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Pflegeheim muss Bewohner vor Gefahren schützen, die die Bewohner selbst nicht beherrschen

Pflegeheim – Haftung im Rahmen der Betreuung und Pflege

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.08.2019 zum Aktenzeichen III ZR 113/18 entschieden. Diese Entscheidung zeigt, dass die Gerichte sich nicht nur zunehmend mit der Haftung von Ärzten und Krankenhäusern, sondern auch der Haftung im Rahmen der Betreuung und Pflege auseinandersetzen müssen.

Schmerzensgeld durch Heimträger

Vorliegend ging es um Schmerzensgeld für eine Bewohnerin in einem Wohnheim für geistig behinderte Menschen. Die Bewohner müssen vor Verbrühungen durch zu heißes Wasser beim Baden geschützt werden, wenn diese der Gefahr aufgrund ihrer Einschränkung nicht angemessen begegnen können. Wegen mangelnder Aufsicht zog sich der Heimbewohner an beiden Füßen und den Unterschenkeln schwerste Verbrühungen zu.

Pflegeheim muss Bewohner vor Gefahren schützen

Bei der nachfolgenden Heilbehandlung im Krankenhaus wurden mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Es kam zu erheblichen Komplikationen. Unter anderem wurde die Klägerin mit einem multiresistenten Keim infiziert. Sie ist inzwischen nicht mehr gehfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen, weil sich so genannte Spitzfüße gebildet haben. Außerdem verschlechterte sich ihr psychischer Zustand, was sich unter anderem in häufigen und anhaltenden Schreianfällen äußert.  Der BGH stellte klar, der Heimbetreiber muss Bewohner vor Gefahren schützen. Der Heimbetreiber habe die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen.