Schlagwortarchiv für: Widerspruchsbescheid

Grad der Behinderung

Grad der Behinderung und Schwerbehinderung werden wie folgt definiert:

Schwerbehinderte sind nach dem Gesetz Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend mit einem Grad der Behinderung (abgekürzt: GdB) von mindestens 50 gemindert sind. Zugrunde gelegt werden der für das Lebensalter typische Zustand und die Abweichung hiervon. Die Einzelheiten sind im Sozialgesetzbuch IX (abgekürzt: SGB IX) geregelt.

Was bedeutet „nicht nur vorübergehend“?

Als nicht nur vorübergehend gilt hierbei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Bei Vorliegen mehrerer, sich gegenseitig beeinflussender Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.

Wer stellt den GdB fest?

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Diese Versorgungsämter haben in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Namen. Im Land Brandenburg heißt das Versorgungsamt beispielsweise Landesamt für Soziales und Versorgung.

Benachteiligungsverbot nach dem Grundgesetz

Nach dem Grundgesetz darf „niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Hieran sind Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar gebunden. Diese objektive Wertentscheidung wirkt zugleich auf private Rechtsbeziehungen ein, wie zum Beispiel im Arbeitsrecht auf Arbeitgeber und Vorgesetzte. Jedoch ist dieser Behindertenbegriff nicht identisch mit dem des SGB IX.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzt (AGG)

Nach § 81 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem AGG ist jede Benachteiligung oder Belästigung wegen einer Behinderung verboten. Werden (schwer-)behinderte Bewerber bei der Einstellung wegen ihrer (Schwer-)Behinderung diskriminiert oder benachteiligt, ergeben sich ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche aus dem AGG.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz für schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 85 ff. SGB IX geregelt. Danach bedarf jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Wenn eine Schwerbehindertenvertretung besteht, ist diese gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX zusätzlich zu beteiligen.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt für Menschen mit einem GdB von mindestens 50 % und beim Vorliegen eines Gleichstellungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit für Menschen mit einem GdB von mindestens 30 %.

Zusatzurlaub

Wer einen GdB von mindestens 50 % hat, dem steht ein bezahlter Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bei der 5-Tage-Woche zu. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der Zusatzurlaub 6 Arbeitstage, bei der 4-Tage-Woche 4 Arbeitstage usw.

Mehrarbeit

Auf Verlangen des schwerbehinderten Menschen ist dieser von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist eine über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeit. Werktäglich bedeutet eine 6-Tage-Woche.

Rente

Als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze wurde die Altersgrenze für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 auf 65 Jahre angehoben. Dies sind somit weiterhin 2 Jahre früherer Rentenbezug im Vergleich zu denjenigen, die keinen GdB von wenigstens 50 % haben.

Im Rahmen von Übergangsbestimmungen greift diese Erhöhung abhängig vom Geburtsjahr für die nach dem 31.12.1951 Geborenen. Die Bundestagsabgeordneten haben die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 60 auf 62 Jahre angehoben. Somit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag i. H. v. 10,8 %. Jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verkürzt sich die Rentenhöhe lebenslang um 0,3 Prozent.

Verfahren zur Feststellung des GdB

Auf Antrag des Behinderten stellen den Grad der Behinderung die Versorgungsämter fest. Hierzu erfolgt eine versorgungsärztliche Untersuchung. Das Ergebnis ist ein Bescheid des Versorgungsamts.

Widerspruchsverfahren

Lehnt das Versorgungsamt die Feststellung eines GdB ab oder ist nicht die begehrte Höhe festgestellt worden, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden. Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, welche Bestandteil des Bescheids ist. Die gesetzliche Frist für die Entscheidung über den Widerspruch beträgt drei Monate. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit eingereicht werden. Eine solche Untätigkeitsklage ist ebenfalls möglich, wenn auf den Antrag der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wird.

Klageverfahren

Wird dem Widerspruch nicht vollumfänglich stattgegeben, kann innerhalb eines Monats die Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Die Einzelheiten zu Form und Frist der Klage ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids.

Das Sozialgericht holt in der Regel aktuelle Befunde ein und beauftragt einen möglichst unabhängigen Gutachter zur Feststellung des Grads der Behinderung auf der Grundlage der Versorgungsmedizinverordnung. Entsprechend dem Ergebnis der Befundberichte, der Gutachten und mündlichen Verhandlung entscheidet das Sozialgericht über die Höhe des Grads der Behinderung. Sollten sich im Laufe des Widerspruchs- oder Klageverfahrens gesundheitliche Veränderungen, wie neue Diagnosen, Verschlimmerungen oder dergleichen, ergeben, sollte dies unbedingt dem Gericht mitgeteilt werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gesundheitszustands zu entscheiden, wie dieser zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht.

Kosten im Antrags- und Widerspruchsverfahren

Die Verwaltung darf keine Gebühren für die Durchführung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens oder für die Einholung von Befundberichten und Guthaben gegenüber dem Antragsteller erheben.

Kosten im Klageverfahren

Das Sozialgericht erhebt vom Kläger, welcher einen GdB gerichtlich geltend macht, keine Gerichtsgebühren sowie keine Gebühren für die Einholung von Befundberichten oder Gutachten. Selbst wenn man das Verfahren verlieren sollte, sind keine Gerichtskosten zu zahlen und auch dem Versorgungsamt keine Kosten zu erstatten. Gewinnt man, hat das Versorgungsamt die eigenen erforderlichen Kosten zu erstatten sowie die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Rechtsanwaltskosten

Sofern eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Anwaltskosten für das Klageverfahren im Rahmen der Vereinbarungen des Versicherungsvertrages und bei Erforderlichkeit sogar die Gutachterkosten nach § 109 SGG. Für das Widerspruchsverfahren übernehmen nur einzelne Rechtsschutzversicherungen die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Vereinbarungen des Versicherungsvertrages, häufig auch nur eine Erstberatung. Im Antragsverfahren übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung keine Kosten.

Untätigkeitsklage bei Nichtbescheidung von Antrag und Widerspruch

Behörden und Sozialversicherungen müssen gesetzlichen Frist einhalten

Besonderheit im Sozialrecht

Die Untätigkeitsklage ist eine Besonderheit im Sozialrecht. Diese Klage kann man bei dem für seinen Wohnort zuständigen Sozialgericht einreichen. Somit betrifft diese Untätigkeitsklage alle Angelegenheiten, wofür das Sozialgericht zuständig ist. Hierzu gehören u.a.

  • Streitigkeiten mit den gesetzlichen Rentenversicherungen (wie Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung),
  • Krankenversicherungen (wie Einstellung der Zahlung des Krankengeldes),
  • Pflegeversicherungen (wie Entscheidungen zum Pflegegrad),
  • Arbeitslosenversicherung (wie Entscheidungen über eine Sperrzeit),
  • Berufsgenossenschaften (wie Entscheidungen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Wegeunfällen),
  • Streitigkeiten mit den Versorgungsämtern (wie Grad der Schwerbehinderung und Zuerkennung von Merkzeichen),
  • Jobcentern (SGB II – Leistungen) und
  • Grundsicherungsämtern (SGB XII – Leistungen).

Leistungsträger überschreitet gesetzliche Bearbeitungsfrist

Nach dem Gesetz soll der Sozialleistungsträger über einen Antrag innerhalb von sechs Monaten und über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Dies soll gewährleisten, dass zeitnah über die Anträge und Widersprüche entschieden wird, da gerade bei Sozialleistungen die spätere Erbringung häufig den eigentlichen Sinn verfehlt. Beispielsweise nutzt es dem Schwerbehinderten wenig, wenn er erst nach Jahren rückwirkend einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zugesprochen bekommt. Innerhalb dieser Bearbeitungszeit könnten die Nachteilsausgleiche, wie auch beispielsweise der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte noch nicht genutzt werden.

Ausnahmsweise längere Bearbeitungszeiten

Wenn beispielsweise die Behörde mitteilt, welche konkreten Ermittlungen noch notwendig sind und warum diese nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden können, könnte ausnahmsweise die Frist verlängert werden. Personalmangel und unzureichende Organisation der Sozialverwaltung sind jedoch kein Grund. Die Behörde hat sich so zu organisieren, dass diese selbst innerhalb der gesetzlichen Frist arbeitet. Sicherlich kann man auch vereinbaren, dass noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden werden soll, was in Einzelfällen Sinn machen kann.

Das Sozialgericht Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 zum Aktenzeichen S 35 SO 138/22 nochmals klargestellt: „Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eine Widerspruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und ein zeitgerecht Entscheidung deshalb nicht möglich ist.“ Weiter stellte das Gericht klar: „Die Behörde hat – aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz folgend – regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Abläufe derart organisiert sind, dass eine Bescheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen kann.“

Das Hessische Landessozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 20.11.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 484/12 B entschieden, dass es unstatthaft ist, wenn eine Behörde mehrere Monate zuwartet und erst gegen Ende der Frist des § 88 SGG oder noch später tätig wird. Vielmehr ist das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen.

Die Entscheidungen verweisen häufig zudem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.1985 zum Aktenzeichen 2 BvR 1145/83. Hier hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine erhebliche Verzögerung durch eine Behörde als Untätigkeit gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen kann. Am Willkürverbot sind hiernach „nicht alleine die von den Behörden getroffenen Entscheidungen zu messen, es gilt auch für die Handhabung des Verfahrens, dass der Herbeiführung einer gesetzmäßigen, gerechten und letztlich auch in angemessener Zeit gefundenen Entscheidung dient“.

Muss der Antragsteller / Widerspruchsführer vor Klage bei der Behörde nachfragen

NeinDie gesetzlichen Fristen sind eindeutig. Beispielsweise hat das Sozialgericht Bremen am 13.11.2016 zum Aktenzeichen S 21 AS 231/15 entschieden, dass eine vorherige Sachstandsanfrage nicht erforderlich ist. Die Behörde hat dem Antragsteller einer berechtigten Untätigkeitsklage auch die Kosten für seinen Rechtsanwalt auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren zu erstatten.

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 09.06.20022 zum Aktenzeichen L 4 SO 17/22 B ebenfalls bestätigt, dass es vor der Erhebung der Klage wegen Untätigkeit keine Erkundungspflicht gibt. Vielmehr hat die Behörde / Sozialversicherung die Möglichkeit, einer Untätigkeitsklage vorzubeugen. Hierzu muss sie von sich aus dem Antragsteller, bzw. Widerspruchsführer vor Ablauf der Frist den zureichenden Grund für die Nichtbescheidung innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist mitteilen.

Long-COVID und GdB – Grad der Behinderung

Corona überstanden, aber mit Long-COVID weiter eingeschränkt

Selbst nach leichten Corona-Krankheitsverläufen können gesundheitliche Problematiken über sehr lange Zeit bestehen, welche als Long-COVID bezeichnet werden. Vorliegender Artikel beschäftigt sich damit, ob sich wegen Long-COVID ein GdB (Grad der Behinderung) erlangen, bzw. erhöhen lässt. Wer wegen Long-COVID Fragen zur Rente wegen Erwerbsminderung und sonstigen Lohnersatzleistungen hat, sollte sich meinen gestrigen Artikel ansehen. Vorliegend geht es ausschließlich um Fragen des GdB.

Antrag erforderlich

Ein GdB wird nur auf Antrag zugesprochen. Dieser Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Beispielsweise ist dies in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) und in Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung. Zunächst reicht es aus, zu schreiben: „Hiermit beantrage ich die Zuerkennung eines GdB in Höhe von mindestens 50 von Hundert.“ Ab diesem GdB hat man neben dem Kündigungsschutz auch den Zusatzurlaubsanspruch von 5 Tagen und kann vorzeitig ohne Abschläge, bzw. mit geringeren Abschlägen in Rente wegen Schwerbehinderung gehen.

Nach der Antragstellung schickt das Versorgungsamt einen Fragebogen zu, welcher auszufüllen und zurückzusenden ist. Auf dieser Grundlage wird das Versorgungsamt die entsprechenden ärztlichen Unterlagen anfordern und die Voraussetzungen für den GdB prüfen.

Ursache der Behinderung nicht entscheidend

Bei der Höhe eines GdB kommt es nicht darauf an, was die Ursache der Behinderung gesetzt hat. Die Behinderung kann beispielsweise von Geburt an vorliegen, durch einen Unfall oder eine Erkrankung. So kann auch Long-COVID zu einen Grad der Behinderung führen, abhängig von der Schwere der jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen.

Bemessung des GdB

Die Bestimmung des einzelnen Grades der Behinderung erfolgt anhand der Versorgungsmedizinverordnung. In dieser finden sich zu den einzelnen Gesundheitseinschränkungen zu gewährende GdB abhängig von der individuellen Schwere der Erkrankungen. Die jeweiligen Einzel-GdB werden nicht addiert. Vielmehr muss der Gesamt-GdB mindestens so hoch sein wie der höchste Einzel-GdB und erhöht sich entsprechend der Schwere und Vielzahl der weiteren vorliegenden Einzel-GdB. Liegt beispielsweise wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule der höchste Einzel-GdB bei 40 und es liegen noch ein Einzel-GdB für die Psyche von 30 und für die Lungenerkrankung von 20 vor, könnte der Gesamt-GdB bei 50 liegen.

Long-COVID selbst nicht in Versorgungsmedizinverordnung enthalten

Naturgemäß ist für Long-COVID kein gesonderter GdB in der Versorgungsmedizinverordnung enthalten. Vielmehr sind bei der Vielschichtigkeit der Long-COVID Erkrankungen die einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schwere zu betrachten. So können die Lungenfunktionseinschränkungen geringen Grades zu einem GdB von 20 – 40 führen und schweren Grades zu einem GdB von 80 – 100. Psychische Traumen, welche gerade nach Erlebnissen auf Intensivstationen vorkommen, sind ebenfalls ihrer Schwer nach zu beurteilen. So führen leichte psychische Störungen zu einem GdB von 0 – 20 und schwere psychische Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu einem GdB von 80 – 100. Entsprechend wird anhand der medizinischen Unterlagen und Begutachtung auch jede andere Krankheit und deren Schwere individuell geprüft.

Rechtsmittel und Gerichtskosten

Sollte der Antrag entweder abgelehnt werden oder nicht im begehrten Umfang stattgegeben werden, ist gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Das Versorgungsamt darf grundsätzlich keine Gebühren für das Widerspruchsverfahren verlangen, wie auch nicht für die notwendigen Ermittlungen (Anforderung Befundberichte, Gutachten).

Sollte dem Widerspruch nicht mit einem Abhilfebescheid stattgegeben werden, sondern ein Widerspruchsbescheid ergehen, ist innerhalb eines Monats beim Sozialgericht des eigenen Wohnsitzes die Klage einzureichen. Das Sozialgericht verlangt keine Gebühren für das Gerichtsverfahren und die selbst vom Sozialgericht eingeleiteten Ermittlungen, wie Befundberichte anfordern, Gutachterbeauftragung usw. Selbst wenn das Sozialgerichtsverfahren nicht erfolgreich sein sollte, kann das Versorgungsamt ebenfalls keine Gebühren erheben.

Rechtsanwaltskosten und Erstattung

Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalt, Fachanwalts für Sozialrecht, entstehen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruch-, wie im Klageverfahren. Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsvertrages Rechtsanwaltsgebühren. Beim teilweisen oder vollständigen Obsiegen bestimmt das Sozialgericht auf Antrag, ob und in welchem Umfang das Versorgungsamt Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten hat.

Ablehnung der Erwerbsminderungsrente

Antrag und Widerspruch

Wird der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, sollte immer Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen werden. Nur so kann ermittelt werden, auf welcher Grundlage die Rentenversicherung ihre Entscheidung getroffen hat.

Beispielsweise ist häufig festzustellen, dass die Befunde der behandelnden Ärzte nicht vollständig eingeholt wurden oder vollkommen anders bewertet werden. Häufig werden Entlassungsberichte der Rehabilitationsklinik nicht in die Bewertung mit einbezogen, obwohl diese eine Erwerbsunfähigkeit feststellten.

Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei der Rentenversicherung eingegangen sein muss. Die weitere Begründung sollte erst nach der Akteneinsicht erfolgen.

Widerspruchsbescheid und Klage

Wird auch der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, kann dieser mittels einer Klage beim Sozialgericht nochmals überprüft werden. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat. Beim Gericht sollte darauf gedrungen werden, dass nach Einholung aller aktuellen Befundberichte das Gericht vom entsprechenden Fachmediziner ein unabhängiges Gutachten einholt. Diese Gutachten weichen sehr häufig zugunsten des Rentenantragstellers von der Einschätzung der Rentenversicherung ab.

Fachanwaltserfahrungen nutzen

Das Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren und die Aktenauswertung sollten wegen der Besonderheiten im Sozialgerichtsverfahren möglichst mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht und für Medizinrecht geführt werden.

Keine Kosten für Gericht, Gutachter und Gegner zahlen

Im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren entstehen keine Gerichtskosten, sind keine Gebühren an die Rentenversicherung zu zahlen und bei richtiger Vorgehensweise grundsätzlich auch keine Kosten für die Einholung von Befundberichten und Gutachten zu zahlen.