Angemessenheit der Unterkunftskosten

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 zum Aktenzeichen B 7b AS 18/06 R ausgeführt, wie die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu bestimmen ist.

Zunächst ist die konkrete Größe der Wohnung festzustellen. Hierbei ist für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen und nicht wie beispielsweise im Landkreis Ostprignitz-Ruppin eine eigene Größenvorstellung vorzugeben.

Anschließend ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Dabei ist als Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Hierbei führt das Bundessozialgericht aus, dass im Regelfall ein Umzug in eine andere Wohngemeinde nicht in Betracht kommt.

Bei der Berücksichtigung dieser Faktoren ist dann nach der so genannten Produkttheorie nicht auf eine Bewertung der einzelnen Faktoren abzustellen, wie es beispielsweise der Landkreis Ostprignitz-Ruppin häufig macht. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts soll es vielmehr darauf ankommen, ob das Produkt aus Wohnstandard / Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt.

Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, könnte auch die Tabelle des § 8 WoGG Berücksichtigung finden.

Wenn sich unter Berücksichtigung all dieser Kriterien herausstellt, dass die bewohnte Wohnung unangemessen ist, muss der Bedürftige, bzw. die Bedarfsgemeinschaft hierüber aufgeklärt werden und eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung gesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist können die Leistungen für die Unterkunft gekürzt werden.