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Long-COVID und GdB – Grad der Behinderung

Corona überstanden, aber mit Long-COVID weiter eingeschränkt

Selbst nach leichten Corona-Krankheitsverläufen können gesundheitliche Problematiken über sehr lange Zeit bestehen, welche als Long-COVID bezeichnet werden. Vorliegender Artikel beschäftigt sich damit, ob sich wegen Long-COVID ein GdB (Grad der Behinderung) erlangen, bzw. erhöhen lässt. Wer wegen Long-COVID Fragen zur Rente wegen Erwerbsminderung und sonstigen Lohnersatzleistungen hat, sollte sich meinen gestrigen Artikel ansehen. Vorliegend geht es ausschließlich um Fragen des GdB.

Antrag erforderlich

Ein GdB wird nur auf Antrag zugesprochen. Dieser Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Beispielsweise ist dies in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) und in Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung. Zunächst reicht es aus, zu schreiben: „Hiermit beantrage ich die Zuerkennung eines GdB in Höhe von mindestens 50 von Hundert.“ Ab diesem GdB hat man neben dem Kündigungsschutz auch den Zusatzurlaubsanspruch von 5 Tagen und kann vorzeitig ohne Abschläge, bzw. mit geringeren Abschlägen in Rente wegen Schwerbehinderung gehen.

Nach der Antragstellung schickt das Versorgungsamt einen Fragebogen zu, welcher auszufüllen und zurückzusenden ist. Auf dieser Grundlage wird das Versorgungsamt die entsprechenden ärztlichen Unterlagen anfordern und die Voraussetzungen für den GdB prüfen.

Ursache der Behinderung nicht entscheidend

Bei der Höhe eines GdB kommt es nicht darauf an, was die Ursache der Behinderung gesetzt hat. Die Behinderung kann beispielsweise von Geburt an vorliegen, durch einen Unfall oder eine Erkrankung. So kann auch Long-COVID zu einen Grad der Behinderung führen, abhängig von der Schwere der jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen.

Bemessung des GdB

Die Bestimmung des einzelnen Grades der Behinderung erfolgt anhand der Versorgungsmedizinverordnung. In dieser finden sich zu den einzelnen Gesundheitseinschränkungen zu gewährende GdB abhängig von der individuellen Schwere der Erkrankungen. Die jeweiligen Einzel-GdB werden nicht addiert. Vielmehr muss der Gesamt-GdB mindestens so hoch sein wie der höchste Einzel-GdB und erhöht sich entsprechend der Schwere und Vielzahl der weiteren vorliegenden Einzel-GdB. Liegt beispielsweise wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule der höchste Einzel-GdB bei 40 und es liegen noch ein Einzel-GdB für die Psyche von 30 und für die Lungenerkrankung von 20 vor, könnte der Gesamt-GdB bei 50 liegen.

Long-COVID selbst nicht in Versorgungsmedizinverordnung enthalten

Naturgemäß ist für Long-COVID kein gesonderter GdB in der Versorgungsmedizinverordnung enthalten. Vielmehr sind bei der Vielschichtigkeit der Long-COVID Erkrankungen die einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schwere zu betrachten. So können die Lungenfunktionseinschränkungen geringen Grades zu einem GdB von 20 – 40 führen und schweren Grades zu einem GdB von 80 – 100. Psychische Traumen, welche gerade nach Erlebnissen auf Intensivstationen vorkommen, sind ebenfalls ihrer Schwer nach zu beurteilen. So führen leichte psychische Störungen zu einem GdB von 0 – 20 und schwere psychische Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu einem GdB von 80 – 100. Entsprechend wird anhand der medizinischen Unterlagen und Begutachtung auch jede andere Krankheit und deren Schwere individuell geprüft.

Rechtsmittel und Gerichtskosten

Sollte der Antrag entweder abgelehnt werden oder nicht im begehrten Umfang stattgegeben werden, ist gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Das Versorgungsamt darf grundsätzlich keine Gebühren für das Widerspruchsverfahren verlangen, wie auch nicht für die notwendigen Ermittlungen (Anforderung Befundberichte, Gutachten).

Sollte dem Widerspruch nicht mit einem Abhilfebescheid stattgegeben werden, sondern ein Widerspruchsbescheid ergehen, ist innerhalb eines Monats beim Sozialgericht des eigenen Wohnsitzes die Klage einzureichen. Das Sozialgericht verlangt keine Gebühren für das Gerichtsverfahren und die selbst vom Sozialgericht eingeleiteten Ermittlungen, wie Befundberichte anfordern, Gutachterbeauftragung usw. Selbst wenn das Sozialgerichtsverfahren nicht erfolgreich sein sollte, kann das Versorgungsamt ebenfalls keine Gebühren erheben.

Rechtsanwaltskosten und Erstattung

Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalt, Fachanwalts für Sozialrecht, entstehen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruch-, wie im Klageverfahren. Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsvertrages Rechtsanwaltsgebühren. Beim teilweisen oder vollständigen Obsiegen bestimmt das Sozialgericht auf Antrag, ob und in welchem Umfang das Versorgungsamt Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten hat.

Abfindung und Erhöhung der Rente mit Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber

Abfindung vom Arbeitgeber

Im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig auf die Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung kann sich aus einem Sozialplan, einem Aufhebungsvertrag, einem Abwicklungsvertrag oder direkt aus dem Kündigungsschreiben ergeben. Viele Kündigungsschutzklagen enden mit einem gerichtlichen Vergleich, in welchem sich auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geeinigt wird.

Rentenabschlag vermeiden durch Ausgleichszahlung

Wer vor seiner regulären Altersrente in Rente geht, muss grundsätzlich für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs der Rente einen lebenslangen Rentenabschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Bei dem maximalen vorzeitigen Rentenbezug von 5 Jahren würde der Abschlag 18 Prozent betragen. Diese Rentenminderung kann mit eine Ausgleichszahlung verringert, bzw. beseitigt werden. Bis zum Erreichen der Regelaltersrente können nach § 187 a SGB VI Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden, um diese Rentenabschläge vollständig oder teilweise auszugleichen.

Individuelle Auskunft der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung erteilt auf Antrag Auskunft an den Versicherten, bis zu welcher Höhe Beiträge als Ausgleichszahlung möglich sind. Diese Auskunft muss unbedingt vor Leistung der Ausgleichsbeiträge eingeholt werden. Nach § 187 a Absatz 1 a SGB VI ist die Grundlage für die Ausgleichszahlung die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4 SGB VI.

Keine Pflicht vorgezogener Rente, Beiträge nicht verlorengegangen

Die Erbringung der Ausgleichszahlung verpflichtet den Versicherten nicht, tatsächlich frühzeitig in Rente zu gehen. Geht der Versicherten nicht im vollen Umfang der Ausgleichszahlung vorzeitig in Rente oder erst mit Eintritt seiner Regelaltersrente, dann erhöht die geleistete Ausgleichszahlung die Rentenanwartschaften. Eine Rückerstattung der Ausgleichzahlung kommt jedoch nicht in Betracht.

Abfindungszahlung vom Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung

In der Regel wird die Abfindung direkt an den Arbeitnehmer gezahlt. Jedoch ist es meist vorteilhaft, dass der Arbeitgeber die Abfindung als Ausgleichzahlung voll oder teilweise direkt an Rentenversicherung überweist. Die Abfindung ist zwar sozialversicherungsfrei, jedoch steuerpflichtig. Die direkte Zahlung der Abfindung des Arbeitgebers im Rahmen der Auskunft der Rentenversicherung kann steuerrechtlich Vorteile haben, teilweise sogar im Rahmen der Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Rentner zusätzliche Vorteile haben.

Prüfung durch Steuerberater des Arbeitnehmers

Nach Einholung der Auskunft von der Rentenversicherung zur Höhe der Ausgleichszahlung, aber vor der Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Abfindungszahlung als Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung sollte der Arbeitnehmer sich von seinem Steuerberater anhand seiner individuellen Situation beraten lassen. Aktuell ist es beispielsweise günstiger, die Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung vorzunehmen anstelle einer Einzahlung in eine private Rentenversicherung. Der aktuelle Garantiezins privater Rentenversicherungen liegt unterhalb des von der Rentenversicherung errechneten Renditesatzes.

Bei der normalen Abfindung greift zudem die steuerrechtliche Regelung, wonach die Abfindungszahlung rechnerisch auf fünf Steuerjahre verteilt wird und so in der Regel zu einer günstigeren Besteuerung führt im Vergleich zur Besteuerung von Arbeitseinkommen. Bei der Ausgleichszahlung in die Rentenversicherung direkt durch den Arbeitgeber dürfte zum Zeitpunkt der Zahlung keine Steuer anfallen. Wie sich dann die erhöhte Rente auf die Steuer als Rentner auswirkt, kann der Steuerberater in einer individuellen Beratung ebenfalls erläutern. Eine steueroptimierte Gestaltung ist letztendlich nur im Rahmen einer individuellen steuerrechtlichen Beratung möglich.

Privat Krankenversicherte

Privat Krankenversicherte erhalten von ihrer gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (anstelle die Zahlung der Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung der gesetzlich Versicherten). Je höher die Rente ist, desto höher ist auch dieser Zuschuss für die private Krankenversicherung, dass sich der eigene Beitragsanteil für die private Krankenversicherung verringert. In diesem Fall führen die Ausgleichzahlungen in die Rentenversicherung zu einen finanziellen Vorteil für den Versicherten.

Zusammenfassung

Wenn für den Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung in Betracht kommt, sollte der Arbeitnehmer unverzüglich eine schriftliche Auskunft nach § 109 SGB VI bei der Rentenversicherung zu seinen möglichen Ausgleichzahlungen für eine vorgezogene Rente einholen. Anschließend sollte der Arbeitnehmer sich auf dieser Grundlage und seinen individuellen finanziellen Verhältnissen und Plänen steuerrechtlich beraten lassen. Auf der Grundlage der Rentenauskunft zur Ausgleichszahlung und der steuerrechtlichen Beratung sollte der Arbeitnehmer zusammen mit seinem Fachanwalt für Arbeitsrecht die Bedingungen für die Abfindung aushandeln, einschließlich ob die Abfindung ganz oder teilweise, in einer Zahlung oder auf mehrere Jahre verteilt als Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung direkt vom Arbeitgeber gezahlt werden soll.

Rente wegen Erwerbsminderung und Anrechnung von Krankengeld

Mit der Anrechnung von Krankengeld auf die Rente wegen Erwerbsminderung hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 23.09.2021 zum Aktenzeichen L 2/12 R 159/20 auseinandergesetzt. Auf die in dieser Entscheidung dargelegten Unterschiede kommt es an, ob das Krankengeld anzurechnen ist oder nicht.

Entscheidung des Gerichts

Gemäß § 50 Absatz 2 SGB V (Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung) wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsminderung nur dann gekürzt, wenn die anrechenbare Leistung (hier Rente wegen Erwerbsminderung) von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der innerhalb des Zeitraums liegt, in dem Krankengeld bezogen wird.

Wird hingegen das Krankengeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet, die erst nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten ist, ist das Krankengeld nach Maßgabe des ihm zugrundeliegenden Arbeitsentgelts als Hinzuverdienst gem. § 96a Absatz 3 Nr. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung) auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beantragte im Oktober 2016 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er befand sich ab dem 01.11.2016 in stationärer Behandlung und erhielt nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers das Krankengeld der Krankenkasse ab dem 12.12.2016 bis April 2018.

Ab Dezember 2016 erhielt der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2016. Die Beklagte überwies der Krankenkasse aus der Rentennachzahlung einen Teilbetrag von 6.376 EUR im Hinblick auf das von der Krankenkasse gewährte Krankengeld.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Festsetzung des Rentenbeginns ab Oktober 2016 (Monat der Antragstellung) und die Auszahlung der Nachzahlung an ihn. Er war der Ansicht, dass der Krankenkasse kein Erstattungsanspruch zustehen würde.

Die Klage wurde vom Sozialgericht als unbegründet abgewiesen, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst im Laufe des 01.11.2016 – im Rahmen der damaligen stationären Aufnahme – festgestellt worden sei. Nach Ansicht des Sozialgerichts lägen keine medizinischen Unterlagen dafür vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt gewesen seien.

Die Begründung der Entscheidung des Landessozialgerichts

Der Kläger legte die Berufung beim Landessozialgericht ein. Die Berufung war für den Kläger erfolgreich. Das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 19.10.2016 bereits ab 01.11.2016 zu gewähren. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, die zuerkannte Nachzahlung auch hinsichtlich des zunächst der Krankenkasse zugesprochenen Teilbetrages von 6.376 EUR auszukehren.

Im Ergebnis der Begutachtung des Klägers im Auftrage des Gerichts war der Kläger schon ab Antragstellung außer Stande, den Beruf als Ingenieur auszuüben. Somit beginnt die Rente gemäß § 99 SGB VI bereits am 01.11.2016 und nicht erst am 01.12.2016. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger vor dem 01.11.2016 keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat und ihm auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Nach dem Gutachten lassen die im November 2016 festgestellten Erkrankungen auf einen Versicherungsfall spätestens im Oktober 2016 schließen. Das Gutachten überzeugte das Landessozialgericht, dass dieses der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wurde.

Anspruch des Klägers auf die Nachzahlung

Das Landessozialgericht bestätigte in seinem Urteilt, dass dem Kläger die ihm zuerkannte Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.12.2016 zusteht und nicht der Krankenkasse.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 102 ff. SGB X (Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) liegen nicht vor. Es bestand daher keine Erstattungspflicht der Beklagten an die Krankenkasse.

Nach § 50 Absatz 2 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 01.11.2016 (wegen stationärer Behandlung) festgestellt. Der Leistungsfall für die Rente wegen Erwerbsminderung trat bereits vorher ein, d.h. spätestens mit der Antragstellung am 19.10.2016.

Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Kürzung des Krankengeldes nur in Betracht, wenn die konkurrierende Leistung – hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – „von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zuerkannt wird.

§ 96a Absatz 3 SGB VI regelt jedoch, dass bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Krankengeld als Zuverdienst angerechnet wird unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so, da das Krankengeld zwar erst aufgrund der ab 01.11.2016 dokumentierten Arbeitsunfähigkeit gewährt wurde, aber auch schon ab dem Leistungsfall bezüglich der Rente von entsprechender Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Erwerbsminderungsrente – ein Überblick

Eine Erwerbsminderungsrente wird vor der regulären Altersrente gewährt, wenn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keine Erwerbtätigkeit mehr möglich ist. Die fortlaufende Erhöhung des Renteneintrittsalters für die reguläre Altersrente hat dazu geführt, dass mehr Menschen diese Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen müssen. Nachfolgend einige wesentliche Punkte, welche Sie bei dieser Rente wegen Erwerbsminderung beachten müssen.

Erwerbsminderungsrente als Vollrente

Eine volle Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsminderungsrente als Teilrente

Eine teilweise Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsminderungsrente als Zeitrente

Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich als Zeitrente gewährt. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre. Die befristete Rente kann verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt ebenfalls für längstens drei Jahre. Dabei beginnt die Verlängerung nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Grundsätzlich wird für die Gesamtdauer der Befristungen von einem Zeitraum von neun Jahren ausgegangen.

Erwerbsminderungsrente als Dauerrente

Ist davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann, wird die Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer geleistet. Das Gleiche gilt, wenn die befristet Rente für neun Jahre gewährt wurde. Auf Dauer bedeutet jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Die Rente wird bis zu dem Zeitpunkt gewährt, ab dem eine ungekürzte Altersrente gezahlt werden kann.

Erwerbsminderungsrente wegen Wegeunfähigkeit

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann bei Vorliegen der Wegunfähigkeit gewährt werden. Wegeunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich einen Arbeitsplatz aufzusuchen.

Es muss somit gesundheitlich nicht möglich sein entweder mit dem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Arbeitsstelle zu gelangen. Wer zweimal täglich mit dem Pkw einen üblichen Arbeitsweg zurücklegen kann, ist wegefähig.

Ist die Fahrt gesundheitlich mit dem Pkw nicht mehr möglich wird weiter geprüft. Wer weder gesundheitlich mit dem Pkw noch gesundheitlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Arbeitsstelle gelangen kann, ist wegeunfähig.

Kann man zwar nicht mehr mit dem Pkw, jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Arbeitsstelle gelangen wird weiter geprüft. Man muss von seiner Wohnung die Haltestelle erreichen können und von der Haltestelle einen Arbeitsplatz erreichen können, wie auch den umgekehrten Weg zurück zur Wohnung. Daher hat das Bundessozialgericht als pauschale Festlegung getroffen, dass man viermal täglich gesundheitlich in der Lage sein muss, 500 m zu Fuß innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lang der tatsächliche Fußweg zur Haltestelle ist. Ein entsprechender Umzug soll zumutbar sein.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält der Versicherte nur, wenn er hiergegen versichert ist. Um für die Erwerbminderungsrente versichert zu sein, muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Zusätzlich muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.

Rentenverfahren

Wer eine Rente in Anspruch nehmen möchte, muss diese Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Über diesen Antrag entscheidet die Rentenversicherung mit einem positiven Rentenbescheid oder einen Ablehnungsbescheid. Grundsätzlich muss die Rentenversicherung innerhalb von sechs Monaten über den Antrag entscheiden. Ansonsten kann der Versicherte beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit einreichen.

Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Über den Widerspruch muss die Rentenversicherung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten entscheiden. Ansonsten kann der Versicherte beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit einreichen.

Auf den Widerspruch erlässt die Rentenversicherung entweder einen Abhilfebescheid mit Rentengewährung oder einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann beim Sozialgericht des Wohnsitzes des Versicherten eine Klage eingereicht werden. Das Gericht entscheidet unabhängig mit Urteil, ob die Voraussetzungen für die Rentengewährung vorliegen.

Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Das Landessozialgericht entscheidet unabhängig mit Berufungsurteil.

In Ausnahmefällen kann gegen das Urteil des Landessozialgerichts Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden.

Rechtlicher Beistand

Aus unserer jahrzehntelangen Erfahrung als Fachanwalt für Sozialrecht ist es ratsam, sich bereits fachanwaltliche Hilfe ab der Einlegung des Widerspruchs, jedoch spätestens ab Einreichung der Klage zu nehmen.

Rente wegen Erwerbsminderung bei chronifizierter Panikstörung

Psychische Erkrankung kann zur Rente wegen Erwerbsminderung führen

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann bei einer psychischen Erkrankung auch dann gewährt werden, wenn zumutbare Behandlungen nicht ausgeschöpft sind. Zumutbare Behandlungen können ambulante und stationäre Behandlungen, aber auch eine Rehabilitation sein.

Aufforderung des Rentenantragstellers zur Heilbehandlung und Reha

Die Rentenversicherung kann bei vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten den Rentenantragsteller jedoch auffordern, sich entsprechenden Heilbehandlungen zu unterziehen. Sollte der Rentenantragsteller diese Heilbehandlungen ablehnen, kann die Rente wegen unterbliebener Mitwirkung versagen werden. Dies zumindest solange der Rentenantragsteller dieser schriftlichen Aufforderung nicht folgt. Kommt der Rentenantragsteller der Aufforderung nach, kann bei weiterem Vorliegen der Erkrankung eine Rente auf Zeit in Betracht kommen. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 01.07.2020 zum Aktenzeichen L 5 R 1265/18.

Reha-Maßnahme bestätigte verminderte Leistungsfähigkeit

Die Klägerin hatte neben anderen Erkrankungen eine chronifizierte Panikstörung bei ängstlicher Persönlichkeitsakzentuierung. Wegen der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit erhielt die Klägerin eine Reha-Maßnahme. Im Ergebnis bestätigte die Reha-Maßnahme einen Erschöpfungszustand sowie eine generalisierte Angststörung. Dennoch wurde eine Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von sechs Stunden täglich festgestellt. Daher lehnte die Rentenversicherung den Rentenantrag ab.

Befristete Rente als Arbeitsmarktrente

Das im Klageverfahren vom Sozialgericht eingeholte Gutachten führte dazu, dass der Klägerin das Gericht die Rente wegen voller Erwerbsminderung zusprach. Die Beweisaufnahme überzeugte das Gericht davon, dass die Klägerin nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten in einem Umfang von 3 – 6 Stunden täglich auszuüben. Wegen der noch möglichen adäquaten Pharmakotherapie sei die depressive Episode jedoch medikamentös behandelbar. Daher konnte die Klägerin nur eine befristete Rente beanspruchen. Trotz eines Leistungsvermögens der Klägerin von mehr als drei Stunden täglich war die Rente als Arbeitsmarktrente als volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

Erfolglose Berufung der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung legte gegen das Urteil Berufung ein. Wenn die Klägerin bisher nicht adäquat behandelt werde, sei davon auszugehen, dass nach einer derartigen Therapie ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin bestehen würde. Daher sei der Rentenanspruch nicht gegeben. Das Landessozialgericht folgte der Rentenversicherung nicht und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Bei Rente wegen psychischen Erkrankungen keine anderen Beweismaßstäbe

Vom Landessozialgericht wurde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen. Hiernach seien bei Erkrankungen mit „neurotischem“ Einschlag wegen der „Simulationsnähe“ strenge Beweisanforderungen zu stellen. Jedoch gelten bei psychischen Erkrankungen keine anderen Beweismaßstäbe als bei „körperlichen“ Erkrankungen.

Vorliegen der Erkrankung ist entscheidend

Selbst wenn die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung vorliegt, ist entscheidend, ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt. Die Behandelbarkeit der Erkrankung ist nur für die Befristung und Dauer einer Rente von Bedeutung. Vorliegend war die Klägerin auch der Aufforderung zur Reha nachgekommen. Daher kommt eine Versagung der Rente wegen fehlender Mitwirkung nicht in Betracht.

Erwerbsminderungsrente setzt Vorversicherungszeit voraus

Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente wird nur dann gewährt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt sind die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Vorversicherungszeit.

Was ist die Vorversicherungszeit?

Versicherte können eine Erwerbsminderungsrente nur beanspruchen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Diese Regelung wird auch „Drei-Fünftel-Belegung“ genannt. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich, wenn die in § 43 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.07.2020 zum Aktenzeichen B 13 R 14/19 BH

Ein Versicherter meinte, diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist verfassungswidrig und wollte über Prozesskostenhilfe bis zum Bundessozialgericht. Hierauf führte diese aus, dass es höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Daher wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Gründe des Bundessozialgerichts

Da ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zutreffend vom Landessozialgericht verneint, besteht auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Das Bundessozialgericht kann nur dann Prozesskosten bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ergeben sich unmittelbar aus den §§ 43 und 240 SGB VI. Hier ist die Drei-Fünftel-Belegung geregelt. Das BVerfG hat bereits mit Beschluss vom 08.04.1987 zum Aktenzeichen 1 BvR 564/84 und in den Folgejahren mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 24.10.2013 zum Aktenzeichen B 13 R 83/11 R die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt.

Zusammenfassung Es verbleibt dabei, dass für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen, wie auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierzu gehört u.a. dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen.

Ablehnung der Erwerbsminderungsrente

Antrag und Widerspruch

Wird der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, sollte immer Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen werden. Nur so kann ermittelt werden, auf welcher Grundlage die Rentenversicherung ihre Entscheidung getroffen hat.

Beispielsweise ist häufig festzustellen, dass die Befunde der behandelnden Ärzte nicht vollständig eingeholt wurden oder vollkommen anders bewertet werden. Häufig werden Entlassungsberichte der Rehabilitationsklinik nicht in die Bewertung mit einbezogen, obwohl diese eine Erwerbsunfähigkeit feststellten.

Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei der Rentenversicherung eingegangen sein muss. Die weitere Begründung sollte erst nach der Akteneinsicht erfolgen.

Widerspruchsbescheid und Klage

Wird auch der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, kann dieser mittels einer Klage beim Sozialgericht nochmals überprüft werden. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat. Beim Gericht sollte darauf gedrungen werden, dass nach Einholung aller aktuellen Befundberichte das Gericht vom entsprechenden Fachmediziner ein unabhängiges Gutachten einholt. Diese Gutachten weichen sehr häufig zugunsten des Rentenantragstellers von der Einschätzung der Rentenversicherung ab.

Fachanwaltserfahrungen nutzen

Das Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren und die Aktenauswertung sollten wegen der Besonderheiten im Sozialgerichtsverfahren möglichst mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht und für Medizinrecht geführt werden.

Keine Kosten für Gericht, Gutachter und Gegner zahlen

Im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren entstehen keine Gerichtskosten, sind keine Gebühren an die Rentenversicherung zu zahlen und bei richtiger Vorgehensweise grundsätzlich auch keine Kosten für die Einholung von Befundberichten und Gutachten zu zahlen.

Welche vorzeitige Rente soll ich in Anspruch nehmen?

Wer in Rente gehen will, sollte zuvor genau prüfen, für welche Rente wann die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Rente persönlich die beste Wahl ist.

Reguläre Altersrente beginnt mit Vollendung 67. Lebensjahr.

Der grundsätzliche Renteneintritt ist für die Regelaltersrente mit der Vollendung des 67. Lebensjahres vorgesehen. Ein früherer Rentenbeginn ist mit einem lebenslangen Abschlag verbunden. Der stufenweise Anstieg für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 erfolgt aufgrund von Vertrauensschutz. Jedoch kann nicht jeder bis zur Regelaltersrente arbeiten. Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor. Es können u.a. die nachfolgenden Renten zu einem früheren Renteneintritt führen:

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Diese Altersrente gibt es in zwei Varianten:

  1. Altersrente mit 65 Jahren und 45 Wartezeitjahre
  2. Altersrente ab dem 63. Lebensjahr als neue Form seit dem 01.07.2014.


Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer einen Grad der Behinderung von 50 % nachweist, kann unter Maßgabe von mindestens 35 Jahren Wartezeit bereits zwei Jahre früher ohne Abschlag in Rente gehen. Sofern er Rentenabschläge in Kauf nimmt, kann er bis zu drei weitere Jahre früher in Rente gehen. Daher kann es wichtig sein, rechtzeitig vor Rentenbeginn beim Versorgungsamt den Behinderungsgrad von 50 % zu beantragen.

  • Rente wegen Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt u.a. voraus, dass man entweder nicht mehr den Arbeitsweg bewältigen kann (Wegeunfähigkeit) oder nicht mehr in der Lage ist, wenigstens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Wer zwar noch 3 Stunden, aber keine 6 Stunden mehr täglich arbeiten kann, sollte eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen.

  • Individuell prüfen, welche Rente günstiger ist

Wer ab 2019 in Rente gehen will oder muss, weil er krank ist oder eine Schwerbehinderung hat, kann im Vergleich zu einer vorgezogenen Altersrente mit der neuen Erwerbsminderungsrente besser fahren. Denn die neue Zurechnungszeit 2019 mit der schlagartigen Erhöhung auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate wird in vielen Fällen, zu einer ordentlichen Rentensteigerung führen. Somit können Vorteile bei der Erwerbsminderungsrente gegenüber einer vorgezogenen Altersrente bestehen.

  • Widerspruch und Klage

Wird die beantragte Rente oder der beantragte Grad der Behinderung abgelehnt, muss innerhalb eines Monats der Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der darauf folgende Widerspruchsbescheid negativ sein, muss innerhalb eines Monats die Klage erhoben werden, sofern man mit der Ablehnung nicht einverstanden ist. Hierbei kann Ihnen Ihr Fachanwalt für Sozialrecht helfen, der sich auch aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Fragen zusätzlich im Medizinrecht auskennen sollte.


cof