Haushaltsführungsschaden

Bei einer Verletzung einer Person, wie bei Unfällen oder ärztlichen Kunstfehlern, muss der Schädiger, bzw. dessen Versicherung den Haushaltsführungsschaden ersetzen. Dieser Schadensersatz steht dem Geschädigten zusätzlich zum Schmerzensgeld, Verdienstausfall und anderen Schadenspositionen zu. Nicht selten übertrifft der Haushaltsführungsschaden den Umfang des Schmerzensgeldes. Infolge der Gesundheitsschädigung kann der Haushalt und Garten nicht mehr selbst bewirtschaftet werden oder es wird mehr Zeit als bisher benötigt. Die Hausarbeit – egal ob bei Mann, Frau oder Kind – lässt sich in Geld umrechnen. Im Umfang der Minderung der Erwerbstätigkeit bei der Haushaltsführung ist vom Schädiger Ersatz in Geld zu leisten. Zur Bestimmung des Haushaltsführungsschadens sind umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen und gegebenenfalls sogar Sachverständigengutachten erforderlich. Wegen der vielen rechtlichen Unwägbarkeiten empfiehlt es sich, hierbei anwaltliches Fachwissen in Anspruch zu nehmen. Die erforderlichen Rechtsanwaltskosten stellen in der Regel ebenfalls eine vom Schädiger zu ersetzende Schadensposition dar.

Zunächst wird festgestellt, welche Art von Haushalt besteht, wie kleine oder große Wohnung, mit oder ohne Garten, welche Haushaltsgeräte, welche Haus- und Gartenarbeiten anfallen. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, wer aus der Familie in welchen Umfang diese Hausarbeiten erledigte, insbesondere in welchem Umfang der Geschädigte vor dem zur Haushaltsführung beitrug. Anschießend ist festszustellen, welche Arbeiten durch den Geschädigten nicht mehr, bzw. mit einem erheblich höheren zeitlichen Aufwand erledigt werden können. Wird der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht, ist es nicht erforderlich, eine Haushaltshilfe einzustellen. Die Arbeit kann auch von anderen Familienmitgliedern übernommen werden.