Selbstbeurlaubung nicht zulässig

Die Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig und kann zur fristlosen Kündigung führen. Das Landesarbeitsgericht Rheinlad-Pfalz hat in seinem Urteil vom 01.06.2006 zum Aktenzeichen 4 Sa 172/06 entscheiden, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen kann, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig einen ausdrücklich nicht genehmigten Urlaub antritt, d.h. eine Selbstbeurlaubung vornimmt.

Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer kein Recht hat, sich selbst zu beurlauben, auch nicht bei unberechtigter Urlaubsverweigerung. Der Arbeitnehmer hätte seinen Urlaub über den gerichtlichen Rechtsschutz, d.h. unter Zuhilfenahme des Arbeitsgerichts durchsetzen können und müssen, anstelle den Urlaub ohne Genehmigung anzutreten. Sofern dies dem Arbeitnehmer zu schwierig erscheint, kann er sich eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts bedienen, wie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sofern keine Rechtschutzversicherung besteht, ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gerichtlichen Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz möglich.

Wörtlich führt das Landesarbeitsgericht aus: „Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber ausdrücklich nicht genehmigten Urlaub an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Die Urlaubsgewährung erfolgt durch den Arbeitgeber (§ 7 BUrlG).

Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben ist auch bei unberechtigter Urlaubsverweigerung angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen. Die Klägerin hätte … durchaus die Möglichkeit gehabt, durch einstweilige Verfügung ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen.“