Kündigung während der Ausbildung

Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Bei minderjährigen Auszubildenden ist sie grundsätzlich gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu erklären. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich nur aus wichtigen Grund außerordentlich kündigen. In der notwendigerweise schriftlich vorzunehmenden Kündigung muss unbedingt der Kündigungsgrund angegeben werden.

Ansonsten ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen nicht wirksam. Der wichtige Grund zur Kündigung muss generell und unter Abwägung der beidseitigen Interessen im konkreten Einzelfall geeignet sein, die sofortige Beendigung des Ausbildungsverhält- nisses zu rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Auszubildende vor der Kündigung eine einschlägige Abmahnung, d.h. wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung erhalten haben. Sofern eine Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb vorhanden ist, muss dies frühzeitig eingebunden werden.

Ein vorhandener Betriebsrat ist ebenfalls zu beteiligen. Schließlich muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes dem Auszubildenden und bei minderjährigen Auszubildenden deren gesetzlichen Vertreter zugegangen sein. Der Auszubildende kann sich gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren. Er muss jedoch zunächst die Schlichtungsstelle anrufen.

Nur wenn eine solche nicht besteht oder die dortige Verhandlung für ihn erfolglos ist, kann er das Arbeitsgericht anrufen. Es empfiehlt sich, bereits nach Zugang der Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Der Rechtsanwalt wird sowohl das Schlichtungsverfahren wie auch ein eventeull erforderliche Klageverfahren für den Auszubildenden führen.