Altersrente für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen. Voraussetzungen für diese Rente sind die Vollendung des 65. Lebensjahres, Anerkennung der Schwerbehinderung von 50 % bei Beginn der Rente, die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und die Aufgabe des Berufs oder nur noch Einkünfte im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann vorzeitig bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann bis zu 10,8 % gemindert. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten reicht für diese Rente nicht aus. Für den Rentenanspruch ist der Tag entscheidend, an dem die Schwerbehinderung eingetreten ist und nicht der Tag des Rentenbescheides. Sollte die Schwerbehinderteneigenschaft irgendwann nach dem Rentenbeginn entfallen, hat das für den Rentenbezug keine negativen Folgen. Zu beachten ist die Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Auf Grund der Verschiebung der Altersgrenzen bestehen verschiedene Vertrauensschutzregelungen.

In der Regel ist der jährlichen Renteninformation zu entnehmen, ab wann die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. Zugleich ist diesen Renteninformationen die Höhe der Altersrente zu entnehmen und ab wann mit welchen Abschlägen die Altersrente bezogen werden kann.

Bei Unklarheiten können Sie sich direkt an die Rentenversicherung wenden und schriftliche Auskünfte anfordern odern ein Beratungsgespräch dort in Anspruch nehmen. Unabhängige Beratung erhalten Sie von Rechtsanwälten, wie von Fachanwälten für Sozialrecht.