Leistungen Eingliederung nach SGB II
Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben sind grundsätzlich durch das Jobcenter zu erbringen. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 zum Aktenzeichen B 11 b AS 3/05 R ausdrücklich klargestellt, dass über die in der Vorschrift des § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen auch darüber hinaus gehende weitere Leistungen nach § 16 Absatz 2 SGB II erbracht werden können, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.
Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts beurteilt sich die Erforderlichkeit der Leistungen nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II und setzt insbesondere eine schlüssiges Konzept zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit voraus. In dieser Entscheidung ging es um die Übernahme der Aufwendungen für ein angemietetes Atelier.
Der § 16 SGB II führt in Absatz II beispielhaft aus, dass zu den weiteren Leistungen insbesondere und somit nicht abschließend gehören:
1. die Betreuung minderjähriger und behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld und
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
Diese Leistungen wie auch die weiteren Leistungen sind beim Amt für Arbeitsmarkt zu beantragen. Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden und bei einem negativen Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Das Sozialgericht wird dann anhand der Kriterien des Bundessozialgerichts prüfen, ob der Landkreis verpflichtet ist, die konkret beantrage Leistung zu übernehmen.