Arbeitslosenversicherung Selbständiger

Die Übergangsbestimmung für die Antragsteller Selbständiger auf Versicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung läuft gemäß § 434 j Absatz 2 SGB III zum 31.12.2006 aus. Daher sollten bis spätestens zu diesem Tag der Antrag der Selbständigen bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein, die sich selbst in der Arbeitslosenversicherung versichern wollen.

Nach § 28 a SGB III können selbständig Tätige mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung versichern. Voraussetzungen hierfür sind:

1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ein mindestens zwölf Monate bestehendes Pflichtversicherungsverhältnis;
2. unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Pflichtversicherungsverhältnis oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III;
3. keine anderweitige Versicherungspflicht.

Der Beitrag für diese Selbständigen beträgt monatlich in den neuen Bundesländern 33,56 Euro und mit der Absenkung des Beitragssatzes auf 4,5 % ab 2007 nur noch 23,23 Euro. Die Höhe der späteren Leistungen bei Arbeitslosigkeit richten sich nicht nach der Höhe der gezahlten Beiträge, sondern nach einem fiktiven Gehalt als Bemessungsgrundlage.

Nach § 28 a Absatz 2 SGB III muss der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. In der Übergangsvorschrift des § 434 j Absatz 2 SGB III wird für diejenigen, die sich bereits selbständig gemacht haben, den Antrag jedoch noch nicht gestellt haben, die Frist zur Antragstellung bis zum 31.12.2006 verlängert.

Ab dem 01.01.2007 verbleibt es dann für alle bei dem Erfordernis, den Antrag innerhalb von einem Monat ab Beginn der selbständigen Tätigkeit zu stellen.