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Untätigkeitsklage bei Nichtbescheidung von Antrag und Widerspruch

Behörden und Sozialversicherungen müssen gesetzlichen Frist einhalten

Besonderheit im Sozialrecht

Die Untätigkeitsklage ist eine Besonderheit im Sozialrecht. Diese Klage kann man bei dem für seinen Wohnort zuständigen Sozialgericht einreichen. Somit betrifft diese Untätigkeitsklage alle Angelegenheiten, wofür das Sozialgericht zuständig ist. Hierzu gehören u.a.

  • Streitigkeiten mit den gesetzlichen Rentenversicherungen (wie Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung),
  • Krankenversicherungen (wie Einstellung der Zahlung des Krankengeldes),
  • Pflegeversicherungen (wie Entscheidungen zum Pflegegrad),
  • Arbeitslosenversicherung (wie Entscheidungen über eine Sperrzeit),
  • Berufsgenossenschaften (wie Entscheidungen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Wegeunfällen),
  • Streitigkeiten mit den Versorgungsämtern (wie Grad der Schwerbehinderung und Zuerkennung von Merkzeichen),
  • Jobcentern (SGB II – Leistungen) und
  • Grundsicherungsämtern (SGB XII – Leistungen).

Leistungsträger überschreitet gesetzliche Bearbeitungsfrist

Nach dem Gesetz soll der Sozialleistungsträger über einen Antrag innerhalb von sechs Monaten und über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Dies soll gewährleisten, dass zeitnah über die Anträge und Widersprüche entschieden wird, da gerade bei Sozialleistungen die spätere Erbringung häufig den eigentlichen Sinn verfehlt. Beispielsweise nutzt es dem Schwerbehinderten wenig, wenn er erst nach Jahren rückwirkend einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zugesprochen bekommt. Innerhalb dieser Bearbeitungszeit könnten die Nachteilsausgleiche, wie auch beispielsweise der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte noch nicht genutzt werden.

Ausnahmsweise längere Bearbeitungszeiten

Wenn beispielsweise die Behörde mitteilt, welche konkreten Ermittlungen noch notwendig sind und warum diese nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden können, könnte ausnahmsweise die Frist verlängert werden. Personalmangel und unzureichende Organisation der Sozialverwaltung sind jedoch kein Grund. Die Behörde hat sich so zu organisieren, dass diese selbst innerhalb der gesetzlichen Frist arbeitet. Sicherlich kann man auch vereinbaren, dass noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden werden soll, was in Einzelfällen Sinn machen kann.

Das Sozialgericht Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 zum Aktenzeichen S 35 SO 138/22 nochmals klargestellt: „Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eine Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und ein zeitgerecht Entscheidung deshalb nicht möglich ist.“ Weiter stellte das Gericht klar: „Die Behörde hat – aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz folgend – regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Abläufe derart organisiert sind, dass eine Bescheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen kann.“

Das Hessische Landessozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 20.11.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 484/12 B entschieden, dass es unstatthaft ist, wenn eine Behörde mehrere Monate zuwartet und erst gegen Ende der Frist des § 88 SGG oder noch später tätig wird. Vielmehr ist das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen.

Die Entscheidungen verweisen häufig zudem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.1985 zum Aktenzeichen 2 BvR 1145/83. Hier hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine erhebliche Verzögerung durch eine Behörde als Untätigkeit gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen kann. Am Willkürverbot sind hiernach „nicht alleine die von den Behörden getroffenen Entscheidungen zu messen, es gilt auch für die Handhabung des Verfahrens, dass der Herbeiführung einer gesetzmäßigen, gerechten und letztlich auch in angemessener Zeit gefundenen Entscheidung dient“.

Muss der Antragsteller / Widerspruchsführer vor Klage bei der Behörde nachfragen

NeinDie gesetzlichen Fristen sind eindeutig. Beispielsweise hat das Sozialgericht Bremen am 13.11.2016 zum Aktenzeichen S 21 AS 231/15 entschieden, dass eine vorherige Sachstandsanfrage nicht erforderlich ist. Die Behörde hat dem Antragsteller einer berechtigten Untätigkeitsklage auch die Kosten für seinen Rechtsanwalt auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren zu erstatten.

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 09.06.20022 zum Aktenzeichen L 4 SO 17/22 B ebenfalls bestätigt, dass es vor der Erhebung der Klage wegen Untätigkeit keine Erkundungspflicht gibt. Vielmehr hat die Behörde / Sozialversicherung die Möglichkeit, einer Untätigkeitsklage vorzubeugen. Hierzu muss sie von sich aus dem Antragsteller, bzw. Widerspruchsführer vor Ablauf der Frist den zureichenden Grund für die Nichtbescheidung innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist mitteilen.

Neufeststellung des GdB und Bestimmung des Gesamt-GdB

Zur Neufeststellung des GdB (Grad der Behinderung) und zur Bestimmung des Gesamt-GdB (Gesamtgrad der Behinderung) wurde durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.01.2022 zum Aktenzeichen L 6 SB 639/21 vom 13.01.2022 klargestellt:

  1. Neufeststellung des GdB

Voraussetzung für eine Neufeststellung des GdB ist eine tatsächliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem der maßgebliche Vergleichsbescheid erlassen worden ist.

Erläuterung:

Der Vergleichsbescheid ist der letzte Bescheid über die Feststellung des GdB, welcher mit der Neufeststellung abgeändert werden soll. Sowohl der Schwerbehinderte, wie auch das Versorgungsamt können eine Neufeststellung anstreben, wenn sich eine tatsächliche Änderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. Die Neufeststellung kann zu einer Erhöhung, aber auch zu einer Verringerung des bisherigen GdB führen.

2. Verbot der reformatio in peius

Im Rechtsmittelverfahren ist die teilweise Aufhebung eines rechtswidrig zu hoch festgestellten GdB wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht zulässig.

Erläuterung:

Der Grundsatz des reformatio in peius wird aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 Grundgesetz abgeleitet.

Der aus dem Latein stammende Ausdruck reformatio in peius bedeutet in der Rechtswissenschaft ein Verböserungsverbot. Damit ist gemeint, dass es im Verwaltungsrecht und im Sozialrecht unzulässig ist, einen Bescheid oder ein Urteil zulasten des Rechtsmittelführers zu verbösern. Die Entscheidung nach der Einlegung des Rechtsmittels (wie Widerspruch oder Berufung) darf mithin nicht belastender ausfallen, als die Ausgangsentscheidung war. Damit soll der Rechtsmittelführer (Widerspruchsführer, Kläger, Berufungskläger) nicht aus Angst vor einer Verböserung vom Rechtsmittel abgeschreckt werden.

Somit darf im Verwaltungsverfahren die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch des Rechtsmittelführers abhelfen, wie auch zurückweisen, jedoch nicht mit einer zusätzlichen Beschwer verbösern. Das Gleiche gilt im Sozialgerichtsverfahren.

  1. Der Gesamt-GdB ist nicht an starre Beweisregeln gebunden

Der Gesamtbehinderungsgrad (Gesamt-GdB) ist nicht nach starren Beweisregeln zu bestimmen, sondern ist aufgrund der richterlichen Erfahrung, auch unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen.

Erläuterung:

Auf der ersten Prüfungsstufe ist durch das Gericht zu ermittelnden, ob nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen vorliegen und die sich hieraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen sind ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen. Dabei dienen die ärztlichen Unterlagen und Sachverständigengutachten der richterlichen Wertung. Nicht der Sachverständige bestimmt den Grad der Behinderung, sondern das Gericht unter Nutzung des ärztlichen Sachverstandes, wie beispielsweise aus den Gutachten.

Auf der zweiten Prüfungsstufe ist durch das Gericht der jeweilige Einzelgrad der Behinderung (Einzel-GdB) für die jeweilige Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen, wie ein Einzel-GdB für die Wirbelsäulenerkrankungen, ein Einzel-GdB für die psychischen Erkrankungen usw.

Auf der dritten Prüfungsstufe ist durch das Gericht der Gesamt-GdB zu bestimmen. Hier sind entsprechend der Entscheidung des LSG über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus auch weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diesbezüglich verweis das LSG auf den Beschluss des BSG (Bundessozialgericht) vom 09.12.2010 zum Aktenzeichen B 9 SB 35/10 B.

In dieser Entscheidung des BSG heißt es:

„Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sog antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) einbezogen worden. Dementsprechend sind die AHP nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr. 25 m. w. N.). Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zur Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das Gleiche.“

  1. Nur der Gesamt-GdB wird rechtverbindlich entschieden

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB.

Erläuterung:

Nur was im Verfügungssatz des Bescheides, des Widerspruchsbescheides, bzw. des Urteils steht, stellt die rechtsverbindliche Entscheidung dar. Jedoch dienen dieser rechtsverbindlichen Entscheidung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die hieraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen, wie auch deren Auswirkungen lediglich der Begründung des Bescheides, bzw. der Urteilsbegründung. Sie stellen für sich keine eigene rechtsverbindliche Feststellung eines Teil-GdB dar. Es wird beispielsweise nicht ein Teil-GdB für die Wirbelsäulenerkrankung und ein Teil-GdB für psychischen Erkrankungen festgestellt, sondern ein Gesamt-GdB, ohne im Verfügungssatz eine Erkrankung zu benennen.

Long-COVID und GdB – Grad der Behinderung

Corona überstanden, aber mit Long-COVID weiter eingeschränkt

Selbst nach leichten Corona-Krankheitsverläufen können gesundheitliche Problematiken über sehr lange Zeit bestehen, welche als Long-COVID bezeichnet werden. Vorliegender Artikel beschäftigt sich damit, ob sich wegen Long-COVID ein GdB (Grad der Behinderung) erlangen, bzw. erhöhen lässt. Wer wegen Long-COVID Fragen zur Rente wegen Erwerbsminderung und sonstigen Lohnersatzleistungen hat, sollte sich meinen gestrigen Artikel ansehen. Vorliegend geht es ausschließlich um Fragen des GdB.

Antrag erforderlich

Ein GdB wird nur auf Antrag zugesprochen. Dieser Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Beispielsweise ist dies in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) und in Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung. Zunächst reicht es aus, zu schreiben: „Hiermit beantrage ich die Zuerkennung eines GdB in Höhe von mindestens 50 von Hundert.“ Ab diesem GdB hat man neben dem Kündigungsschutz auch den Zusatzurlaubsanspruch von 5 Tagen und kann vorzeitig ohne Abschläge, bzw. mit geringeren Abschlägen in Rente wegen Schwerbehinderung gehen.

Nach der Antragstellung schickt das Versorgungsamt einen Fragebogen zu, welcher auszufüllen und zurückzusenden ist. Auf dieser Grundlage wird das Versorgungsamt die entsprechenden ärztlichen Unterlagen anfordern und die Voraussetzungen für den GdB prüfen.

Ursache der Behinderung nicht entscheidend

Bei der Höhe eines GdB kommt es nicht darauf an, was die Ursache der Behinderung gesetzt hat. Die Behinderung kann beispielsweise von Geburt an vorliegen, durch einen Unfall oder eine Erkrankung. So kann auch Long-COVID zu einen Grad der Behinderung führen, abhängig von der Schwere der jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen.

Bemessung des GdB

Die Bestimmung des einzelnen Grades der Behinderung erfolgt anhand der Versorgungsmedizinverordnung. In dieser finden sich zu den einzelnen Gesundheitseinschränkungen zu gewährende GdB abhängig von der individuellen Schwere der Erkrankungen. Die jeweiligen Einzel-GdB werden nicht addiert. Vielmehr muss der Gesamt-GdB mindestens so hoch sein wie der höchste Einzel-GdB und erhöht sich entsprechend der Schwere und Vielzahl der weiteren vorliegenden Einzel-GdB. Liegt beispielsweise wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule der höchste Einzel-GdB bei 40 und es liegen noch ein Einzel-GdB für die Psyche von 30 und für die Lungenerkrankung von 20 vor, könnte der Gesamt-GdB bei 50 liegen.

Long-COVID selbst nicht in Versorgungsmedizinverordnung enthalten

Naturgemäß ist für Long-COVID kein gesonderter GdB in der Versorgungsmedizinverordnung enthalten. Vielmehr sind bei der Vielschichtigkeit der Long-COVID Erkrankungen die einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schwere zu betrachten. So können die Lungenfunktionseinschränkungen geringen Grades zu einem GdB von 20 – 40 führen und schweren Grades zu einem GdB von 80 – 100. Psychische Traumen, welche gerade nach Erlebnissen auf Intensivstationen vorkommen, sind ebenfalls ihrer Schwer nach zu beurteilen. So führen leichte psychische Störungen zu einem GdB von 0 – 20 und schwere psychische Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu einem GdB von 80 – 100. Entsprechend wird anhand der medizinischen Unterlagen und Begutachtung auch jede andere Krankheit und deren Schwere individuell geprüft.

Rechtsmittel und Gerichtskosten

Sollte der Antrag entweder abgelehnt werden oder nicht im begehrten Umfang stattgegeben werden, ist gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Das Versorgungsamt darf grundsätzlich keine Gebühren für das Widerspruchsverfahren verlangen, wie auch nicht für die notwendigen Ermittlungen (Anforderung Befundberichte, Gutachten).

Sollte dem Widerspruch nicht mit einem Abhilfebescheid stattgegeben werden, sondern ein Widerspruchsbescheid ergehen, ist innerhalb eines Monats beim Sozialgericht des eigenen Wohnsitzes die Klage einzureichen. Das Sozialgericht verlangt keine Gebühren für das Gerichtsverfahren und die selbst vom Sozialgericht eingeleiteten Ermittlungen, wie Befundberichte anfordern, Gutachterbeauftragung usw. Selbst wenn das Sozialgerichtsverfahren nicht erfolgreich sein sollte, kann das Versorgungsamt ebenfalls keine Gebühren erheben.

Rechtsanwaltskosten und Erstattung

Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalt, Fachanwalts für Sozialrecht, entstehen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruch-, wie im Klageverfahren. Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsvertrages Rechtsanwaltsgebühren. Beim teilweisen oder vollständigen Obsiegen bestimmt das Sozialgericht auf Antrag, ob und in welchem Umfang das Versorgungsamt Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten hat.

Wer hat Beweislast für Höhe des GdB im Absenkungsverfahren?

Beweislast

Die Beweislast regelt verkürzt gesagt die Beweisrisiken und Beweisobliegenheiten. Die objektive Beweislast  legt fest, wer das Risiko der Nichterweislichkeit einer Behauptung trägt. Häufig verliert derjenige das Gerichtsverfahren, der die Beweislast trägt für Tatsachen, welche im Ergebnis nicht bewiesen werden können.

Grundsatz bei GdB (Grad der Behinderung)

Der Antragsteller, d.h. derjenige, welcher einen bestimmten GdB haben möchte, muss nachweisen, dass bei ihm hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Kann beispielsweise im Gerichtsverfahren der Nachweis mit Diagnosen und Gutachten nicht erbracht werden, spricht das Gericht diesen GdB nicht zu. Daher ist es grundsätzlich sinnvoll, sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigung mitzuteilen und alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ausnahme im Absenkungsverfahren

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen L 13 SB 91/18 entschieden, dass die Beweislast in diesen Absenkungsverfahren das Versorgungsamt trägt.

Absenkungsverfahren

Wurde bereits ein bestimmter GdB vom Versorgungsamt zugesprochen, kann das Amt dennoch erneut prüfen, ob dieser in der Vergangenheit zugesprochener GdB noch immer besteht. Bei beispielsweise einer gesundheitlichen Stabilisierung oder Heilung kann der bisherige GdB herabgesetzt werden.

Entscheidung des Gerichts

Das Versorgungsamt war der Ansicht, dass der sich gegen die Absenkung wendende Kläger nachweisen müsse, dass die Voraussetzungen des bisherigen GdB weiterhin vorliegen. Dem folgte das Landessozialgericht nicht. Lässt sich bei einer Absenkung des bisherigen GdB nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des bisherigen GdB nicht mehr gegeben sind, kann das Versorgungsamt keine Absenkung vornehmen. Daher hat das Gericht den Absenkungsbescheid des Versorgungsamtes aufgehoben und der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.

Fachanwalt für Sozialrecht

Grundsätzlich ist es bei Auseinandersetzungen zur Erhöhung des GdB, der Zuerkennung von Merkzeichen, jedoch auch im Absenkungsverfahren sinnvoll, sich an einen auf das Schwerbehindertenrecht spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden, welcher zusätzlich medizinrechtliche Kenntnisse haben sollte. Das Schwerbehindertenrecht überschneidet sich häufig mit arbeitsrechtlichen Fragen, dass es vorteilhaft ist, wenn der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist.

Neufeststellung möglich im GdB-Herabsetzungsverfahren

GdB jederzeit überprüfbar

Der Schwerbehinderte kann jederzeit einen Antrag auf Neufeststellung eines höheren GdB stellen. Jedoch kann auch das zuständige Versorgungsamt grundsätzlich jederzeit prüfen, ob der GdB herabgesetzt werden kann. Dies nennt man dann Herabsetzungsverfahren.

Zulässig und sinnvoll Antrag auf Neufeststellung zu stellen

Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Neufeststellungsantrages während eines GdB-Herabsetzungsverfahrens. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt es gemäß dem Urteil vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen L 11 SB 226/18 sogar für sinnvoll, während des Herabsetzungsverfahrens einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Es kommt natürlich immer auf die konkrete Situation des Einzelfalls an.

Vorteile des Antrages auf Neufeststellung während Herabsetzungsverfahrens

  1. Mit dem Antrag auf Neufeststellung ist die Möglichkeit gegeben, einen GdB geltend zu machen, der höher ist als die ursprüngliche Feststellung.
  2. Mit dem Antrag auf Neufeststellung wird der zeitliche Rahmen für die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht eingeschränkt.
  3. Bei einer reinen Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung des GdB würde sich die zeitliche Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen auf einen Zeitraum zwischen Geltung der Herabsenkung des GdB und Erlass des Widerspruchsbescheides beschränken.
  4. Mit der die Verknüpfung der reinen Anfechtungsmit bezüglich der Herabsetzung des GdB und der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bezüglich des Antrages auf Neufeststellung kann der Schwerbehinderte im Gerichtsverfahren auch die gesundheitlichen Verhältnisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom Gericht prüfen lassen.

Antrag auf Neufeststellung in Höhe bisherigem GdB

Während des Verfahrens auf Herabsetzung des GdB kann der Antrag auf Feststellung eines GdB gestellt werden. Hierbei kann auch lediglich der bisher festgestellte GdB anstelle eine Erhöhung beantragt werden. Damit erstreckt sich der Zeitraum der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen ebenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts. In diesem Fall muss jedoch zwischen den Hauptantrag auf Anfechtung der Herabsetzung und dem Hilfsantrag auf Neufeststellung unterschieden werden.

Ohne Antrag kein GdB (Grad der Behinderung)

Zuständiges Amt

Wer einen GdB haben möchte, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen. Zuständig ist beispielsweise im Land Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung und im Land Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Für den Betroffenen kommt es immer darauf an, wo er zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat. In diesem Land ist der Antrag zu stellen.

Form des Antrages

Es gibt für die Antragstellung keine vorbeschriebene Form. Der Antrag ist formlos möglich, beispielsweise durch ein Schreiben an das zuständige Amt: „Hiermit beantrag ich mir einen Grad der Behinderung zuzuerkennen.“

Man kann bei der Antragstellung natürlich auch die Formulare benutzen, welches die jeweils zuständigen Ämter auf ihren Internetseiten zur Verfügung stellen. Hat man dieses Formular nicht, bekommt man nach dem formlosen Antrag vom zuständigen Amt das entsprechende Formular zugeschickt.

Antragsdatum

Das Antragsdatum ist bereits das Datum vom Eingang des formlosen Antrages. Dieses Antragsdatum ist entscheidend dafür, ab wann der GdB zuerkannt werden kann. Geht beispielsweise Ende Dezember der Antrag beim Amt ein, das ausgefüllte Antragsformular jedoch erst im Januar, ist der festgestellte GdB trotzdem bereits ab Dezember zuzuerkennen. Dies kann unter anderem aus steuerlichen Gründen oder wegen dem Kündigungsschutz Schwerbehinderter relevant sein.

Rückwirkende Feststellung

Für ausnahmsweise rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung müsste gegenüber dem Amt das besondere Interesse an dieser rückwirkenden Feststellung glaubhaft gemacht werden und sich der Nachweis erbringen lassen, dass die Schwerbehinderung schon ab dem Datum der rückwirkenden Feststellung offenkundig war.

Rechtsmittel

Sollte der angestrebte GdB nicht oder nicht zum beabsichtigten Zeitpunkt festgestellt werden, ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben. Sollte dieser Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden, ist das Rechtsmittel der Klage beim Sozialgericht gegeben. Für Widerspruch und Klage beträgt die Frist jeweils lediglich einen Monat. Daher sollte zeitnah fachanwaltliche Beratung und Unterstützung eingeholt werden.

GdB – Bestimmung des Grades der Behinderung

Um einen Behindertenausweis zu erhalten, ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert erforderlich. Dieser wird umgangssprachlich häufig als GdB 50 % bezeichnet. Mit diesem Grad der Behinderung ergeben sich verschiedene Vorteile, wie erhöhter Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder vorzeitige Rente ohne, bzw. eine Rente mit weniger Abschlag.

Auf Antrag wird vom Versorgungsamt geprüft, welcher Einzelgrad der Behinderung zuerkannt wird, auch Einzel-GdB genannt. Aus den Einzelgraden wird der Gesamtgrad der Behinderung gebildet. Dieser wird auch Gesamt-GdB bezeichnet.

Bei der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander sich decken, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Es erfolgt somit keine Addition der Einzel-GdB zum Gesamt-GdB.

Sollte das Versorgungsamt den Antrag ablehnen oder nicht den gewünschten GdB zuerkennen, ist innerhalb der Monatsfrist der Widerspruch erforderlich. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats die Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft eigenständig und unabhängig, welcher Gesamt-GdB zusteht. Hierbei unterstützt Sie Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.