Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht eine gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge steht den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu. Hiernach kann das Mitglied im Falle einer Beitragserhöhung bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Monats kündigen. Nach dieser Frist verfällt das Sonderkündigungsrecht. Erfolgt keine Beitragserhöhung ist das Mitglied 18 Monate an seine gewählte Krankenkasse gebunden.
Zum Jahreswechsel führte der größte Teil der Krankenkassen eine Beitragserhöhung durch, dass sehr viele Mitglieder das Sonderkündungsrecht haben und eine preiswertere Krankenkasse auswählen können.
Es müssen aber die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechts beachtet werden. So muss von dem Sonderkündigungsrecht durch fristgerechte Kündigungserklärung gegenüber der Krankenkasse Gebrauch gemacht werden. Die gekündigte Krankenkasse hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen und die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine (zukünftige) Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründet und durch eine Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen ist. Diese Formvorschriften müssen für das Wirksamwerden des Krankenkassenwechsels unbedingt eingehalten werden.
Wird das Sonderkündigungsrecht ausgeübt, gilt die Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft endet erst zum Ende des übernächsten auf die Kündigung folgenden Monats. Die Befristung des Sonderkündigungsrechts ist daher von der einzuhaltenden Kündigungsfrist strikt zu unterscheiden. Je nachdem, ob von dem Sonderkündigungsrecht im ersten oder zweiten Monat nach der Beitragssatzerhöhung Gebrauch gemacht wird, bedeutet dies eine noch drei- oder viermonatige weitere Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse und mit dem erhöhten Beitragssatz.