Neufeststellung möglich im GdB-Herabsetzungsverfahren
GdB jederzeit überprüfbar
Der Schwerbehinderte kann jederzeit einen Antrag auf Neufeststellung eines höheren GdB stellen. Jedoch kann auch das zuständige Versorgungsamt grundsätzlich jederzeit prüfen, ob der GdB herabgesetzt werden kann. Dies nennt man dann Herabsetzungsverfahren.
Zulässig und sinnvoll Antrag auf Neufeststellung zu stellen
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Neufeststellungsantrages während eines GdB-Herabsetzungsverfahrens. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt es gemäß dem Urteil vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen L 11 SB 226/18 sogar für sinnvoll, während des Herabsetzungsverfahrens einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Es kommt natürlich immer auf die konkrete Situation des Einzelfalls an.
Vorteile des Antrages auf Neufeststellung während Herabsetzungsverfahrens
- Mit dem Antrag auf Neufeststellung ist die Möglichkeit gegeben, einen GdB geltend zu machen, der höher ist als die ursprüngliche Feststellung.
- Mit dem Antrag auf Neufeststellung wird der zeitliche Rahmen für die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht eingeschränkt.
- Bei einer reinen Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung des GdB würde sich die zeitliche Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen auf einen Zeitraum zwischen Geltung der Herabsenkung des GdB und Erlass des Widerspruchsbescheides beschränken.
- Mit der die Verknüpfung der reinen Anfechtungsmit bezüglich der Herabsetzung des GdB und der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bezüglich des Antrages auf Neufeststellung kann der Schwerbehinderte im Gerichtsverfahren auch die gesundheitlichen Verhältnisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom Gericht prüfen lassen.
Antrag auf Neufeststellung in Höhe bisherigem GdB
Während des Verfahrens auf Herabsetzung des GdB kann der Antrag auf Feststellung eines GdB gestellt werden. Hierbei kann auch lediglich der bisher festgestellte GdB anstelle eine Erhöhung beantragt werden. Damit erstreckt sich der Zeitraum der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen ebenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts. In diesem Fall muss jedoch zwischen den Hauptantrag auf Anfechtung der Herabsetzung und dem Hilfsantrag auf Neufeststellung unterschieden werden.