Zusätzliche Leistungen wegen Ausübung des Umgangsrechts
Für die Ausübung des Umgangsrecht mit den Kindern sind zusätzliche Leistungen möglich. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 zum Aktenzeichen B 7b AS 14/06 R ausgeführt, dass es einen erhöhten Bedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den eignen Kindern geben kann. Es dürfe jedoch nicht einfach der Regelsatz erhöht werden.
Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Kinder einen eigenen Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 SGB II haben. Nach den Ausführungen des Gerichts kann an den Tagen, bei den die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts bei dem Elternteil gewohnt haben, welcher Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bestehen, die zu höheren Lebenserhaltungskosten während diesen Tagen führen kann. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist die Annahme einer solchen Bedarfsgemeinschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Es kommt somit immer auf die Prüfung des Einzelfalls nach den Kriterien des Bundessozialgerichts an.
In der gleichen Entscheidung führt das Bundessozialgericht aus, das Fahrtkosten im Normalfall vom Regelsatz abgedeckt sind. Dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn diese Fahrtkosten bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen und sie die üblichen Kosten erheblich übersteigen. In einem solchen Fall kann die Übernahme der Fahrtkosten nach § 73 SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen.
An dieser Stelle führt das Bundessozialgericht erstmals an diesem Beispiel aus, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II im Einzelfall zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII beziehen können und somit die Leistungen nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen sind für Alg-II-Empfänger. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn das SGB XII zusätzliche Hilfe gewährt, die im SGB II gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen sind.
Auch hier handelt es immer um eine Prüfung im Einzelfall.