Keine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten

Nicht in jedem Fall erfolgt eine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten auf das Einkommen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 186/10 R ist „eine nach Antragstellung tatsächlich zugeflossene Rückerstattung aus abgerechneten Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen der Hilfebedürftigkeit beruht, …, als ursprünglich im Rahmen des pauschalierten Regelbedarfs gewährte Leistungen nach dem SGB II von vornherein von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.“ Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich hierbei nicht um anrechenbares Vermögen und nicht um anrechenbares Einkommen handelt. Vorliegend hat der Betroffene nach der Antragstellung gerade nichts wertmäßig dazu erhalten, sondern die Einsparungen seines Verbrauchs des Regelsatzes in einem Teil der Ausgaben dienen gerade dazu, einen Ausgleich in anderen Teilen des Regelsatzes auszugleichen. „Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner Mittel hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können.“ Bei wem das Jobcenter Anrechnungen dieser Stromkosten vorgenommen hat, kann dies über Widerspruch und Klage angreifen. Sofern die Fristen bereits verstrichen sind, ist ein Überprüfungsantrag möglich.

Bei diesen Auseinandersetzungen sollte qualifizierter Rechtsrat von spezialierten Rechtsanwälten genutzt werden, welche die aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen nach dem SGB XII kennen. Dies sind insbesondere Fachanwälte für Sozialrecht, welche sich auf die Leistungen an Bedürftige im Rahmen des SGB II und SGB XII spezialiert haben.