Vermittlung unzumutbarer Beschäftigung
Jobcenter vermitteln Bedürftige nicht selten in niedrig bezahlte Erwerbstätigkeit. Das Sozialgericht Berlin musste sich in seiner Entscheidung vom 19.09.2011 zum Aktenzeichen S 55 AS 24521/11 damit auseinandersetzten, unter welche Verdiensthöhen Unzumutbarkeit besteht. Das Berliner Jobcenter hatte eine Sanktion verhängt, weil das Arbeitsverhältnis wegen zu geringer Vergütung vom Bedürftigen abgelehnt wurde. Der Bedürftige wehrte sich gegen diese Sanktion. Das Sozialgericht Berlin entschied: „Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundene Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktion erzwungen werden. Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.
Hierbei ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Sittenwidrigkeit gegeben ist, wenn das „Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft“ liegt. Für das Jahr 2011 ist nach den Ausführungen des Sozialgerichts in Berlin eine solche Vollzeitbeschäftigung sittenwidrig, wenn die Bruttovergütung weniger als 1.058,00 Euro beträgt, was einem Stundensatz von 6,34 € bei einer 38,5 Stunde-Woche entspricht.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht und das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht, der zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Es sind arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragestellungen innerhalb dieser Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter zu klären. Dies führt im Einzelfall bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der obige Fall zeigt. Das Jobcenter ist in der Regel nicht freiwillig bereit, diese Vergütung an die vermittelten Arbeitnehmer zu zahlen.