Schmerzensgeld 600.000,00 €

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16.02.2012 zum Aktenzeichen 20 U 157/10 ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 € aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers zugesprochen. Diese Größenordnung des Schmerzensgeldes ist ein neuer Schritt in der Rechtsprechung deutscher Gerichte. Selbst bei Geburtsschäden, welche erhebliche lebenslängliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, ist ein so hohes Schmerzensgeld nicht üblich. Vorliegend hat sich ein Kind im Alter von ca. 4 ½ Jahren den Arm gebrochen. Infolge von Fehlern bei der Operation kam es zu einem schweren Hirnschaden des Kindes. Das Kind ist nunmehr in der Pflegestufe III, wird über eine Sonde ernährt, ist zu 100 Prozent schwerbehindert, leidet an einem apallischen Syndrom mit Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an Lähmungen aller vier Gliedmaßen. Die Richter sahen dieses hohe Schmerzensgeld für angemessen an, da anders als bei Geburtsschäden bei dem Kind die Möglichkeit besteht, dass es sich an den Zustand vor der Operation erinnern könne und ihm die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst sei.

Neben dem Schmerzensgeld sind weitere Schadensersatzpositionen möglich, wie Pflegekosten, Behandlungskosten, Anpassung der Wohnung, späterer Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

In solchen Fällen ist es empfehlenswert, dass der Rechtsanwalt neben einer Spezialisierung im Bereich des Medizinrechts und des Arzthaftungsrecht zusätzlich eine Spezialisierung im Bereich des Sozialrechts hat. Dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, welche Fachanwalt für Medizinrecht und zusätzlich Fachanwalt für Sozialrecht sind. Bis die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen – häufig über Jahre – zu tatsächlichen Zahlungen führt, müssen häufig verschiedene Sozialkassen in Anspruch genommen werden, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder auch das Sozialamt.