Zuflussprinzip beim SGB II
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 20.12.2006 zum Aktenzeichen L 9 B 327/06 AS zur Absetzung der KITA-Gebühren vom Einkommen bei Alleinerziehenden ausgeführt: „Die hiergegen erhobene Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ZPO.
Die Einkommensanrechnung nach dem SGB II folgt nämlich nach ganz herrschender Auffassung dem Zuflussprinzip, nach dem Einkünfte den Leistungsanspruch nach dem SGB II in demjenigen Leistungsmonat mindern, in dem sie einem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen
(Mecke in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 16).
Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von einkommensmindernden Ausgaben. Sie sind ebenfalls in demjenigen Leistungsmonat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden und von dem zur Bedarfsdeckung einsetzbaren Einkommen abfließen. Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, von der Beschwerdeführerin bereits tatsächlich gezahlte sowie bis auf weiteres zahlbare KITA-Beiträge bei der Neuberechnung von Leistungen und ihrer teilweisen Rückforderung für die Vergangenheit mit dem Hinweis unberücksichtigt zu lassen, es sei zunächst das Ergebnis eines Antrages auf nachträgliche Herabsetzung dieser Beiträge abzuwarten; denn bei berufstätigen, allein erziehenden Müttern gehören KITA-Beiträge zu den Werbungskosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 70) und sind als solche in demjenigen Monat einkommensmindernd zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich anfallen bzw. bereits bezahlt worden sind.
Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Berücksichtigung der KITA-Beiträge für … nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf erhöhte Leistungen nach dem SGB II führen muss; denn nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II hängt dies davon ab, dass die Summe aller nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 – 5 SGB II berücksichtigungsfähigen Abzüge (Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibetrag nach § 30 SGB II) den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100,– Euro übersteigt.“
Sofern die örtlichen SGB II – Behörden von dieser Rechtsprechung abweichen, ist Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen den Widerspruchsbescheid unter Berufung auf diese Entscheidung erfolgsversprechend.