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Kosten für Begleitperson

Die Kostenübernahme für eine Begleitperson während einer stationären Reha-Maßnahme setzt zwingend voraus, dass die Begleitperson tatsächlich in die stationäre Einrichtung mit aufgenommen wird, in welcher die Reha-Maßnahme durchgeführt wird. So ist dies in nach § 11 Abs. 3 SGB V geregelt. Wenn die Begleitperson in der Nähe untergebracht (wie Hotel, Pension), kommt eine Kostenübernahme nach § 11 Abs. 3 SGB V nicht in Betracht. So hat das Sozialgericht Bremen mit Urteil vom 25.10.2017 zum Aktenzeichen S 7 KR 346/14 entschieden.

Erstattungsantrag

Vorliegend beantragte der Kläger die Erstattung der für eine Begleitperson während einer stationären Reha-Maßnahme entstandenen Kosten. Der Kläger war nach einem stationären Aufenthalt auf Kosten der beklagten Krankenkasse in einer Früh-Rehabilitation. Er beantragte erfolglos die Übernahme der Kosten für die Unterbringung seiner Tochter. Die Tochter war außerhalb der Reha-Einrichtung untergebraucht. Aus Sicht des Klägers war die Anwesenheit der Tochter wegen der anstehenden Früh-Rehabilitation medizinisch notwendig, da sie die sprachliche und kommunikative Brücke zum Kläger herstellte.

Ablehnung aus anderen Gründen als Gericht – war im Ergebnis nicht relevant
Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass die Reha-Klinik über entsprechend qualifiziertes Pflege- und Betreuungspersonal verfüge, welches auch zum Teil die türkische Sprache beherrsche. Damit sei eine Verständigung zwischen dem Personal und dem Kläger sichergestellt.

Klage auf Kostenübernahme

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid reichte der Kläger die Klage ein. Er beantragte die Übernahme der Kosten von 2.500 Euro. Er begründete die Klage u.a. damit, dass schwerwiegende medizinische Gründe für die Mitaufnahme der Begleitperson vorlägen. Er sei ständig auf Hilfe angewiesen gewesen, die von der Reha-Klinik habe nicht erbracht werden können.

Medizinische Notwendigkeit

Weiter begründete der Kläger, dass die Einübung und Anleitung der Begleitperson in therapeutische Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Reha sei der Kläger selbst wegen der damaligen gesundheitlichen Disposition nicht in der Lage gewesen, selbst einfache Handlungsanweisungen zu befolgen.

Mitaufnahme in Reha-Einrichtung ist entscheidend

Das SG wies die Klage ab, weil nach § 11 Abs. 3 SGB V die Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten voraussetzt. Ein Anspruch der Kosten scheitert daher vorliegend an der Mitaufnahme. Nach dieser Vorschrift kommt die Erstattung der Kosten nur für eine Begleitperson in Betracht, die tatsächlich in die stationäre Einrichtung mit aufgenommen wird, in welcher die Reha-Maßnahme durchgeführt wird. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die Begleitperson des Klägers nicht in die stationäre Einrichtung mit aufgenommen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Reha-Einrichtung sich weigert, die Begleitperson mit aufzunehmen.

Praxishinweis:
Daher sollte vor Antritt der Reha mit der Reha-Einrichtung klar geklärt werden, dass eine Mitaufnahme der Begleitperson erfolgt. Sollte diese sich weigern, kann dann entschieden werden, ob man selbst die Kosten für eine anderweitige Unterbringung trägt oder mit der Krankenkasse zusammen sich für eine andere Reha-Einrichtung entscheidet.