Forderungsübergang bei „Hartz IV-Leistungen“

Es findet ein Forderungsübergang auf das Jobcenter statt, wenn der Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht, weil der Arbeitgeber die Vergütung nicht gezahlt hat. Es geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2012 zum Aktenzeichen 5 AZR 61/11 entschieden. Weiter führte das Bundesarbeitsgericht aus: „Hingegen ist bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II der Grundsatz der Personenidentität durchbrochen. Erbringt eine ARGE (jetzt: Jobcenter) Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten, den Lebenspartner des Hilfebedürftigen und an dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht zahlt, geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an diese Personen erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.“

Verzichten Jobcenter auf diese Durchsetzung, werden die nicht zahlenden Arbeitgeber zu Lasten des eigenen Kreishaushaltes und somit der Steuerzahler indirekt subventioniert für ihr arbeitsrechtswidriges Verhalten, anstelle den Forderungsübergang geltend zu machen und durchzusetzen.

Auf der anderen Seite sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Ihnen nicht unberechtigt Forderungen in Rechnung gestellt werden. Das Jobcenter muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Forderungsübergang gegeben sind.

Im Streitfall und bei Unklarheiten sollte ein auf das Sozialrecht und zugleich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden werden, wie zum Beispiel ein Rechtsanwalt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist.