Angemessenheit von Hausgrundstück / Eigentumswohnung

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 zum Aktenzeichen B 7b AS 2/05 R ausgeführt, wie die Angemessenheit eines Hausgrundstücks, bzw. einer Eigentumswohnung im Rahmen des SGB II zu bestimmen ist.

Bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist ein von den Bedürftigen selbst bewohntes Hausgrundstück oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung nicht zu verwerten, wenn sie von angemessener Größe ist. Das Bundessozialgericht führt aus, dass bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung im Regelfall aufgrund der Ermangelung geeigneter Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) abzustellen ist.

Auf die Ausführungsbestimmungen der einzelnen Länder kommt es nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts ausdrücklich nicht an, weil andernfalls die bundeseinheitlichen Leistungen nach dem SGB II dann in den einzelnen Bundesländern nicht mehr einheitlich angewendet werden würden.

Unter Berücksichtung der Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen.

Es ist jedoch im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen, dass auch bei Einzelpersonen die Größe von 80 qm als angemessen anzusehen ist. Hierbei wird unterstellt, dass ein Alleinstehender noch oder auch wieder einen Partner findet und sich nicht entschieden hat, auf Dauer allein zu leben.

Ob ein solches Kriterium auch auf Mietwohnungen anzuwenden sein wird, hat das Bundessozialgericht nach seinen bisherigen Pressemitteilungen offen gelassen.