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Ablehnung der Erwerbsminderungsrente

Antrag und Widerspruch

Wird der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, sollte immer Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen werden. Nur so kann ermittelt werden, auf welcher Grundlage die Rentenversicherung ihre Entscheidung getroffen hat.

Beispielsweise ist häufig festzustellen, dass die Befunde der behandelnden Ärzte nicht vollständig eingeholt wurden oder vollkommen anders bewertet werden. Häufig werden Entlassungsberichte der Rehabilitationsklinik nicht in die Bewertung mit einbezogen, obwohl diese eine Erwerbsunfähigkeit feststellten.

Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei der Rentenversicherung eingegangen sein muss. Die weitere Begründung sollte erst nach der Akteneinsicht erfolgen.

Widerspruchsbescheid und Klage

Wird auch der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, kann dieser mittels einer Klage beim Sozialgericht nochmals überprüft werden. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat. Beim Gericht sollte darauf gedrungen werden, dass nach Einholung aller aktuellen Befundberichte das Gericht vom entsprechenden Fachmediziner ein unabhängiges Gutachten einholt. Diese Gutachten weichen sehr häufig zugunsten des Rentenantragstellers von der Einschätzung der Rentenversicherung ab.

Fachanwaltserfahrungen nutzen

Das Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren und die Aktenauswertung sollten wegen der Besonderheiten im Sozialgerichtsverfahren möglichst mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht und für Medizinrecht geführt werden.

Keine Kosten für Gericht, Gutachter und Gegner zahlen

Im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren entstehen keine Gerichtskosten, sind keine Gebühren an die Rentenversicherung zu zahlen und bei richtiger Vorgehensweise grundsätzlich auch keine Kosten für die Einholung von Befundberichten und Gutachten zu zahlen.

GdB – Bestimmung des Grades der Behinderung

Um einen Behindertenausweis zu erhalten, ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert erforderlich. Dieser wird umgangssprachlich häufig als GdB 50 % bezeichnet. Mit diesem Grad der Behinderung ergeben sich verschiedene Vorteile, wie erhöhter Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder vorzeitige Rente ohne, bzw. eine Rente mit weniger Abschlag.

Auf Antrag wird vom Versorgungsamt geprüft, welcher Einzelgrad der Behinderung zuerkannt wird, auch Einzel-GdB genannt. Aus den Einzelgraden wird der Gesamtgrad der Behinderung gebildet. Dieser wird auch Gesamt-GdB bezeichnet.

Bei der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander sich decken, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Es erfolgt somit keine Addition der Einzel-GdB zum Gesamt-GdB.

Sollte das Versorgungsamt den Antrag ablehnen oder nicht den gewünschten GdB zuerkennen, ist innerhalb der Monatsfrist der Widerspruch erforderlich. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats die Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft eigenständig und unabhängig, welcher Gesamt-GdB zusteht. Hierbei unterstützt Sie Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.