler Speiseröhrenverletzung
Schmerzensgeld von 20.000 Euro nach Behandlungsfehler Speiseröhrenverletzung
Wird die Speiseröhre im Verlauf einer Operation trotz fachgerechten ärztlichen Vorgehens verletzt, ist dies dann als Behandlungsfehler zu werten, wenn die Verletzung durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden war. Vorliegend wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen.
Der Patient hatte sich vom beklagten Facharzt für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie im Bereich der Halswirbelsäule an der Bandscheibe operieren lassen. Bei dem Eingriff mit Cage-Fusion und Prothesenimplantation kam es zur Verletzung der Speiseröhre, die mit einem weiteren Eingriff als Notfall operativ versorgt werden musste.
Der Patient musste etwa fünf Monate mittels einer Magensonde ernährt werden. Es bleiben Schluckbeschwerden, durch die der Patient voraussichtlich dauerhaft beeinträchtigt sein wird. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen den Fehler als einfachen Behandlungsfehler gewertet. Die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen, die nachweisbar auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen seien, rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro.
Das OLG räumt zwar ein, dass bei derartigen Bandscheibenoperationen die Speiseröhre auch bei einem regelgerechten ärztlichen Vorgehen verletzt werden könne. Der Beklagte habe die Speiseröhre aber behandlungsfehlerhaft verletzt, weil er ihre Lage während der Bandscheibenoperation nicht hinreichend überprüft habe. Hätte er ihre Lage vor der Präparation mittels Schere überprüft, wäre die Verletzung zu vermeiden gewesen. Nach den Angaben des Sachverständigen sei diese Überprüfung deswegen medizinisch geboten gewesen. Ausgehend hiervon stelle das Unterlassen der Kontrolle, die eine ansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten verhindert hätte, auch juristisch ein Behandlungsfehler dar, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 23.10.2015 zum Aktenzeichen 26 U 182/13.
Fundstelle: BeckRS 2015, 19510