Altersdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 26.04.2006 zum Aktenzeichen 7 AZR 500/04 ausgeführt, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anzuwenden ist. Nach diesem Gesetz war die Befristung für Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind auch ohne sachlichen Grund wirksam. Dies stellt eine Altersdiskriminierung von Jüngeren dar.

Grundlage dieses Urteils ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen C-144/04 (Mangold), wonach diese Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und daher von nationalen Gerichten nicht anzuwenden ist.

Hierbei hat der Europäische Gerichtshof keine Frist gesetzt, ab wann diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die nationalen Gerichte die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Norm auch nicht zu Gunsten der auf ihre Gültigkeit vertrauende Arbeitsvertragspartei anwenden dürfen.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass selbst ursprünglich wirksam vereinbarte Befristungen, die zu einer Altersdiskriminierung führen, nicht mehr anzuwenden sind. Dies ergibt sich inzwischen zusätzlich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Selbst wenn die Bundestagsabgeordneten rechtswidrige Gesetze schaffen oder aufrecht erhalten, sind diese von den Gerichten im Rahmen der Vermeidung der Altersdiskriminierung nicht anzuwenden. Vergleichbare europarechtswidrige Altersbestimmungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden voraussichtlich das gleiche Schicksal erleiden, wie die genannte Bestimmung.

Daher sollten Arbeitgeber ihrerseits Augenmerk auf diese Bestimmungen haben, um nicht trotz Anwendung deutscher Gesetze oder Verträge in aussichtlose Prozesse zu gehen. Arbeitnehmer, die sich wegen des Alters und vergleichbarer Bestimmungen diskriminiert fühlen, haben entsprechende Chancen vor den Arbeitsgerichten auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts.